Artikel III
Aufrechterhaltung der Notarstellen
Notarstellen, die an Orten eingerichtet sind, an denen nach der Anlage 1 keine Bezirksgerichte mehr bestehen werden (in der Folge kurz „Sitzgemeinden“ genannt), werden aufrechterhalten werden.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Artikel III
Aufrechterhaltung der Notarstellen
Notarstellen, die an Orten eingerichtet sind, an denen nach der Anlage 1 keine Bezirksgerichte mehr bestehen werden (in der Folge kurz „Sitzgemeinden“ genannt), werden aufrechterhalten werden.