Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

§ 40. Zeiten, während welcher eine im Art. 71 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 genannte Person mit der Fortführung der Verwaltung betraut war, sind wie Zeiten der Ausübung der entsprechenden Funktion zu behandeln.