Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 51/1983, zu § 25 Abs. 1, BGBl. Nr. 273/1972)

Auf ehemalige Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, die vor dem 1. Feber 1983 aus ihrer Funktion ausgeschieden sind, ist weiterhin § 25 Abs. 1 des Bezügegesetzes in der am 31. Jänner 1983 geltenden Fassung anzuwenden.