Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel I

Zusammenlegung von Bezirksgerichten

Die Niederösterreichische Landesregierung stimmt der vorgesehenen, als Anlage 1 angeschlossenen Verordnung der Bundesregierung gemäß § 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes 1920 zu.