Artikel VIII
Kundmachung
Diese Vereinbarung wird nach ihrer beiderseitigen Unterzeichnung umgehend im Bundesgesetzblatt und im Landesgesetzblatt für Niederösterreich kundgemacht werden.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Artikel VIII
Kundmachung
Diese Vereinbarung wird nach ihrer beiderseitigen Unterzeichnung umgehend im Bundesgesetzblatt und im Landesgesetzblatt für Niederösterreich kundgemacht werden.