Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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§ 49b. Auf Versorgungsbezüge für Hinterbliebene, die schon vor dem 1. Jänner 1995 Anspruch auf Versorgungsbezug erworben haben, sind die am 31. Dezember 1994 geltenden Bestimmungen über die Versorgungsbezüge weiterhin und § 62a Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.