Befugnis zur erkennungsdienstlichen Behandlung
. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben einen Fremden, der das 14. Lebensjahr vollendet hat und
1. der der Erstaufnahmestelle vorzuführen ist,
2. dessen Vorführung nach unterbleibt oder
3. der einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht hat,
erkennungsdienstlich zu behandeln, soweit dies nicht bereits erfolgt ist.
