§ 23b. (1) Einem Mitglied des Europäischen Parlaments gebührt ein Bezug.
(2) Außer dem Bezug gebühren dem im Abs. 1 genannten Mitglied Sonderzahlungen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
§ 23b. (1) Einem Mitglied des Europäischen Parlaments gebührt ein Bezug.
(2) Außer dem Bezug gebühren dem im Abs. 1 genannten Mitglied Sonderzahlungen.