Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel IX

Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt; nach deren beiderseitiger Unterzeichnung werden je eine dieser Urschriften beim Bundeskanzleramt und beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung hinterlegt.