Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Lageplan

. (1) Der Lageplan gemäß ist unter Bedachtnahme auf die Darstellung im Grenz- oder Grundsteuerkataster (Digitale Katastralmappe) im Maßstab der Katastralmappe anzufertigen. Die Begrenzungen der bestehenden Bergbaugebiete und der begehrten Bergbaugebiete sind in Linienführung und Farbgebung deutlich unterscheidbar darzustellen.

(2) Die verwendeten Zeichen, Linien und Farben sind in einer Legende außerhalb des Zeichenfeldes anzubringen und zu erläutern.