. Anrechenbar sind die von diesen Vergütungen oder Ruhegehältern in Liechtenstein gezahlte Landessteuer und Gemeindesteuer. Bei dieser Anrechnung ist Art. 23 Abs. 2 DBA anzuwenden.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Anrechenbar sind die von diesen Vergütungen oder Ruhegehältern in Liechtenstein gezahlte Landessteuer und Gemeindesteuer. Bei dieser Anrechnung ist Art. 23 Abs. 2 DBA anzuwenden.