Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(Anm.: aus BGBl. Nr. 756/1992, zu den , 2, 4, 5, 6 und 6a, BGBl. Nr. 203/1985)

. Bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an können Durchführungsverordnungen erlassen und organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit den Art. I bis III und V sowie dem vorbereitet werden. Solche Verordnungen und Maßnahmen dürfen aber erst mit dem im genannten Zeitpunkt in Wirksamkeit gesetzt werden.