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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 263/2007

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2006, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten verordnet:

. Folgende Arten von Reisedokumenten, die von anderen als Vertragsstaaten () ausgestellt werden, sind nicht für die Erfüllung der Passpflicht geeignet:

1. Reisepässe der Serie „S“ (gewöhnliche Reisepässe, Dienst- und Diplomatenpässe) der Republik Irak;

2. Reisepässe der Gattung „Temporary Passport“ der Republik Südafrika.

. Für Inhaber von in genannten Reisedokumenten, die Inhaber eines vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung erteilten Einreise- oder Aufenthaltstitels oder einer noch nicht abgelaufenen Daueraufenthaltskarte sind, gilt das in Abs. 1 genannte Reisedokument bis zum Ablauf der Gültigkeit des Einreise- oder Aufenthaltstitels oder der Daueraufenthaltskarte als geeignetes Reisedokument.

. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 263/2007 · Stammfassungkundgemacht am 05.10.2007

Fassungen ab: 06.10.2007

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3

Bezeichnung bestimmter Arten von Reisedokumenten, die von anderen als Vertragsstaaten ausgestellt werden, als nicht für die Erfüllung der Passpflicht geeignete Reisedokumente

BGBl. II Nr. 263/2007

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.