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Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. 8510/1-0

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 22 Abs. 1 des Bundsstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286/1971, wird verordnet:

Im Bereich von km 13,200 bis km 20,500 und km 22,200 bis km 23,000 der B 27 Höllental Straße dürfen Baumfällungen, Holzbringungen, Sprengungen und ähnliche Verrichtungen auf den der Straße benachbarten Grundstücken, unbeschadet der nach anderen Vorschriften etwa erforderlichen behördlichen Genehmigungen, nur mit behördlicher Bewilligung ausgeführt werden.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.