Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel VIII

Besondere Übergangsbestimmungen für die Zeit nach dem Ablauf des 31. Juli 1997

Zeitlicher Geltungsbereich

§ 49d. Die §§ 49e bis 49j sind auf Zeiträume anzuwenden, die nach dem Ablauf des 31. Juli 1997 liegen, § 49k ist auf Zeiträume anzuwenden, die nach dem im § 49k Abs. 6 genannten Zeitpunkt liegen.