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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 458/2013

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, wird verordnet:

Kosten

. Als Kosten, die der Behörde oder dem Bund bei der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entstehen (), kommen insbesondere in Betracht:

1. Kosten für die Benützung von Verkehrsmittel (z.B. Bahn-, Bus- oder Flugticket);

2. Kosten für die Begleitung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und

3. Kosten für Sachaufwendungen (z.B. Verpflegung).

Sprachliche Gleichbehandlung

. Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Inkrafttreten

. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 458/2013 · Stammfassungkundgemacht am 17.12.2013

Fassungen ab: 01.01.2014

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3

BFA-VG – Durchführungsverordnung – BFA-VG – DV

BGBl. II Nr. 458/2013

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.