Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel II

Übergangs- und Schlußbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 260/1990, zu den §§ 4 und 5, BGBl. Nr. 203/1985)

. (1) Auf Verfahren, die vor dem 1. Jänner 1991 anhängig geworden sind, ist der Art. I auch nach dem 31. Dezember 1990 nicht anzuwenden.

(2) Auf Exekutionsverfahren ist jedoch der Art. I Z 1 in Verbindung mit dem des Bezirksgerichts-Organisationsgesetzes für Wien auch dann anzuwenden, wenn diese Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 1990 bereits anhängig waren.

(3) Wird ein vom Strafbezirksgericht Wien rechtskräftig beendetes Strafverfahren nach dem 31. Dezember 1990 erneuert (, , ), so richtet sich die Zuständigkeit für dieses Verfahren nach dem Art. I Z 2 in Verbindung mit dem des Bezirksgerichts-Organisationsgesetzes für Wien.

. Bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an können Durchführungsverordnungen erlassen und organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Art. I sowie dem vorbereitet werden. Solche Verordnungen und Maßnahmen dürfen aber erst mit dem im genannten Zeitpunkt in Wirksamkeit gesetzt werden.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.