Artikel IV
Grundbuchsabfragen
(1) Sitzgemeinden wird auf deren Wunsch kostenlos je eine Erstausstattung einer Bildschirmeinheit (bestehend aus einem IBM Personal Computer (Type XT oder PS2/30), einem Monobildschirm, einer Tastatur und einem Matrixdrucker (Proprinter)), die für Abfragen aus dem ADV-Grundbuch nach dem § 8 GUG mittels des Postdienstes BTX geeignet ist, vom Bundesministerium für Justiz zur Verfügung gestellt werden.
(2) Die Schaffung der jeweils erforderlichen Anschlußbedingungen (zB die Herstellung einer Postleitung) obliegt den Sitzgemeinden.
