Für die Gemeinden des Landes Salzburg mit Ausnahme der im genannten und der Landeshauptstadt Salzburg wird von den der Gemeinde auf Grund des Gesetzes vom 24. März 1976, LGBl. Nr. 39, über die Bezüge der Mitglieder der Gemeindeorgane im eigenen Wirkungsbereich obliegenden Aufgaben die Besorgung der Angelegenheiten der einmaligen Zuwendung (§ 4), der Ruhe- und Versorgungsbezüge (§ 5) einschließlich der Ehrengaben (§ 8 Abs. 4) auf die Landesregierung übertragen.
Beachte: Erfassungsstichtag: 22.3.1990
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl Nr 91/1976
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Art 118 Abs 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl Nr 1/1930, in der geltenden Fassung, und des § 16 Abs 5 der Salzburger Gemeindeordnung 1994, LGBl Nr 107/1994, in der geltenden Fassung, sowie auf Antrag aller Gemeinden des Landes Salzburg, mit Ausnahme der Landeshauptstadt Salzburg und der Gemeinde Hallein, wird verordnet:
Bezüglich der nachstehenden Gemeinden findet keine Übertragung gemäß statt: Hallein, politischer Bezirk Hallein.
Die Promulgationsklausel in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 45/2018 tritt mit 25. April 2018 in Kraft.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
