. Anzurechnen sind die Steuern auf Vergütungen oder Ruhegehälter für Dienstleistungen an einer Krankenanstalt oder Altenbetreuungseinrichtung Liechtensteins oder seiner Gebietskörperschaften.
Schriftgröße: 100 %
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Anzurechnen sind die Steuern auf Vergütungen oder Ruhegehälter für Dienstleistungen an einer Krankenanstalt oder Altenbetreuungseinrichtung Liechtensteins oder seiner Gebietskörperschaften.