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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 453/2013

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des BFA-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 39/2026, wird – hinsichtlich des im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen – verordnet:

Anmerkung

Der Titel, der Kurztitel und die Abkürzung wurden mit Wirksamkeit vom 1.7.2026 geändert (vgl. BGBl. II Nr. 160/2026). Aus dokumentalistischen Gründen wurden auch in den bereits außer Kraft getretenen Bestimmungen der Kurztitel und die Abkürzung angepasst.

Erstaufnahmestellen

. (1) Es sind zwei Erstaufnahmestellen gemäß § 43 Abs. 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, und eine Erstaufnahmestelle gemäß § 31 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, eingerichtet. Am Eingang der jeweiligen Erstaufnahmestellen ist die Bezeichnung „Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – Erstaufnahmestelle“ anzubringen.

(2) Die Erstaufnahmestelle „Ost“ ist in Niederösterreich in der Gemeinde Traiskirchen (Postleitzahl 2514), Otto-Glöckelstraße 22-24 (Betreuungsstelle des Bundes), eingerichtet.

(3) Die Erstaufnahmestelle „West“ ist in Oberösterreich in der Gemeinde St. Georgen im Attergau (Postleitzahl 4880), Thalham 80 (Betreuungsstelle des Bundes), eingerichtet.

(4) Die Erstaufnahmestelle „Außengrenze“ gemäß ist in Niederösterreich in der Stadtgemeinde Schwechat (Postleitzahl 2320) am Gebiet des Flughafens Wien-Schwechat an den Standorten Objekt 800, Nordstraße, Objekt 988, Weststraße, und Stichstraße West 5 eingerichtet.

Verwaltungsabgaben für die Auskunftserteilung aus der Staatendokumentation

. (1) Die Auskunftserteilung aus der Staatendokumentation an andere als die in genannten Behörden oder Personen, die die Auskunftserteilung aus der Staatendokumentation in Anspruch nehmen wollen, erfolgt im Datenfernverkehr. Für die Möglichkeit der Auskunftserteilung wird pauschal pro Halbjahr und bekannt gegebenem Benützer als Verwaltungsabgabe ein Betrag von 60 Euro festgesetzt.

(2) Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit anderen als den in genannten Behörden oder Personen, die die Auskunftserteilung aus der Staatendokumentation in Anspruch nehmen wollen, einen Nutzungsvertrag abzuschließen, in dem jedenfalls festzuhalten ist, dass nur die nach Abs. 1 bekannt gegebenen Benutzer Zugriffe auf die Daten der Dokumentation vornehmen dürfen.

Sprachliche Gleichbehandlung

. Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.

Inkrafttreten

. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Der Titel, die Promulgationsklausel, und 4 sowie in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 160/2026 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 160/2026kundgemacht am 30.06.2026

Fassungen ab: 01.07.2026

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 3, § 4

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 160/2026

Änderung der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005, der BFA-G – Durchführungsverordnung sowie der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung

BGBl. II Nr. 160/2026

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 453/2013 · Stammfassungkundgemacht am 16.12.2013

Fassungen ab: 01.01.2014

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4

BFA-G – Durchführungsverordnung – BFA-G – DV

BGBl. II Nr. 453/2013

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.