§ 46. Für die in § 1 Abs. 1 genannten obersten Organe sind die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gebührenden Bezüge auf Grund der Bestimmungen der §§ 3 bis 8 neu festzusetzen.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
§ 46. Für die in § 1 Abs. 1 genannten obersten Organe sind die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gebührenden Bezüge auf Grund der Bestimmungen der §§ 3 bis 8 neu festzusetzen.