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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 125/1989

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß die in der Anlage angeführte Bezeichnung, die Abkürzung der Bezeichnung und das Emblem des „Office international de la vigne et du vin“ von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.

Anlage

Abbildung aus dem RIS-Dokument

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 125/1989 · Stammfassung

Fassungen ab: 11.03.1989

Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Anl. 1

BGBl. Nr. 125/1989

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