Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an können organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit den , erster Halbsatz, Z 7 und 8, § 4 Abs. 1 Z 1, §§ 5 bis 7 und getroffen und Durchführungsverordnungen erlassen werden; sie dürfen aber erst mit dem im genannten Zeitpunkt in Wirksamkeit gesetzt werden.