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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Landespolizeidirektionen

. Die Vollziehung der Anhaltung eines Fremden gemäß oder und der Abschiebung eines Fremden gemäß sowie das zur Verfügung stellen und die Überwachung des gelinderen Mittels gemäß und 2 FPG obliegt der Landespolizeidirektion, in deren Sprengel sich der Fremde aufhält.