Artikel VIII
Besondere Übergangsbestimmungen für die Zeit nach dem Ablauf des 31. Juli 1997
Zeitlicher Geltungsbereich
§ 49d. Die §§ 49e bis 49j sind auf Zeiträume anzuwenden, die nach dem Ablauf des 31. Juli 1997 liegen, § 49k ist auf Zeiträume anzuwenden, die nach dem im § 49k Abs. 6 genannten Zeitpunkt liegen.
