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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 01.01.1981 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1956 (, BGBl. Nr. 148/1955)

Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. Nr. 148/1955

Änderung

BGBl. Nr. 145/1963 (NR: GP X RV 100 AB 136 S. 19. BR: S. 204.)

BGBl. Nr. 181/1965 (NR: GP X RV 768 AB 805 S. 83. BR: S. 230.)

BGBl. Nr. 172/1971 (NR: GP XII RV 150 u. IA 17/A AB 360 S. 43. BR: S. 300. NR: Einspr. d. BR: 369 AB 390 S. 37.)

BGBl. Nr. 276/1971 (NR: GP XII AB 391 S. 43. BR: S. 302. NR: Einspr. d. BR: 529 S. 52.)

BGBl. Nr. 447/1972 (NR: GP XIII RV 480 AB 553 S. 51. BR: S. 316.)

BGBl. Nr. 17/1975 (NR: GP XIII RV 1320 AB 1388 S. 128. BR: S. 337.)

BGBl. Nr. 259/1975 (NR: GP XIII RV 1303 AB 1532 S. 141. BR: AB 1341 S. 341.)

BGBl. Nr. 143/1976 (NR: GP XIV RV 115 AB 137 S. 20. BR: S. 350.)

BGBl. Nr. 318/1976 (NR: GP XIV RV 12 AB 213 S. 24. BR: S. 351.)

BGBl. Nr. 320/1977 (NR: GP XIV RV 485 AB 541 S. 58. BR: S. 364.)

BGBl. Nr. 645/1977 (NR: GP XIV RV 626 AB 660 S. 69. BR: AB 1728 S. 368. NR: Einspr. d. BR: 685 AB 717 S. 77.)

BGBl. Nr. 273/1978 (NR: GP XIV AB 898 S. 93. BR: S. 376.)

BGBl. Nr. 318/1979 (NR: GP XV RV 14 AB 47 S. 5. BR: S. 387.)

BGBl. Nr. 289/1980 (NR: GP XV AB 408 S. 39. BR: S. 399.)

BGBl. Nr. 620/1981 (NR: GP XV RV 850 AB 951 S. 98. BR: S. 417.)

BGBl. Nr. 111/1982 (NR: GP XV IA 151/A AB 958 S. 105. BR: S. 419.)

BGBl. Nr. 546/1982 (NR: GP XV IA 198/A AB 1252 S. 127. BR: S. 428.)

BGBl. Nr. 570/1982 (NR: GP XV RV 1213 AB 1285 S. 129. BR: S. 429.)

BGBl. Nr. 587/1983 (NR: GP XVI RV 60 AB 90 S. 14. BR: AB 2742 S. 438. NR: Einspr. d. BR: 116 AB 164 S. 21.)

BGBl. Nr. 210/1984 (NR: GP XVI RV 272 AB 337 S. 53. BR: AB 2847 S. 449.)

BGBl. Nr. 325/1986 idF BGBl. Nr. 612/1986 (DFB) (NR: GP XVI RV 934 AB 980 S. 143. BR: 3131 AB 3134 S. 477.)

BGBl. Nr. 327/1986 idF BGBl. Nr. 612/1986 (DFB) (NR: GP XVI IA 188/A und 190/A AB 983 S. 143. BR: AB 3136 S. 477.)

BGBl. Nr. 312/1987 (NR: GP XVII RV 108 AB 216 S. 26. BR: 3278 AB 3288 S. 489.)

BGBl. Nr. 649/1987 (NR: GP XVII IA 133/A AB 419 S. 46. BR: AB 3394 S. 495.)

BGBl. Nr. 402/1988 (NR: GP XVII RV 626 AB 678 S. 70. BR: AB 3552 S. 505.)

BGBl. Nr. 660/1989 (NR: GP XVII IA 313/A AB 1162 S. 125. BR: 3795 AB 3792 S. 523.)

BGBl. Nr. 695/1991 (NR: GP XVIII IA 267/A AB 351 S. 52. BR: 4178 AB 4193 S. 548.)

BGBl. Nr. 699/1991 (NR: GP XVIII RV 266 AB 354 S. 52. BR: 4179 AB 4196 S. 548.)

BGBl. Nr. 450/1992 (NR: GP XVIII RV 585 AB 616 S. 77. BR: 4334 AB 4315 S. 557.)

BGBl. Nr. 12/1993 (NR: GP XVIII RV 811 AB 882 S. 99. BR: AB 4429 S. 563.)

BGBl. Nr. 253/1993 (NR: GP XVIII IA 486/A AB 996 S. 111. BR: 4519 AB 4516 S. 568.)

BGBl. Nr. 532/1993 (NR: GP XVIII RV 1130 AB 1170 S. 127. BR: AB 4571 S. 573.)

[CELEX-Nr.: 373L0183, 377L0780, 389L0646, 389L0299, 389L0647, 391L0031, 383L0350, 386L0635, 389L0117, 391L0308 (EWR/Anh. IX)]

[CELEX-Nr.: 387L0102 (EWR/Anh. XIX)]

BGBl. Nr. 818/1993 (NR: GP XVIII RV 1237 AB 1301 S. 137. BR: 4662 und 4663 AB 4657 S. 576.)

BGBl. Nr. 680/1994 (NR: GP XVIII RV 1624 AB 1826 S. 172. BR: AB 4863 S. 589.)

BGBl. Nr. 681/1994 (NR: GP XVIII RV 1701 AB 1816 S. 172. BR: AB 4854 S. 589.)

BGBl. Nr. 21/1995 (NR: GP XIX RV 26 AB 53 S. 12. BR: 4960 AB 4950 S. 593.)

BGBl. Nr. 50/1995 (K über Idat)

BGBl. Nr. 201/1996 (NR: GP XX RV 72 und Zu 72 AB 95 S. 16. BR: 5161, 5162, 5163, 5164 und 5165 AB 5166 S. 612.)

BGBl. I Nr. 28/1999 (NR: GP XX RV 1471 AB 1505 S. 150. BR: 5816 AB 5840 S. 647.)

BGBl. I Nr. 142/2000 (NR: GP XXI RV 311 AB 369 S. 45. BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)

BGBl. I Nr. 59/2001 (NR: GP XXI RV 590 AB 603 S. 71. BR: 6363 AB 6380 S. 678.)

BGBl. I Nr. 19/2002 (NR: GP XXI IA 483/A AB 899 S. 85. BR: AB 6536 S. 682.)

BGBl. I Nr. 71/2003 (NR: GP XXII RV 59 AB 111 S. 20. BR: 6788 AB 6790 S. 697.)

[CELEX-Nr.: 31997L0078, 32001L0089]

BGBl. I Nr. 124/2003 (NR: GP XXII RV 238 AB 296 S. 38. BR: 6890 AB 6907 S. 703.)

[CELEX-Nr.: 32003L0049]

BGBl. I Nr. 72/2004 (NR: GP XXII RV 470 AB 521 S. 66. BR: AB 7074 S. 711.)

BGBl. I Nr. 180/2004 (NR: GP XXII RV 686 AB 734 S. 89. BR: 7160 AB 7184 S. 717.)

[CELEX-Nr.: 32003L0030, 32003L0096]

BGBl. I Nr. 100/2006 (NR: GP XXII RV 1434 AB 1477 S. 150. BR: AB 7551 S. 735.)

BGBl. I Nr. 80/2009 (NR: GP XXIV IA 682/A AB 287 S. 29. BR: AB 8145 S. 774.)

BGBl. I Nr. 135/2009 (NR: GP XXIV RV 485 AB 558 S. 49. BR: 8217 AB 8228 S. 780.)

BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

[CELEX-Nr.: 32010L0012]

BGBl. I Nr. 22/2012 (NR: GP XXIV RV 1680 AB 1707 S. 148. BR: 8685 AB 8687 S. 806.)

BGBl. I Nr. 112/2012 (NR: GP XXIV RV 1960 AB 1977 S. 179. BR: 8815 AB 8823 S. 815.)

[CELEX-Nr.: 32006L0112, 32008L0008, 32009L0133, 32010L0045, 32011L0016]

BGBl. I Nr. 63/2013 (NR: GP XXIV IA 2234/A AB 2241 S. 193. BR: AB 8929 S. 819.)

BGBl. I Nr. 34/2015 (NR: GP XXV RV 354 AB 436 S. 55. BR: 9274)

[CELEX-Nr.: 32009L0138, 32014L0051]

BGBl. I Nr. 77/2016 (NR: GP XXV RV 1190 AB 1243 S. 136. BR: 9613 AB 9621 S. 856.)

[CELEX-Nr.: 32010L0064, 32012L0013, 32013L0048, 32014L0086, 32015L2060, 32015L2376, 32016L0881]

BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)

BGBl. I Nr. 104/2019 (NR: GP XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)

BGBl. I Nr. 45/2022 (NR: GP XXVII RV 1363 AB 1373 S. 147. BR: AB 10945 S. 939.)

BGBl. I Nr. 135/2024 (NR: GP XXVII IA 4120/A AB 2685 S. 270. BR: AB 11548 S. 969.)

BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Anmerkung

1. Erfassungsstichtag: 1.1.1988

2. ÜR: Art. 1, BGBl. Nr. 327/1986

ERSTER TEIL.

Allgemeine Bewertungsvorschriften.

. Wirtschaftliche Einheit.

(1) Jede wirtschaftliche Einheit ist für sich zu bewerten. Ihr Wert ist im ganzen festzustellen. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen des Verkehres zu entscheiden. Die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter sind zu berücksichtigen.

(2) Mehrere Wirtschaftsgüter kommen als wirtschaftliche Einheit nur insoweit in Betracht, als sie demselben Eigentümer gehören.

(3) Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 gelten nicht, soweit eine Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter vorgeschrieben ist.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1956 (, BGBl. Nr. 148/1955)

. Wertermittlung bei mehreren Beteiligten.

Steht ein Wirtschaftsgut mehreren Personen zu, so ist sein Wert im ganzen zu ermitteln. Der Wert ist auf die Beteiligten nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu verteilen, soweit nicht nach dem maßgebenden Steuergesetz die Gemeinschaft selbständig steuerpflichtig ist.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1956 (, BGBl. Nr. 148/1955)

. Aufschiebend bedingter Erwerb.

Wirtschaftsgüter, deren Erwerb vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, werden erst berücksichtigt, wenn die Bedingung eingetreten ist.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1956 (, BGBl. Nr. 148/1955)

. Auflösend bedingter Erwerb.

(1) Wirtschaftsgüter, die unter einer auflösenden Bedingung erworben sind, werden wie unbedingt erworbene behandelt. Die Vorschriften über die Berechnung des Kapitalwertes der Nutzungen von unbestimmter Dauer (§ 15 Abs. 2 und 3, , ) bleiben unberührt.

(2) Tritt die Bedingung ein, so ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach dem tatsächlichen Wert des Erwerbes zu berichtigen. Der Antrag ist bis zum Ablauf des Jahres zu stellen, das auf den Eintritt der Bedingung folgt. Die Antragsfrist ist eine Ausschlußfrist.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1956 (, BGBl. Nr. 148/1955)

. Aufschiebend bedingte Lasten.

(1) Lasten, deren Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, werden nicht berücksichtigt.

(2) Für den Fall des Eintrittes der Bedingung gilt entsprechend.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1956 (, BGBl. Nr. 148/1955)

. Auflösend bedingte Lasten.

(1) Lasten, deren Fortdauer auflösend bedingt ist, werden, soweit nicht ihr Kapitalwert nach § 15 Abs. 2 und 3, , zu berechnen ist, wie unbedingte abgezogen.

(2) Tritt die Bedingung ein, so ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern entsprechend zu berichtigen.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1956 (, BGBl. Nr. 148/1955)

. Befristung auf einen unbestimmten Zeitpunkt.

Die bis 7 gelten auch, wenn der Erwerb des Wirtschaftsgutes oder die Entstehung oder der Wegfall der Last von einem Ereignis abhängt, bei dem nur der Zeitpunkt ungewiß ist.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1956 (, BGBl. Nr. 148/1955)

. Verfügungsbeschränkungen.

Bei der Bewertung werden Beschränkungen, denen ein Steuerpflichtiger in seiner Eigenschaft als Vorerbe und nach Aushändigung des Vermächtnisses als Vorvermächtnisnehmer oder in seiner Eigenschaft als Inhaber eines gebundenen Vermögens unterliegt, nicht berücksichtigt.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1956 (, BGBl. Nr. 148/1955)

. Bewertungsgrundsatz, gemeiner Wert.

(1) Bei Bewertungen ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert zugrundezulegen.

(2) Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.

(3) Als persönliche Verhältnisse sind auch Verfügungsbeschränkungen anzusehen, die in der Person des Steuerpflichtigen oder eines Rechtsvorgängers begründet sind. Das gilt insbesondere für Verfügungsbeschränkungen, die auf letztwilligen Anordnungen beruhen.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1956 (, BGBl. Nr. 148/1955)

. Mit Grundbesitz verbundene Rechte, Bestandteile und Zubehör.

(1) Bei Grundbesitz erstreckt sich die Bewertung auf die Rechte und Nutzungen, die mit dem Grundbesitz als solchem verbunden sind. Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über Grundstücke unterliegen (grundstücksgleiche Rechte), werden selbständig wie Grundbesitz behandelt.

(2) Abweichend von den Vorschriften des Abs. 1 sind Holzungs- und Bezugsrechte von Holz im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 der Anlage 3 zur Kundmachung der Bundesregierung vom 13. Februar 1951, BGBl. Nr. 103, bei der Bewertung des Grundbesitzes nicht zu berücksichtigen.

(3) Wird bei Bewertung von inländischem Grundbesitz als solchem der gemeine Wert () zugrunde gelegt, so sind die Bestandteile einzubeziehen. Das Zubehör ist außer Betracht zu lassen. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, sind nicht zu berücksichtigen, auch wenn sie wesentliche Bestandteile des Grundbesitzes sind.

(4) Bei der Bewertung von ausländischem Grundbesitz als solchem ist neben den Bestandteilen auch das Zubehör zu berücksichtigen. Zahlungsmittel, Geldforderungen, Wertpapiere und Geldschulden sind nicht einzubeziehen.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1956 (, BGBl. Nr. 148/1955)

. Begriff des Teilwertes.

(1) Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb dienen, sind in der Regel mit dem Teilwert anzusetzen. Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Dabei ist davon auszugehen, daß der Erwerber den Betrieb fortführt.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. I Z 2 BG BGBl. Nr. 172/1971)

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1956 (, BGBl. Nr. 148/1955)

Abs. 2: ab 1.1.1971 (Art. III Abs. 1, BGBl. Nr. 172/1971)

. Kapitalforderungen und Schulden.

(1) Kapitalforderungen, die nicht im § 13 bezeichnet sind, und Schulden sind mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen.

(2) Forderungen, die uneinbringlich sind, bleiben außer Ansatz.

(3) Der Wert unverzinslicher befristeter Forderungen oder Schulden ist der Betrag, der nach Abzug von Jahreszinsen in Höhe von 5,5 v. H. des Nennwertes bis zur Fälligkeit verbleibt.

(4) Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen werden mit zwei Dritteln der eingezahlten Prämien oder Kapitalbeiträge bewertet. Weist der Steuerpflichtige den Rückkaufswert nach, so ist dieser maßgebend. Rückkaufswert ist der Betrag, zu dem das Versicherungsunternehmen nach seiner Satzung oder nach den Versicherungsbedingungen den Versicherungsschein zurückkaufen würde.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1956 (, BGBl. Nr. 148/1955)

Abs. 3: ab 1. 1. 1971 (Art. III Abs. 1, BGBl. Nr. 172/1971)

. Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen.

(1) Der Wert von Renten und anderen auf die Lebenszeit einer Person beschränkten Nutzungen und Leistungen bestimmt sich nach dem Lebensalter dieser Person.

(2) Als Wert ist anzunehmen bei einem Alter

1. bis zu 15 Jahren das 18fache,

2. von mehr als 15 bis 25 Jahren das 17fache,

3. von mehr als 25 bis 35 Jahren das 16fache,

4. von mehr als 35 bis 45 Jahren das 15fache,

5. von mehr als 45 bis 50 Jahren das 14fache,

6. von mehr als 50 bis 55 Jahren das 13fache,

7. von mehr als 55 bis 60 Jahren das 11fache,

8. von mehr als 60 bis 65 Jahren das 9fache,

9. von mehr als 65 bis 70 Jahren das 7fache,

10. von mehr als 70 bis 75 Jahren das 5fache,

11. von mehr als 75 bis 80 Jahren das 3fache,

12. von mehr als 80 Jahren das Einfache des Wertes

der einjährigen Nutzung.

(3) Hat eine nach Abs. 2 bewertete Nutzung oder Leistung im Falle

der

Z 1 nicht mehr als 9 Jahre,

Z 2 und 3 nicht mehr als 8 Jahre,

Z 4 und 5 nicht mehr als 7 Jahre,

Z 6 nicht mehr als 6 Jahre,

Z 7 nicht mehr als 5 Jahre,

Z 8 und 9 nicht mehr als 4 Jahre,

Z 10 nicht mehr als 3 Jahre,

Z 11 nicht mehr als 2 Jahre,

bestanden und beruht der Wegfall auf dem Tod des Berechtigten oder Verpflichteten, so ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach der wirklichen Dauer der Nutzung oder Leistung zu berichtigen. zweiter und dritter Satz gelten entsprechend. Ist eine Last weggefallen, so bedarf die Berichtigung keines Antrages.

(4) Hängt die Dauer der Nutzung oder Leistung von der Lebenszeit mehrerer Personen ab, so ist das Lebensalter des Jüngsten maßgebend, wenn das Recht mit dem Tod des zuletzt Sterbenden erlischt; dagegen ist das Lebensalter des Ältesten maßgebend, wenn das Recht mit dem Tod des zuerst Sterbenden erlischt.

(5) Ist der gemeine Wert der gesamten Nutzung oder Leistungen nachweislich geringer oder höher als der Kapitalwert, der sich nach Abs. 2 ergibt, so ist der nachgewiesene gemeine Wert zugrundezulegen. Der Ansatz eines geringeren oder höheren Wertes kann jedoch nicht darauf gestützt werden, daß mit einer kürzeren oder längeren Lebensdauer zu rechnen ist als derjenigen, die den Vervielfachungszahlen des Abs. 2 zugrunde liegt.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1956 (, BGBl. Nr. 148/1955)

Abs. 2 und 3: ab 1. 1. 1971 (Art. III Abs. 1, BGBl. Nr. 172/1971)

Abs. 4: ab 1. 1. 1963 (Art. III Abs. 1, BGBl. Nr. 145/1963)

. Jahreswert von Nutzungen und Leistungen.

(1) Der einjährige Betrag der Nutzung einer Geldsumme ist, wenn kein anderer Wert feststeht, mit 5,5 v. H. anzunehmen.

(2) Nutzungen oder Leistungen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge), sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.

(3) Bei Nutzungen oder Leistungen, die in ihrem Betrag ungewiß sind oder schwanken, ist als Jahreswert der Betrag zugrundezulegen, der in Zukunft im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt werden wird.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1956 (, BGBl. Nr. 148/1955)

Abs. 1: ab 1.1.1971 (Art. III Abs. 1, BGBl. Nr. 172/1971)

ZWEITER TEIL.

Besondere Bewertungsvorschriften.

. Vermögensarten.

(1) Das Vermögen, das nach den Vorschriften des zweiten Teiles dieses Bundesgesetzes zu bewerten ist, umfaßt die folgenden Vermögensarten:

1. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen;

2. Grundvermögen;

3. Betriebsvermögen;

4. sonstiges Vermögen.

(2) Das land- und forstwirtschaftliche Vermögen, das Grundvermögen und die zum Betriebsvermögen gehörigen Grundstücke (Betriebsgrundstücke) gelten als Grundbesitz im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1956 (, BGBl. Nr. 148/1955)

ERSTER ABSCHNITT.

Einheitsbewertung.

. Einheitswerte.

Die Werte, die nach den Vorschriften dieses Abschnittes für wirtschaftliche Einheiten (land- und forstwirtschaftliche Betriebe, gewerbliche Betriebe sowie Grundstücke und Gewerbeberechtigungen, die nicht zu einem gewerblichen Betrieb gehören) oder Untereinheiten (Grundstücke und Gewerbeberechtigungen, die zu einem gewerblichen Betrieb gehören) gesondert festgestellt werden, gelten als Einheitswerte.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1956 (, BGBl. Nr. 148/1955)

. Hauptfeststellung.

(1) Die Einheitswerte werden allgemein festgestellt (Hauptfeststellung)

1. in Zeitabständen von je neun Jahren für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und des Grundvermögens, für die Betriebsgrundstücke und die Gewerbeberechtigungen;

2. in Zeitabständen von je drei Jahren für die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsvermögens.

(2) Der Hauptfeststellung werden die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres (Hauptfeststellungszeitpunkt) zugrunde gelegt. Die Vorschriften im § 65 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunktes bleiben unberührt.

(3) Die gemäß Abs. 1 Z 1 festzustellenden Einheitswerte werden erst mit Beginn des jeweiligen Folgejahres wirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die zur vorangegangenen Hauptfeststellung festgestellten Einheitswerte, soweit nicht die Voraussetzungen für die Durchführung von Fortschreibungen oder Nachfeststellungen gemäß und 22 gegeben sind; beim Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen sind Fortschreibungen und Nachfeststellungen auch zu den Hauptfeststellungszeitpunkten gemäß Abs. 1 Z 1 durchzuführen.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1956 (, BGBl. Nr. 148/1955)

Abs. 1 Z 1: ab 1. 1. 1971 (Art. III Abs. 1, BGBl. Nr. 172/1971)

Abs. 3: ab 1. 1. 1979 (Abschn. I Art. II Z 1, BGBl.

Nr. 320/1977)

. Fortschreibung.

(1) Der Einheitswert wird neu festgestellt,

1. wenn der gemäß abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt,

a) bei den wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens sowie bei den Betriebsgrundstücken, die losgelöst von ihrer Zugehörigkeit zu einem Betriebsvermögen einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bilden würden (), entweder um mehr als ein Zwanzigstel, mindestens aber um 2000 S oder um mehr als 50.000 S,

b) bei den übrigen wirtschaftlichen Einheiten und Untereinheiten des Grundbesitzes entweder um mehr als ein Zehntel, mindestens aber um 5 000 S oder um mehr als 100 000 S,

c) bei einem gewerblichen Betrieb oder einer Gewerbeberechtigung () entweder um mehr als ein Fünftel, mindestens aber um 50.000 S oder um mehr als 1,000.000 S von dem zum letzten Feststellungszeitpunkt festgestellten Einheitswert abweicht (Wertfortschreibung) oder

2. wenn die Art des Bewertungsgegenstandes von der zuletzt im Einheitswertbescheid festgestellten Art abweicht (Artfortschreibung).

(2) Die im Abs. 1 Z 1 festgesetzten Wertgrenzen sind nicht zu beachten, wenn

1. für einen Teil des Bewertungsgegenstandes ein Grund für eine Abgabenbefreiung eintritt oder wegfällt oder

2. bei einem gewerblichen Betrieb die steuerliche Zurechnung geändert wird.

(3) Fällt eine wirtschaftliche Einheit oder Untereinheit, für die ein Einheitswert bereits festgestellt ist, weg oder ist gemäß ein Einheitswert nicht mehr festzustellen oder tritt für den ganzen Steuergegenstand eine Steuerbefreiung ein, so ist der Einheitswert auf den Wert Null fortzuschreiben.

(4) Allen Fortschreibungen einschließlich der Fortschreibungen auf Grund einer Änderung der steuerlichen Zurechnung des Bewertungsgegenstandes (Zurechnungsfortschreibung) sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres zugrunde zu legen, das auf die Änderung folgt (Fortschreibungszeitpunkt). Die Vorschriften im § 65 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunktes bleiben unberührt.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1963 (Art. III Abs. 1, BGBl. Nr. 145/1963)

Abs. 1, 2, 3: ab 1. 1. 1971 (Art. III Abs. 1, BGBl.

Nr. 172/1971)

Abs. 1 Z 1 lit. b: ab 1. 1. 1979 (Abschn. I Art. II Z 1, BGBl.

Nr. 320/1977)

. Nachfeststellung.

(1) Für wirtschaftliche Einheiten (Untereinheiten), für die ein Einheitswert festzustellen ist, wird der Einheitswert nachträglich festgestellt (Nachfeststellung), wenn nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1. die wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) neu gegründet wird;

2. für eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) der Grund für die Befreiung von einer Steuer wegfällt.

(2) Der Nachfeststellung werden die Verhältnisse zugrundegelegt, die auf den Beginn des Kalenderjahres ermittelt worden sind, das dem maßgebenden Ereignis folgt (Nachfeststellungszeitpunkt). Endet in den Fällen des Abs. 1 Z 2 die Steuerbefreiung aus dem Grund, weil die Befreiung für eine bestimmte Frist galt und diese Frist abgelaufen ist, so ist abweichend von Satz 1 Nachfeststellungszeitpunkt der Beginn des Kalenderjahres, in dem die Steuerpflicht eintritt. Die Vorschriften im § 65 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunktes bleiben unberührt.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1956 (, BGBl. Nr. 148/1955)

. Wertverhältnisse bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen.

Bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte für Grundbesitz sind der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt oder vom Nachfeststellungszeitpunkte und die Wertverhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt zugrundezulegen.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1956 (, BGBl. Nr. 148/1955)

. Umfang der wirtschaftlichen Einheit bei Vermögenszusammenrechnung.

Die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Wirtschaftsgüter zum Teil dem einen, zum Teil dem anderen Ehegatten gehören, wenn das Vermögen der Ehegatten gemäß § 78 Abs. 1 zusammenzurechnen ist.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1956 (, BGBl. Nr. 148/1955)

. Abrundung der Einheitswerte und Nichtfeststellung

geringfügiger Einheitswerte

Die Einheitswerte sind auf volle 1000 S nach unten abzurunden. Einheitswerte, deren Höhe

1. beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß geringer ist als 2000 S und

2. beim Grundvermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß geringer ist als 5000 S,

sind nicht festzustellen.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1971 (Art. III Abs. 1, BGBl. Nr. 172/1971)

. Bewertung von ausländischem Vermögen.

Für die Bewertung des ausländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, Grundvermögens und Betriebsvermögens gelten die Vorschriften des ersten Teiles dieses Bundesgesetzes, insbesondere (gemeiner Wert) und . Nach diesen Vorschriften sind auch die ausländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit zu bewerten, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstreckt. *1)

---------------------------------------------------------------------

*1) Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 231/1955.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1956 (, BGBl. Nr. 148/1955)

. Bewertung von inländischem Vermögen.

Für die Bewertung des inländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, Grundvermögens und Betriebsvermögens gelten die Vorschriften der bis 68. Nach diesen Vorschriften sind auch die inländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit zu bewerten, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstreckt.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1956 (, BGBl. Nr. 148/1955)

. Grundbesitz, dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt

Einheitswerte für Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere unter Denkmalschutz stehende Gebäude, sind mit 30. v. H. des an sich maßgebenden Wertes festzustellen, wenn die durchschnittlichen Erhaltungskosten die erzielten Einnahmen und sonstige Vorteile übersteigen.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1971 (Art. III Abs. 1, BGBl. Nr. 172/1971)

I. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen.

. Unterarten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens.

Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören

1. das landwirtschaftliche Vermögen,

2. das forstwirtschaftliche Vermögen,

3. das Weinbauvermögen,

4. das gärtnerische Vermögen,

5. das übrige land- und forstwirtschaftliche Vermögen.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1956 (, BGBl. Nr. 148/1955)

. Abgrenzung des landwirtschaftlichen Betriebes.

(1) In den landwirtschaftlichen Betrieb sind auch solche Grundstücksflächen einzubeziehen, die anderen als landwirtschaftlichen Zwecken dienen, wenn die Zugehörigkeit dieser Flächen zu dem landwirtschaftlichen Betrieb den landwirtschaftlichen Hauptzweck des Betriebes nicht wesentlich beeinflußt. Dies gilt nicht für solche Flächen, die als selbständige Betriebe oder als Teile davon anzusehen sind.

(2) In den landwirtschaftlichen Betrieb sind Betriebsmittel, die der Bewirtschaftung des Betriebes dienen, auch dann einzubeziehen, wenn sie nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören.

(3) In den landwirtschaftlichen Betrieb kann ein Anteil des Eigentümers an anderen Flächen einbezogen werden, soweit er mit dem Betrieb zusammen bewirtschaftet wird.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1956 (, BGBl. Nr. 148/1955)

für Abs. 2: ab 1. 1. 1979 (Abschn. I Art. II Z 1, BGBl.

Nr. 320/1977)

.

Pächteranteil

(1) Ist ein landwirtschaftlicher Betrieb zur Gänze oder teilweise verpachtet, so ist, wenn einer der Beteiligten zur Vermögensteuer heranzuziehen ist, für Zwecke dieser Steuer ein Pächteranteil festzustellen. Hiebei richtet sich der Pächteranteil nach dem unter sinngemäßer Anwendung der für die Ermittlung des Ertragswertes landwirtschaftlicher Betriebe geltenden Bestimmungen sich ergebenden Wert der gepachteten Flächen einschließlich darauf entfallender allfälliger Zuschläge im Sinne des . Für die Feststellung der Anteile ist bei überwiegender Ackernutzung der gepachteten landwirtschaftlich genutzten Flächen der Pächteranteil mit 15 v. H., bei überwiegender Grünlandnutzung mit 30 v. H. des Ertragswertes der gepachteten Flächen anzusetzen. Dieser festgestellte Wert gilt gegenüber dem Pächter als Einheitswert, wobei die Rundungsbestimmungen des nicht anzuwenden sind. Liegt weder eine Acker- noch eine Grünlandnutzung vor, so richtet sich der Pächteranteil nach dem Verhältnis seiner Beteiligung an dem unter sinngemäßer Anwendung der für die Ermittlung des Ertragswertes geltenden Bestimmungen sich ergebenden Wert der gepachteten Flächen einschließlich darauf entfallender allfälliger Zuschläge im Sinne des .

(2) Für die Feststellungen der Anteile im Sinne des Abs. 1 sind jene Ertragsverhältnisse maßgebend, die für die gepachteten Flächen in der letztgültigen Einheitswertfeststellung für den landwirtschaftlichen Betrieb zugrunde gelegt wurden.

(3) Pächteranteile unter 20 000 S für den einzelnen Pächter sind nicht festzustellen.

(4) Für Zwecke der Vermögensteuer des Grundeigentümers ist, soweit hierüber nicht gemäß Abs. 1 abgesprochen wurde, ein Pächteranteil auch dann festzustellen, wenn zwar die Voraussetzungen für eine Feststellung bei einzelnen Pächtern nicht gegeben sind, jedoch der Betrag von insgesamt 20 000 S überschritten wird.

(5) Sind Feststellungen im Sinne des Abs. 1 erst auf einen Zeitpunkt vorzunehmen, der nach einem Feststellungszeitpunkt für den Einheitswert des landwirtschaftlichen Betriebes liegt, weil ein Pachtverhältnis erst nach diesem Feststellungszeitpunkt begründet oder verändert wurde oder einer der Beteiligten erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Vermögensteuer heranzuziehen ist, so erfolgt die Feststellung der Anteile im Sinne des Abs. 1 zum 1. Jänner des Jahres, das der Begründung oder Änderung des Pachtverhältnisses folgt, bzw. auf jenen Zeitpunkt, der für die Veranlagung zur Vermögensteuer maßgebend ist. Für Änderungen von Feststellungen im Sinne des Abs. 1 finden die Wertgrenzen des keine Anwendung.

(6) Ändern sich die Voraussetzungen für die Feststellung der Pächteranteile gemäß Abs. 1 und 4, so sind geänderte Bescheide zu erlassen. Die Bestimmungen der Abs. 2 und 5 gelten auch für Feststellungen gemäß Abs. 4.

(7) Ist eine gemäß Abs. 1 zu treffende Feststellung für eine Feststellung gemäß Abs. 4 von Bedeutung, so ist im Fall der Änderung oder nachträglichen Erlassung des Bescheides über die erstgenannte Feststellung der Bescheid über die letztgenannte Feststellung durch einen neuen Bescheid zu ersetzen. Wurde ein Pächteranteil gemäß Abs. 4 festgestellt und wird auf einen späteren Stichtag eine Feststellung gemäß Abs. 1 getroffen, die für die Feststellung gemäß Abs. 4 von Bedeutung ist, so ist auch auf diesen späteren Stichtag ein Pächteranteil gemäß Abs. 4 festzustellen.

(8) Feststellungen gemäß Abs. 1 werden einheitlich mit Wirkung für alle am Pachtverhältnis Beteiligten getroffen. Feststellungen gemäß Abs. 4 werden einheitlich getroffen, wenn auf der Seite des Verpächters oder des Pächters mehrere Personen am Pachtverhältnis beteiligt sind. Soweit auf Seite des Verpächters oder des Pächters mehrere Personen am Pachtverhältnis beteiligt sind, ist der gemäß Abs. 1 festzustellende Pächteranteil nach Maßgabe der Beteiligung aufzuteilen. Eine solche Aufteilung ist bei den gemäß Abs. 4 festzustellenden Pächteranteilen vorzunehmen, wenn auf der Seite des Verpächters mehrere Personen am Pachtverhältnis beteiligt sind. Von Bescheiden über Feststellungen gemäß Abs. 1 ist je eine Ausfertigung dem Verpächter und dem Pächter zu übermitteln. Wenn bei Bescheiden über Feststellungen gemäß Abs. 1 auf der Seite des Verpächters oder des Pächters mehrere Personen am Pachtverhältnis beteiligt sind, so findet hinsichtlich der jeweils auf Seite des Verpächters oder des Pächters bestehenden Personenmehrheit § 101 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sinngemäß Anwendung; dies gilt entsprechend, wenn bei Bescheiden gemäß Abs. 4 auf Seite des Verpächters mehrere Personen am Pachtverhältnis beteiligt sind.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1979 (Abschn. I, Art. II, Z 1, BGBl.

Nr. 320/1977)

. Bewertungsgrundsatz, Ertragswert.

(1) Für landwirtschaftliche Betriebe gelten die Grundsätze über die Bewertung nach Ertragswerten.

(2) Ertragswert ist das Achtzehnfache des Reinertrages, den der Betrieb seiner wirtschaftlichen Bestimmung gemäß im Durchschnitt der Jahre nachhaltig erbringen kann. Dabei ist davon auszugehen, daß der Betrieb unter gewöhnlichen Verhältnissen, ordnungsmäßig, gemeinüblich und mit entlohnten fremden Arbeitskräften bewirtschaftet wird. Außerdem ist zu unterstellen, daß der Betrieb schuldenfrei ist und mit einem für die ordnungsgemäße, gemeinübliche Bewirtschaftung des Betriebes notwendigen Bestand an Wirtschaftsgebäuden ausgestattet ist.

(3) Bei der Beurteilung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit sind alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Wirtschaftserfolg von Einfluß sind oder von denen die Verwertung der gewonnenen Erzeugnisse abhängig ist. Demgemäß sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. Die natürlichen Ertragsbedingungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 des Bodenschätzungsgesetzes 1970, BGBl. Nr. 233, (Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse, Wasserverhältnisse);

2. die folgenden wirtschaftlichen Ertragsbedingungen:

a) äußere Verkehrslage (Lage des Hofes im Hinblick auf die Vermarktung der Erzeugnisse und die Versorgung mit Betriebsmitteln; Verhältnisse des Arbeitsmarktes),

b) innere Verkehrslage (Lage bzw. Entfernung der Betriebsflächen zum Hof),

c) Betriebsgröße.

(4) Die Gebäude, Betriebsmittel, Nebenbetriebe und Sonderkulturen sowie Rechte und Nutzungen (), die zu dem Betrieb gehören, werden unbeschadet der und 40 nicht besonders bewertet, sondern bei der Ermittlung des Ertragswertes berücksichtigt.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1956 (, BGBl. Nr. 148/1955)

für Abs. 2 letzter Satz: ab 1. 1. 1979 (Abschn. I, Art. II, Z 1,

für Abs. 3 Z 1 und 2: ab 1. 1. 1979 (Abschn. I, Art. II, Z 1,

. Wohnungswert

(1) Wohnungswert ist der Wert der Gebäude oder Gebäudeteile, die dem Betriebsinhaber, seinen Familienangehörigen, den Ausnehmern und den überwiegend im Haushalt des Betriebsinhabers beschäftigten Personen als Wohnung dienen. Der Wohnungswert ist bei den unter und 3 genannten Unterarten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens bis zu einem, nach den Vorschriften über die Bewertung von bebauten Grundstücken ermittelten Wohnungswert von 30 000 S Bestandteil des Vergleichswertes ().

(2) Übersteigt jedoch der nach den Vorschriften über die Bewertung von bebauten Grundstücken ermittelte Wohnungswert den in Abs. 1 genannten Betrag, so ist der den Betrag von 30 000 S übersteigende Teil des Wohnungswertes als sonstiges bebautes Grundstück () dem Grundvermögen zuzurechnen.

(3) Bei der Ermittlung des Wohnungswertes sind, wenn der Hauptfeststellungszeitpunkt für das Grundvermögen von dem Hauptfeststellungszeitpunkt für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen abweicht, die Wertverhältnisse vom vorhergehenden Hauptfeststellungszeitpunkt für das Grundvermögen zugrunde zu legen; der zu diesem Zeitpunkt ermittelte Wohnungswert gilt, soweit nicht Fortschreibungen oder Nachfeststellungen vorzunehmen sind, bis zum nächstfolgenden Hauptfeststellungszeitpunkt der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1970 (Art. III Abs. 2, BGBl. Nr. 172/1971)

Abs. 1 letzter Satz: ab 1. 1. 1979 (Abschn. I, Art. II, Z 1,

Abs. 2: ab 1. 1. 1979 (Abschn. I, Art. II, Z 1,

.

Hauptvergleichsbetrieb, Vergleichsbetriebe, Betriebszahl

(1) Für die Bewertung aller landwirtschaftlichen Betriebe innerhalb des Bundesgebietes wird von einem Hauptvergleichsbetrieb ausgegangen, der die besten natürlichen Ertragsbedingungen im Sinne des aufweist und bei dem sich die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen in ihrer Gesamtheit weder ertragsmindernd noch ertragserhöhend auswirken. Die Merkmale der natürlichen und wirtschaftlichen Ertragsbedingungen dieses Hauptvergleichsbetriebes sind vom Bundesministerium für Finanzen nach Beratung im Bewertungsbeirat durch Verordnung rechtsverbindlich festzustellen und im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kundzumachen. Die Bodenklimazahl ( Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233) dieses Hauptvergleichsbetriebes ist mit der Wertzahl 100 anzunehmen.

(2) Um für die Bewertung aller in der Natur tatsächlich vorkommenden landwirtschaftlichen Betriebe innerhalb des Bundesgebietes die Gleichmäßigkeit zu sichern und Grundlagen durch feststehende Ausgangspunkte zu schaffen, stellt das Bundesministerium für Finanzen für bestimmte Betriebe (Vergleichsbetriebe) nach Beratung im Bewertungsbeirat mit rechtsverbindlicher Kraft das Verhältnis fest, in dem die Vergleichsbetriebe nach ihrer Ertragsfähigkeit auf die Flächeneinheit (Hektar) bezogen zum Hauptvergleichsbetriebe stehen. Diese Feststellungen sind im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kundzumachen. Die Vergleichsbetriebe sind in allen Teilen des Bundesgebietes (Finanzlandesdirektionsbereichen) so auszuwählen, daß die Vergleichsbetriebe für die jeweilige Gegend kennzeichnend sind. In ihrer Gesamtheit haben diese einen Querschnitt über die Ertragsverhältnisse der landwirtschaftlichen Betriebe des Bundesgebietes zu ergeben.

(3) Das Verhältnis zum Hauptvergleichsbetrieb im Sinne des Abs. 1 wird jeweils in einem Hundertsatz ausgedrückt (Betriebszahl). Die Betriebszahl des Hauptvergleichsbetriebes ist 100.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1979 (Abschn. I, Art. II, Z 1, BGBl.

Nr. 320/1977)

. Untervergleichsbetriebe.

Zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung kann das Bundesministerium für Finanzen die Finanzlandesdirektionen ermächtigen, nach Beratung in einem Gutachterausschuß () die Betriebszahlen für weitere Betriebe (Untervergleichsbetriebe) festzustellen. Auf diese Feststellungen finden zweiter und dritter Satz sinngemäß Anwendung.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1956 (, BGBl. Nr. 148/1955)

.

Ermittlung der Betriebszahlen

(1) Bei der Feststellung der Betriebszahlen sind die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich der im bezeichneten Ertragsbedingungen zugrunde zu legen; hiebei sind hinsichtlich der natürlichen Ertragsbedingungen die rechtskräftigen Ergebnisse der Bodenschätzung maßgebend ( Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233).

(2) Hinsichtlich der übrigen Umstände, die die Ertragsfähigkeit beeinflussen können, sind ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Verhältnisse solche zu unterstellen, die in der betreffenden Gegend für die Bewirtschaftung als regelmäßig anzusehen sind. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Bestandes an Betriebsmitteln. Als regelmäßig im Sinne des Satzes 1 ist nicht anzusehen, daß Nebenbetriebe, Obstbau- und andere Sonderkulturen, Alpen sowie Rechte und Nutzungen () zu den Betrieben gehören.

(3) Zugepachtete Flächen, die zusammen mit einem Vergleichsbetrieb (Untervergleichsbetrieb) bewirtschaftet werden, können bei der Feststellung der Betriebszahl mitberücksichtigt werden; in diesem Fall ist der Hektarsatz des Betriebes nicht durch Anwendung der für ihn festgestellten Betriebszahl zu ermitteln. Für seine Ermittlung sind vielmehr die für alle übrigen Betriebe geltenden Vorschriften anzuwenden. Dabei sind die zugepachteten Flächen außer Betracht zu lassen.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1979 (Abschn. I, Art. II, Z 1, BGBl.

Nr. 320/1977)

. Gang der Bewertung

Zur Feststellung des Einheitswertes wird für alle landwirtschaftlichen Betriebe der Vergleichswert nach den und 39 ermittelt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des ist der Vergleichswert durch einen Abschlag zu vermindern oder durch einen Zuschlag zu erhöhen. Unterbleibt ein Abschlag oder ein Zuschlag, so ist Einheitswert der Vergleichswert, soweit nicht noch Grundstücksflächen nach und 3 einzubeziehen sind.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1970 (Art. III Abs. 2, BGBl. Nr. 172/1971)

.

Ermittlung des Hektarsatzes

(1) Für die Betriebszahl 100, d. h. für den Hauptvergleichsbetrieb, ist der Ertragswert pro Hektar (Hektarsatz) mit Bundesgesetz festzustellen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen bestimmt mit Verordnung, mit welchen Ertragswerten pro Hektar (Hektarsätzen) die im und b genannten Grundstücksflächen anzusetzen sind.

(3) Für die übrigen Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) ergibt sich der Hektarsatz aus der Anwendung der für sie festgestellten Betriebszahl auf den Hektarsatz des Hauptvergleichsbetriebes.

(4) Für alle übrigen Betriebe wird der Hektarsatz nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen der Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) ermittelt. Hiebei sind für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen im Sinne des und b ortsübliche Verhältnisse zugrunde zu legen.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1979 (Abschn. I, Art. II, Z 1, BGBl.

Nr. 320/1977)

.

Ermittlung der Vergleichswerte und Einheitswerte

(1) Der Vergleichswert ergibt sich unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 für alle Betriebe aus der Vervielfachung des Hektarsatzes mit der in Hektar ausgedrückten Fläche des Betriebes. Wege, Gräben, Hecken, Grenzraine und dergleichen, die Teile eines landwirtschaftlichen Betriebes sind, sind der Grundstücksfläche, zu der sie gehören, zuzurechnen und, unbeschadet des , gemeinschaftlich mit dieser zu bewerten.

(2) Bei der Feststellung des Einheitswertes eines landwirtschaftlichen Betriebes sind die folgenden Teile des Betriebes gesondert zu bewerten:

1. durch Ermittlung des Hektarsatzes nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen der Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe)

a) Alpen,

b) landwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen, deren Ertragsfähigkeit so gering ist, daß sie in ihrem derzeitigen Zustand land- und forstwirtschaftlich nicht bestellt werden können;

2. nach den Vorschriften des § 46 Abs. 3 forstwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen;

3. durch Ermittlung des Hektarsatzes nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen der Weinbauvergleichslagen weinbaumäßig genutzte Grundstücksflächen;

4. nach den Bestimmungen des gärtnerisch genutzte Grundstücksflächen mit Ausnahme der Hausgärten;

5. mit ihrem Einzelertragswert Teile des landwirtschaftlichen Betriebes, soweit sie, losgelöst von ihrer Zugehörigkeit zu diesem Betrieb, zum übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören würden.

(3) Teile des landwirtschaftlichen Betriebes, die unproduktives Land sind, scheiden für die Bewertung aus; als unproduktives Land gilt alles Land, das durch keinerlei Nutzung einen Ertrag abwirft und das auch bei geordneter, verständiger Wirtschaftsweise nicht in Kultur genommen werden kann. Unbeschadet der Bestimmungen des 1. Satzes sind jene Flächen, die zwar nicht in Kultur genommen werden können, aber anderwärtig genutzt werden, gemäß Abs. 2 Z 1 lit. b gesondert zu bewerten.

(4) Weicht der Wert, der sich für den landwirtschaftlichen Betrieb bei Anwendungen der Abs. 2 und 3 ergeben würde, nur unerheblich von dem Wert ab, der sich bei Anwendung des maßgebenden Hektarsatzes auf den ganzen Betrieb ergibt, so kann von der Anwendung dieser Bestimmungen abgesehen und der maßgebende Hektarsatz auf den ganzen Betrieb angewendet werden.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1979 (Abschn. I, Art. II, Z 1, BGBl.

Nr. 320/1977)

. Abschläge und Zuschläge.

Für die Abschläge und Zuschläge am Vergleichswert gelten die folgenden Vorschriften:

1. Abschläge oder Zuschläge sind nur zu machen, wenn

a) die tatsächlichen Verhältnisse der im bezeichneten Ertragsbedingungen von den regelmäßigen Verhältnissen, die bei der Feststellung der Betriebszahl oder bei der Ermittlung des Hektarsatzes unterstellt worden sind, wesentlich abweichen und außerdem

b) die Abweichung zu einer wesentlichen Minderung oder Steigerung der Ertragsfähigkeit führt;

2. für die Bemessung der Abschläge und Zuschläge ist von dem Unterschiedsbetrag auszugehen zwischen dem Ertrag, der beim Vorliegen der regelmäßigen Verhältnisse zu erzielen wäre und dem Ertrag, den der landwirtschaftliche Betrieb in seinem tatsächlichen Zustand nachhaltig erzielen kann. Der Unterschiedsbetrag ist mit 18 zu vervielfachen.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1956 (, BGBl. Nr. 148/1955)

. Bewertungsbeirat

(1) Der Bundesminister für Finanzen hat zur Sicherung einer wirksamen Durchführung der Vorschriften der und 36 einen Bewertungsbeirat zu bilden.

(2) Dem Bewertungsbeirat gehören an:

1. ein vom Bundesminister für Finanzen beauftragter rechtskundiger Bundesbeamter als Vorsitzender und ein Beamter des höheren Bodenschätzungsdienstes für die technischen Belange des Bewertungsbeirates;

2. zwei Landesbeamte als Vertreter der Bundesländer; der Bundesminister für Finanzen bestimmt die Bundesländer, welche die Vertreter entsenden;

3. sechs unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft berufene Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiete der Landwirtschaft verfügen. Hievon müssen jedoch mindestens zwei Mitglieder ausübende Landwirte sein. Nach Bedarf können vorübergehend mehr als sechs Mitglieder in gleicher Weise berufen werden. Der Bundesminister für Finanzen kann die Berufung jederzeit zurücknehmen.

(3) Die im Abs. 2 unter Z 3 berufenen Mitglieder üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Alle im Abs. 2 angeführten Personen sind verpflichtet, über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Amts-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren. Auf Verletzung der Geheimhaltungspflicht finden die Bestimmungen der §§ 251 und 252 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, Anwendung.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1970 (Art. III Abs. 2, BGBl. Nr. 172/1971)

Abs. 2 Z 3: ab 1.1.1979 (Abschn. I, Art. II, Z 1, BGBl. Nr. 320/1977)

. Geschäftsführung des Bewertungsbeirates.

(1) Das Bundesministerium für Finanzen führt die Geschäfte des Bewertungsbeirates.

(2) Der Vorsitzende des Bewertungsbeirates leitet die Verhandlungen. Eine Abstimmung findet nicht statt.

(3) Der Bewertungsbeirat ist berechtigt, Grundstücke zu betreten, Betriebe zu besichtigen und die für seine Arbeiten notwendigen Auskünfte zu verlangen.

(4) Das Bundesministerium für Finanzen bestimmt die Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates und die Entschädigung der nichtbeamteten Mitglieder.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1956 (, BGBl. Nr. 148/1955)

.

Aufgaben des Bewertungsbeirates

Der Bewertungsbeirat berät das Bundesministerium für Finanzen

1. bei der Beschreibung der Merkmale des Hauptvergleichsbetriebes (),

2. bei der Bestimmung der Vergleichsbetriebe,

3. bei der Feststellung der Betriebszahlen für die Vergleichsbetriebe,

4. bei der Festsetzung der Hektarsätze gemäß ,

5. bei weiteren Maßnahmen, die zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung innerhalb des Bundesgebietes zu treffen sind.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1977 (Abschn. I, Art. II, Z 2, BGBl. Nr. 320/1977)

. Bekanntgabe und Wirkung der Entscheidung.

Nach Beratung im Bewertungsbeirat trifft das Bundesministerium für Finanzen über den Gegenstand der Beratung die Entscheidung. Durch die Kundmachung der Entscheidungen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ erhalten diese für die Hauptfeststellung der Einheitswerte und für alle Fortschreibungen und Nachfeststellungen bis zur nächsten Hauptfeststellung rechtsverbindliche Kraft. War der Einheitswert eines Vergleichsbetriebes bereits vor der Bekanntgabe seiner Betriebszahl festgestellt, so gilt die Feststellung des Einheitswertes als nicht erfolgt.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1956 (, BGBl. Nr. 148/1955)

. Gutachterausschuß

(1) Die Finanzlandesdirektionen haben zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung gemäß den Vorschriften des für den Bereich jedes Bundeslandes einen Gutachterausschuß zu bilden.

(2) Dem Gutachterausschuß gehören an:

1. der Präsident der zuständigen Finanzlandesdirektion oder ein von ihm allgemein oder im einzelnen Fall beauftragter rechtskundiger Bundesbeamter als Vorsitzender und ein Beamter des höheren Bodenschätzungsdienstes für die technischen Belange des Gutachterausschusses,

2. ein Landesbeamter als Vertreter des Bundeslandes,

3. zwei unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer berufene Mitglieder, die die im vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen. Eines der Mitglieder muß jedoch ein Landwirt sein, dessen landwirtschaftlicher Betrieb ein Flächenausmaß von nicht mehr als zehn Hektar umfaßt. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft beim Bewertungsbeirat und den Gutachterausschüssen ist möglich. Die Bestimmungen des vorletzter und letzter Satz und Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Finanzlandesdirektion führt die Geschäfte des Gutachterausschusses. Auf die Geschäftsführung des Gutachterausschusses finden die Bestimmungen des bis Abs. 4 sinngemäß Anwendung.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1970 (Art. III Abs. 2, BGBl. Nr. 172/1971)

. Forstwirtschaftliche Abteilung des Bewertungsbeirates.

(1) Für die forstwirtschaftliche Abteilung des Bewertungsbeirates treten an Stelle der im Satz 1 bezeichneten sechs Mitglieder vier Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiete der Forstwirtschaft verfügen. Hievon müssen jedoch mindestens zwei Mitglieder ausübende Forstwirte sein.

(2) Der Bewertungsbeirat berät das Bundesministerium für Finanzen hinsichtlich der forstwirtschaftlichen Betriebe

1. bei den im § 46 Abs. 3 bezeichneten Feststellungen;

2. bei weiteren Maßnahmen, die zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung innerhalb des Bundesgebietes zu treffen sind.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1956 (, BGBl. Nr. 148/1955)

Abs. 1: ab 1.1.1977 (Abschn. I, Art. II, Z 2, BGBl. Nr. 320/1977)

c) Weinbauvermögen.

. Begriff und Bewertung des Weinbauvermögens.

(1) Zum Weinbauvermögen gehören alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd dem Weinbau als Hauptzweck dient (Weinbaubetrieb).

(2) Auf die Weinbaubetriebe finden die §§ 30 bis 34 und 36 bis 44 entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den Abs. 3 bis 6 etwas anderes ergibt.

(3) Zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln gehören auch die Weinvorräte, die aus der Ernte der letzten zwei Jahre stammen oder die sich bei gemeinüblicher Bewirtschaftung noch im Ausbau befinden. Hiezu gehören jedoch nicht Vorräte an Weinen solcher Jahrgänge, die ihrer besonderen Eigenart wegen über die regelmäßige Ausbauzeit hinaus einer Kellerbehandlung unterzogen werden.

(4) Für die Feststellung der Betriebszahlen treten an die Stelle von Vergleichsbetrieben Vergleichslagen. Dabei sind hinsichtlich der inneren Verkehrslage nicht die tatsächlichen Verhältnisse, sondern die in der betreffenden Gegend regelmäßigen Verhältnisse zugrunde zu legen.

(5) Bei der Feststellung des Einheitswertes eines Weinbaubetriebes sind landwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen unbeschadet der Bestimmungen des durch Ermittlung des Hektarsatzes nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen der landwirtschaftlichen Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) zu bewerten.

(6) Für die Weinbauabteilung des Bewertungsbeirates treten an die Stelle der im Satz 1 bezeichneten sechs Mitglieder vier Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiete des Weinbaues verfügen. Hievon muß jedoch mindestens ein Mitglied ausübender Weinbautreibender sein.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1956 (, BGBl. Nr. 148/1955)

Abs. 6: ab 1. 1. 1977 (Abschn. I, Art. II, Z 2, BGBl.

Nr. 320/1977)

d) Gärtnerisches Vermögen.

. Begriff und Bewertung des gärtnerischen Vermögens.

(1) Zum gärtnerischen Vermögen gehören alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem gärtnerischen Hauptzweck dient (gärtnerischer Betrieb). Ein gärtnerischer Betrieb liegt auch dann vor, wenn die gärtnerischen Erzeugnisse unter Glas oder anderen Einrichtungen zur Beeinflussung der natürlichen Ertragsbedingungen gewonnen werden. Nicht zum gärtnerischen Vermögen, sondern zum Grundvermögen gehören solche Flächen, die vorwiegend der Erholung dienen bzw. bei deren Bewirtschaftung ein Reinertrag nicht zu erwarten ist.

(2) Auf die gärtnerischen Betriebe finden die §§ 30 bis 32, 41, 42 und 44 entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den Abs. 3 bis 6 etwas anderes ergibt.

(3) Gärtnerische Betriebe sind grundsätzlich mit dem Einzelertragswert zu bewerten. Das Bundesministerium für Finanzen kann jedoch den Ertragswert einzelner Betriebe mit rechtsverbindlicher Kraft als Bewertungsstützpunkte für bestimmte Gebiete und Betriebsformen feststellen. Der Ertragswert gleichartiger Betriebe innerhalb des Gebietes, das bei der Feststellung des Bundesministeriums für Finanzen bestimmt wird, ist durch Vergleich mit den Bewertungsstützpunkten zu ermitteln. Hiebei sind tatsächliche Verhältnisse, die von den bei der Feststellung des Ertragswertes der Bewertungsstützpunkte als regelmäßig unterstellten Verhältnissen abweichen, durch Ab- und Zuschläge zu berücksichtigen. Die Bestimmungen des gelten entsprechend.

(4) Das Wohngebäude des Betriebsinhabers oder der seiner Wohnung dienende Gebäudeteil gehört abweichend von nicht zum gärtnerischen Vermögen.

(5) Bei der Feststellung des Einheitswertes eines gärtnerischen Betriebes sind landwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen unbeschadet der Bestimmung des durch Ermittlung des Hektarsatzes nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen der landwirtschaftlichen Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) zu bewerten. Die Bestimmungen des , 3 und 5 sowie Abs. 3 gelten entsprechend.

(6) Für die gärtnerische Abteilung des Bewertungsbeirates treten an Stelle der im Satz 1 bezeichneten sechs Mitglieder drei Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiete des Gartenbaues verfügen. Hievon muß jedoch mindestens ein Mitglied ausübender Erwerbsgärtner sein. Der Bewertungsbeirat berät das Bundesministerium für Finanzen bei den im Abs. 3 bezeichneten Feststellungen und bei weiteren Maßnahmen, die zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung innerhalb des Bundesgebietes zu treffen sind.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1956 (, BGBl. Nr. 148/1955)

Abs. 1 und 2: ab 1. 1. 1979 (Abschn. I, Art. II, Z 1, BGBl.

Nr. 320/1977)

Abs. 4: ab 1. 1. 1970 (Art. III Abs. 2, BGBl. Nr. 172/1971)

Abs. 6: ab 1. 1. 1977 (Abschn. I, Art. II, Z 2, BGBl.

Nr. 320/1977)

II. Grundvermögen.

. Begriff des Grundvermögens.

(1) Zum Grundvermögen gehört der Grund und Boden einschließlich der Bestandteile (insbesondere Gebäude) und des Zubehörs. In das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind. Umzäunungen sowie Weg- und Platzbefestigungen sind bei gewerblich genutzten Grundstücken stets als Vorrichtungen anzusehen, die zu einer Betriebsanlage gehören. Jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens bildet ein selbständiges Grundstück im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(2) Als Grundstücke gelten auch das Baurecht und sonstige grundstücksgleiche Rechte.

(3) Als Grundstück gilt auch ein Gebäude, das auf fremdem Grund und Bodens errichtet ist, selbst wenn es wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens geworden ist.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1956 (, BGBl. Nr. 148/1955)

Abs. 1: ab 1.1.1963 (Art. III Abs. 1, BGBl. Nr. 145/1963)

. Abgrenzung des Grundvermögens von anderen Vermögensarten.

(1) Zum Grundvermögen gehört nicht Grundbesitz, der zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört.

(2) Land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen sind dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn nach ihrer Lage und den sonstigen Verhältnissen, insbesondere mit Rücksicht auf die bestehenden Verwertungsmöglichkeiten, anzunehmen ist, daß sie in absehbarer Zeit anderen als Land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden, z. B., wenn sie hienach als Bauland, Industrieland oder als Land für Verkehrszwecke anzusehen sind.

(3) Zum Grundvermögen gehören nicht die Betriebsgrundstücke () und die Gewerbeberechtigungen ().

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1956 (, BGBl. Nr. 148/1955)

. Bewertung von bebauten Grundstücken.

(1) Bei der Bewertung von bebauten Grundstücken (Grundstücke, deren Bebauung abgeschlossen ist, und Grundstücke, die sich zum Feststellungszeitpunkt im Zustand der Bebauung befinden), ist vom Bodenwert (Abs. 2) und vom Gebäudewert (Abs. 3 bis 6) auszugehen.

(2) Als Bodenwert ist der Wert maßgebend, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück gemäß zu bewerten wäre. Dabei sind insbesondere die Lage und die Form des Grundstückes sowie alle anderen den gemeinen Wert von unbebauten Grundstücken beeinflussende Umstände zu berücksichtigen. Der Wert jener Fläche, die das Zehnfache der bebauten Fläche nicht übersteigt, ist um 25. v. H. zu kürzen.

(3) Der Gebäudewert ist vorbehaltlich der Bestimmungen der Abs. 4 und 5 aus dem Neuherstellungswert abzuleiten, der sich je nach der Bauweise und Ausstattung der Gebäude oder der Gebäudeteile bei Unterstellung von Durchschnittspreisen je Kubikmeter des umbauten Raumes der Gebäude oder der Gebäudeteile ergibt. Umbauter Raum ist der auf mindestens drei Seiten von Wänden umschlossene innere nutzbare Raum zuzüglich des Raumes, den die Umwandung einnimmt.

(4) Bei offenen Hallen (Überdachungen, Flugdächer), das sind von höchstens zwei Seiten durch Wände umschlossene Räume, ist der Gebäudewert aus dem Neuherstellungswert abzuleiten, der sich je nach der Bauweise und Höhe bei Unterstellung von Durchschnittspreisen je Quadratmeter der überdachten Fläche ergibt.

(5) Bei Mietwohngrundstücken und bei gemischtgenutzten Grundstücken ist der Gebäudewert aus dem Neuherstellungswert abzuleiten, der sich je nach der Bauweise und Ausstattung der Gebäude oder der Gebäudeteile bei Unterstellung von Durchschnittspreisen je Quadratmeter der nutzbaren Fläche der Gebäude oder der Gebäudeteile ergibt. Nutzbare Fläche ist die Gesamtfläche der insbesondere für Wohnzwecke, für gewerbliche Zwecke oder für öffentliche Zwecke nutzbar ausgestatteten Räume einschließlich der Nebenräume und Wandnischen (Einbauschränke) sowie einschließlich der für die erwähnten Zwecke nutzbar ausgestatteten Keller- und Dachbodenräume; Garagen sind in die nutzbare Fläche einzubeziehen. Die Wandstärke ist bei der Berechnung der nutzbaren Fläche außer Betracht zu lassen. Räume oder Teile von Räumen, die weniger als 150 cm hoch sind, sowie Treppen, Stiegenhäuser, Gänge, offene Balkone und Terrassen sind bei der Berechnung der nutzbaren Fläche nicht einzubeziehen.

(6) Bei der Ermittlung des Gebäudewertes ist der Neuherstellungswert (Abs. 3 bis 5) entsprechend dem Alter der Gebäude oder der Gebäudeteile im Hauptfeststellungszeitpunkt durch einen Abschlag für technische Abnützung zu ermäßigen. Als Alter des Gebäudes oder des Gebäudeteiles gilt der Zeitraum vom Beginn des Kalenderjahres, in dem das Gebäude oder der Gebäudeteil benützungsfertig wurde, bis zum Hauptfeststellungszeitpunkt.

Benützungsfertig ist ein Gebäude oder Gebäudeteil mit jenem Tag, mit dem die Behörde die Benützung für zulässig erklärt hat. Als benützungsfertig im Sinne dieses Gesetzes gilt ein Gebäude oder Gebäudeteil auch mit der ersten tatsächlichen Benützung oder Vermietung. Der Abschlag beträgt jährlich

a) allgemein

1.3 v. H.,

b) bei Gebäuden, die der gewerblichen Beherbergung dienen

2.0 v. H.,

c) bei Lagerhäusern und Kühlhäusern

2.0 v. H.,

d) bei Fabriksgebäuden, Werkstättengebäuden, Garagen, Lagerhäusern und Kühlhäusern, die Teile der wirtschaftlichen Einheit eines Fabriksgrundstückes sind, weiters bei offenen Hallen, soweit sie nicht unter lit. e oder f fallen

2.5 v. H.,

e) bei leichter oder behelfsmäßiger Bauweise

3.0 v. H.,

f) bei einfachen Holzgebäuden oder offenen Hallen in Holzkonstruktion

5.0 v. H.

des Neuherstellungswertes. Bei noch benützbaren Gebäuden oder Gebäudeteilen darf der Abschlag in den Fällen gemäß lit. a und b nicht mehr als 70 v. H., in den Fällen gemäß lit. c bis f nicht mehr als 80 v. H. betragen.

(7) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Ertragsfähigkeit bebauter Grundstücke ist die gemäß Abs. 1 bis 6 ermittelte Summe aus dem Bodenwert und aus dem Gebäudewert um die in lit. a bis d festgesetzten Hundertsätze zu kürzen. Die Kürzung darf sich jedoch hinsichtlich des Bodenwertes nur auf eine Fläche bis zum Zehnfachen der bebauten Fläche erstrecken; dies gilt nicht für Geschäftsgrundstücke, auf denen sich ein Fabriksbetrieb befindet. Das Ausmaß der Kürzung beträgt.

a) bei bebauten Grundstücken, soweit ein durch gesetzliche

Vorschriften beschränkter Mietzins entrichtet wird, entsprechend dem Anteil der von der Mietzinsbeschränkung betroffenen nutzbaren Flächen an der gesamten nutzbaren Fläche (Abs. 5), bei einem Anteil von

100 v. H. bis 80 v. H. an der gesamten nutzbaren Fläche 60. v. H, weniger als 80 v. H. bis 60 v. H. an der gesamten nutzbaren Fläche

55 v. H.,

weniger als 60 v. H. bis 50 v. H. an der gesamten nutzbaren Fläche

50 v. H.,

weniger als 50 v. H. bis 40 v. H. an der gesamten nutzbaren Fläche

45 v. H.,

weniger als 40 v. H. bis 30 v. H. an der gesamten nutzbaren Fläche

40 v. H.,

weniger als 30 v. H. bis 20 v. H. an der gesamten nutzbaren Fläche

35 v. H.,

weniger als 20 v. H. bis 10 v. H. an der gesamten nutzbaren Fläche

30 v. H.,

weniger als 10 v. H. an der gesamten nutzbaren Fläche

25 v. H.;

bei der Ermittlung des Anteiles der von der Mietzinsbeschränkung betroffenen nutzbaren Fläche sind die Wohnräume mit ihrer tatsächlichen nutzbaren Fläche, die gewerblichen oder öffentlichen Zwecken dienenden Räume jedoch nur mit ihrer halben nutzbaren Fläche anzusetzen;

b) bei Einfamilienhäusern und sonstigen bebauten Grundstücken gemäß 30 v. H.,

c) bei Schlössern, Burgen und Klöstern 50 v. H.,

d) bei allen übrigen bebauten Grundstücken 25. v. H..

(8) Übersteigt die gesamte bebaute Fläche einer wirtschaftlichen Einheit das Ausmaß von 2000 m2, so ist der gemäß Abs. 1 bis 7 ermittelte Wert bei einer bebauten Fläche von

mehr als 2.000 m2 bis 5.000 m2 um 4 v. H.,

mehr als 5.000 m2 bis 10.000 m2 um 7 v. H.,

mehr als 10.000 m2 bis 20.000 m2 um 10 v. H.,

mehr als 20.000 m2 bis 30.000 m2 um 14 v. H. und

mehr als 30.000 m2 20 v. H.,

zu kürzen.

(9) Bei der Feststellung der Einheitswerte von Grundstücken, die sich zum Feststellungszeitpunkt im Zustand der Bebauung befinden, sind zu dem Wert des Grund und Bodens und der benützungsfertigen Gebäude und Gebäudeteile die Kosten hinzuzurechnen, die für die in Bau befindlichen Gebäude und Gebäudeteile bis zum Feststellungszeitpunkt entstanden sind. Der so festgestellte Einheitswert darf jedoch nicht höher sein als der Einheitswert, der sich ergeben wird, wenn das Gebäude oder der Gebäudeteil benützungsfertig (Abs. 6 dritter Satz) sind. Für Zwecke der Grundsteuer ist ein besonderer Einheitswert festzustellen; dabei ist nur der Wert des Grund und Bodens und der benützungsfertigen Gebäude und Gebäudeteile zu erfassen. Grundstücke im Zustand der Bebauung sind in diejenige Grundstückshauptgruppe () einzureihen, der sie auf Grund der zum Bewertungsstichtag vorliegenden Pläne nach Beendigung der Bebauung angehören werden. Wird die Bebauung abgeschlossen, liegt eine Änderung der Art des Bewertungsgegenstandes im Sinne des vor.

(10) Bei bebauten Grundstücken, deren gemeiner Wert geringer ist als der auf Grund der Bestimmungen der Abs. 1 und 9 ermittelte Wert, ist auf Antrag der gemeine Wert zugrunde zu legen.

(11) Mindestens sind als Einheitswert eines bebauten Grundstückes, wenn sich gemäß Abs. 1 bis 10 ein geringerer Wert ergibt, sieben Zehntel des Wertes anzusetzen, mit dem der Grund und Boden gemäß Abs. 2 zu bewerten ist.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1963 (Art. III Abs. 1, BGBl. Nr. 145/1963)

Abs. 1 und 2: ab 1.1.1973 (Art. II Abs. 2, BGBl. Nr. 447/1972)

Abs. 6 und 7: ab 1.1.1973 (Art. II Abs. 2, BGBl. Nr. 447/1972)

Abs. 7 lit. a: ab 1.1.1973 (Abschn. I, Art. II, Z 3, BGBl. Nr. 320/1977)

Abs. 9 - 11: ab 1.1.1973 (Art. II Abs. 2, BGBl. Nr. 447/1972)

. Durchschnittspreise

Die bei der Ermittlung des Gebäudewertes gemäß bis 5 zu unterstellenden Durchschnittspreise sind in der Anlage festgesetzt; die Anlage ist ein Bestandteil dieses Bundesgesetzes.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1973 (Art. II Abs. 2, BGBl. Nr. 447/1972)

. Grundstückshauptgruppen.

(1) Die bebauten Grundstücke werden eingeteilt in:

1. Mietwohngrundstücke. Als Mietwohngrundstücke gelten solche Grundstücke, die zu mehr als 80 vom Hundert Wohnzwecken dienen, mit Ausnahme der Einfamilienhäuser (Z 4).

2. Geschäftsgrundstücke. Als Geschäftsgrundstücke gelten solche Grundstücke, die zu mehr als 80 vom Hundert unmittelbar eigenen oder fremden gewerblichen oder öffentlichen Zwecken dienen.

3. Gemischtgenutzte Grundstücke. Als gemischtgenutzte Grundstücke gelten solche Grundstücke, die teils Wohnzwecken, teils unmittelbar eigenen oder fremden gewerblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und weder nach Z 1 als Mietwohngrundstücke, noch nach Z 2 als Geschäftsgrundstücke, noch nach Z 4 als Einfamilienhäuser anzusehen sind.

4. Einfamilienhäuser. Als Einfamilienhäuser gelten solche Wohngrundstücke, die nach ihrer baulichen Gestaltung nicht mehr als eine Wohnung enthalten. Dabei sind Wohnungen, die für Hauspersonal bestimmt sind, nicht mitzurechnen. Die Eigenschaft als Einfamilienhaus wird auch dadurch nicht beeinträchtigt, daß durch Abtrennung von Räumen weitere Wohnungen geschaffen werden, wenn mit ihrem dauernden Bestand nicht gerechnet werden kann. Ein Grundstück gilt auch dann als Einfamilienhaus, wenn es teilweise unmittelbar eigenen oder fremden gewerblichen oder öffentlichen Zwecken dient und dadurch die Eigenart als Einfamilienhaus nach der Verkehrsauffassung nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

5. Sonstige bebaute Grundstücke. Die nicht unter Z 1 bis 4 fallenden bebauten Grundstücke gelten als sonstige bebaute Grundstücke.

(2) Die Frage, ob die im Abs. 1 Z 1 bis 3 bezeichneten Grenzen erreicht sind, ist nach dem Verhältnis der nutzbaren Fläche zu beurteilen.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1956 (, BGBl. Nr. 148/1955)

. Bewertung von unbebauten Grundstücken.

(1) Unbebaute Grundstücke sind mit dem gemeinen Wert zu bewerten.

(2) Als unbebaute Grundstücke gelten auch Grundstücke, auf denen sich Gebäude befinden, deren Wert und Zweckbestimmung gegenüber dem Wert und der Zweckbestimmung des Grund und Bodens von untergeordneter Bedeutung sind.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1956 (, BGBl. Nr. 148/1955)

Abs. 2: ab 1.1.1973 (Art. II Abs. 2, BGBl. Nr. 447/1972)

. Bewertung des Baurechtes und der sonstigen grundstücksgleichen Rechte.

(1) Grundstücke, die mit Baurechten oder sonstigen grundstücksgleichen Rechten belastet sind, werden wie bebaute oder unbebaute Grundstücke bewertet.

(2) Beträgt die Dauer des Baurechtes in dem für die Bewertung maßgebenden Zeitpunkt noch 50 Jahre oder mehr, so ist der Gesamtwert gemäß Abs. 1 in vollem Umfang dem Berechtigten zuzurechnen.

(3) Beträgt die Dauer des Baurechtes in dem für die Bewertung maßgebenden Zeitpunkt weniger als 50 Jahre, so ist der Gesamtwert gemäß Abs. 1 auf den Grund und Boden und auf die Gebäude nach dem Verhältnis der gemeinen Werte zu verteilen. Dabei sind zuzurechnen:

1. Dem Berechtigten der Wert der Gebäude und außerdem der Anteil des Baurechtes am Wert des Grund und Bodens. Dieser Anteil ist nach der restlichen Dauer des Baurechtes zu bemessen. Er beträgt bei einer Dauer des Baurechtes

unter

50

bis

zu

45

Jahren

90

vom

Hundert,

 

“

45

“

“

40

“

80

“

“,

 

“

40

“

“

35

“

70

“

“,

 

“

35

“

“

30

“

60

“

“,

 

“

30

“

“

25

“

50

“

“,

 

“

25

“

“

20

“

40

“

“,

 

“

20

“

“

15

“

30

“

“,

 

“

15

“

“

10

“

20

“

“,

 

“

10

“

“

5

“

10

“

“,

 

“

5

 

 

 

“

0

“

“,

 

des Wertes des Grund und Bodens;

2. dem Eigentümer des Grund und Bodens der Wert des Grund und Bodens, der nach Abzug des in Z 1 genannten Anteiles verbleibt.

(4) Abweichend von Abs. 3 kann auch dem Eigentümer des Grund und Bodens ein Anteil am Wert des Gebäudes zugerechnet werden, wenn besondere Vereinbarungen es rechtfertigen. Dies gilt insbesondere, wenn bei Erlöschen des Baurechtes durch Zeitablauf der Eigentümer des Grund und Bodens keine dem Wert des Gebäudes entsprechende Entschädigung zu leisten hat.

(5) Das Recht auf den Bauzins ist nicht als Bestandteil des Grundstückes zu berücksichtigen, sondern erst bei der Ermittlung des sonstigen Vermögens oder Betriebsvermögens des Eigentümers des Grund und Bodens anzusetzen. Dementsprechend ist die Verpflichtung zur Zahlung des Bauzinses nicht bei der Bewertung des Baurechtes zu berücksichtigen, sondern erst bei der Ermittlung des Gesamtvermögens (Inlandvermögens) oder Betriebsvermögens des Berechtigten abzuziehen.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1956 (, BGBl. Nr. 148/1955)

III. Betriebsvermögen.

. Begriff des Betriebsvermögens.

(1) Zum Betriebsvermögen gehören alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dem Betrieb eines Gewerbes als Hauptzweck dient, soweit die Wirtschaftsgüter dem Betriebsinhaber gehören (gewerblicher Betrieb).

(2) Als Gewerbe im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch die gewerbliche Bodenbewirtschaftung, zum Beispiel der Bergbau und die Gewinnung von Torf, Steinen und Erden.

(3) Als Gewerbe gilt unbeschadet des § 59 nicht die Land- und Forstwirtschaft, wenn sie den Hauptzweck des Unternehmens bildet.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1956 (, BGBl. Nr. 148/1955)

. Freie Berufe.

Dem Betrieb eines Gewerbes im Sinne dieses Bundesgesetzes steht die Ausübung eines freien Berufes gleich. Zu den freien Berufen gehören insbesondere die wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die Berufstätigkeit der Ärzte, Dentisten, Rechtsanwälte und Notare, der staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker, der Wirtschaftstreuhänder und ähnlicher Berufe.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1956 (, BGBl. Nr. 148/1955)

. Betriebsgrundstücke.

(1) Betriebsgrundstück im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der zu einem gewerblichen Betrieb gehörige Grundbesitz, soweit er, losgelöst von seiner Zugehörigkeit zu dem gewerblichen Betrieb,

1. zum Grundvermögen gehören würde oder

2. einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bilden würde.

(2) Dient das Grundstück, das, losgelöst von dem gewerblichen Betrieb, zum Grundvermögen gehören würde, zu mehr als der Hälfte seines Wertes dem gewerblichen Betrieb, so gilt das ganze Grundstück als Teil des gewerblichen Betriebes und als Betriebsgrundstück. Dient das Grundstück nur zur Hälfte seines Wertes oder zu einem geringeren Teil dem gewerblichen Betrieb, so gehört das ganze Grundstück zum Grundvermögen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 gehört der Grundbesitz der im § 59 Abs. 1 bezeichneten inländischen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen stets zu den Betriebsgrundstücken.

(3) Gehört ein Grundstück, das, losgelöst von dem gewerblichen Betrieb, zum Grundvermögen gehören würde, mehreren Personen, so rechnet das ganze Grundstück stets zum Grundvermögen ohne Rücksicht darauf, in welchem Umfang es einem gewerblichen Betrieb der Beteiligten dient. Sind an dem Grundstück inländische Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen der im § 59 Abs. 1 bezeichneten Art beteiligt, so gilt ihr Anteil stets als Betriebsgrundstück.

(4) Betriebsgrundstücke im Sinne des Abs. 1 Z 1 sind wie Grundvermögen, Betriebsgrundstücke im Sinne des Abs. 1 Z 2 wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1956 (, BGBl. Nr. 148/1955)

. Gewerbeberechtigungen.

(1) Als Gewerbeberechtigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten die Berechtigungen, deren Ausübung allein schon ein Gewerbe begründen würde, z. B. Berechtigungen nach dem Berggesetz 1954, BGBl. Nr. 73/1954, Apothekengerechtigkeiten.

(2) Gewerbeberechtigungen, die grundstücksgleich sind, gelten nicht als Betriebsgrundstücke. Gewerbeberechtigungen, die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sind, gelten nicht als Bestandteile eines Betriebsgrundstückes.

(3) Zu den Gewerbeberechtigungen sind deren Bestandteile und Zubehör zu rechnen mit Ausnahme des Grund und Bodens und der Gebäude und mit Ausnahme der Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören.

(4) Gewerbeberechtigungen sind mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Als gemeiner Wert gilt der zum maßgebenden Stichtag in einer Vermögensübersicht (Bilanz) anzusetzende Wert.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1956 (, BGBl. Nr. 148/1955)

Abs. 1 und 4: ab 1.1.1971 (Art. III Abs. 1, BGBl. Nr. 172/1971)

. Steuersicherung durch Zurechnung ausgeschiedener Wirtschaftsgüter.

(1) Sind innerhalb der letzten drei Monate vor dem Feststellungszeitpunkt oder dem Abschlußzeitpunkt Wirtschaftsgüter aus dem inländischen Teil eines gewerblichen Betriebes ausgeschieden worden, ohne daß diesem ein entsprechender Gegenwert zugeführt worden ist, so sind die ausgeschiedenen Wirtschaftgüter dem gewerblichen Betrieb zuzurechnen, wenn sie durch die Ausscheidung der inländischen Vermögensbesteuerung entgehen würden und der Wert des noch vorhandenen, der inländischen Vermögensbesteuerung unterliegenden Teiles des Betriebes in einem offenbaren Mißverhältnis zu dem Wert der ausgeschiedenen Wirtschaftsgüter steht.

(2) Abs. 1 gilt nicht

1. für Gewinnausschüttungen,

2. für Fälle, in denen der Betriebsinhaber nachweist, daß die Wirtschaftsgüter in der Absicht einer entsprechenden Einschränkung des Betriebes ausgeschieden worden sind.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1956 (, BGBl. Nr. 148/1955)

. Voraussetzungen für die Festsetzung von Steuerkurswerten

bei Anteilen usw.

(1) Für die im § 72 Abs. 2 angeführten Wertpapiere sind Steuerkurswerte nur dann festzusetzen, wenn sie am maßgebenden Stichtag (§ 71) oder innerhalb eines halben Jahres vor diesem Stichtag an der Wiener Börse tatsächlich umgesetzt worden sind.

(2) Für die Fälle, in denen für eine Gattung von Aktien eines Unternehmens ein Steuerkurswert nach Abs. 1 festgesetzt ist, kann das Bundesministerium für Finanzen Bestimmungen über die Bewertung anderer Aktiengattungen desselben Unternehmens treffen, in denen an dem maßgebenden Stichtag oder innerhalb des nach Abs. 1 maßgebenden Zeitraumes ein Umsatz nicht stattgefunden hat. Das gleiche gilt für sonstige Anteile und Genußscheine eines Unternehmens.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1956 (, BGBl. Nr. 148/1955)

Abs. 1: ab 1. 1. 1972 (Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 447/1972)

C. Inlandsvermögen.

.

(1) Bei beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des Vermögensteuergesetzes wird nur der Wert des Inlandsvermögens ermittelt.

(2) Zum Inlandsvermögen eines beschränkt Steuerpflichtigen gehören:

1. Das inländische land- und forstwirtschaftliche Vermögen;

2. das inländische Grundvermögen;

3. das inländische Betriebsvermögen. Als solches gilt das Vermögen, das einem im Inland betriebenen Gewerbe dient, wenn hiefür im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist;

4. nicht unter Z 3 fallende gewerblich genutzte Urheberrechte, die in ein inländisches Buch oder Register eingetragen sind, mit Ausnahme von Urheberrechten an Werken der bildenden Kunst, des Schrifttums und der Tonkunst;

5. Wirtschaftsgüter, die nicht unter die Z 1, 2 und 4 fallen, und einem inländischen gewerblichen Betrieb überlassen, insbesondere an diesen vermietet oder verpachtet sind;

6. Hypotheken und andere Forderungen oder Rechte, wenn sie durch inländischen Grundbesitz, durch inländische grundstücksgleiche Rechte oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert sind. Ausgenommen sind Anleihen und Forderungen, über die Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind, sowie Pfandbriefe;

7. Forderungen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat.

(3) Die Vorschriften im § 76 Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz sind entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch von den Vorschriften im § 77, jedoch mit der Einschränkung, daß nur die Schulden und Lasten abzuziehen sind, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Inlandsvermögen stehen.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1956 (, BGBl. Nr. 148/1955)

Abs. 2 Z 6: ab 1. 1. 1971 (Art. III Abs. 1, BGBl. Nr. 172/1971)

Abs. 3 erster Satz: ab 1. 1. 1963 (Art. III Abs. 1, BGBl.

Nr. 145/1963)

DRITTER TEIL.

A. Sonstige Vorschriften.

. Erklärungs- und Anzeigepflicht.

(1) Die zur Feststellung der Einheitswerte erforderlichen Erklärungen sind von den Steuerpflichtigen bis zu den vom Bundesministerium für Finanzen jeweils zu bestimmenden Zeitpunkten unter Verwendung der amtlich aufgelegten Formblätter abzugeben. Unabhängig hievon hat jeder eine derartige Erklärung abzugeben, der vom Finanzamt hiezu besonders aufgefordert wird.

(2) Für die Hauptfeststellung der Einheitswerte können die Finanzämter und die sonstigen mit der Vorbereitung der Einheitsbewertung befaßten Behörden schon vor dem Hauptfeststellungszeitpunkt von den Eigentümern von Grundbesitz Angaben und Erklärungen über die Bewertunsgrundlagen für ihren Grundbesitz abverlangen. Änderungen in den Bewertungsgrundlagen, die bis zum Hauptfeststellungszeitpunkt eintreten, sind dem Finanzamt, in dessen Bezirk der Grundbesitz gelegen ist, unverzüglich mitzuteilen.

(3) Die Erklärungen nach Abs. 1 und 2 gelten als Steuererklärungen im Sinne der Abgabenverfahrensgesetze.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1956 (, BGBl. Nr. 148/1955)

B. Übergangs- und Schlußbestimmungen.

. Erste Hauptfeststellung.

Die erste Hauptfeststellung der Einheitswerte nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes ist zum 1. Jänner 1956 durchzuführen.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1956 (, BGBl. Nr. 148/1955)

. Sonderbestimmungen für die Hauptfeststellung der Einheitswerte zum 1. Jänner 1956.

(1) Bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des Betriebsvermögens zum 1. Jänner 1956 sowie bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen bis zum nächsten Hauptfeststellungszeitpunkt kann für die zu einem gewerblichen Betrieb gehörenden beweglichen abnutzbaren Anlagegüter, die nach dem 31. Dezember 1952 angeschafft oder hergestellt wurden, als Teilwert gemäß § 68 Abs. 1 der Wert angesetzt werden, der sich auf Grund der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vermindert um Absetzung für Abnutzung gemäß Einkommensteuergesetz 1953 ergibt, wobei der Wert des Wirtschaftsgutes mit mindestens 20 vom Hundert des Ausgangswertes angesetzt werden muß. Das gleiche gilt für bewegliche abnutzbare Anlagegüter, die vor dem 1. Jänner 1953 angeschafft oder hergestellt und auf Grund des Schillingseröffnungsbilanzengesetzes aufgewertet wurden.

(2) Bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte von Gewerbeberechtigungen zum 1. Jänner 1956 sowie bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen bis zum nächsten Hauptfeststellungszeitpunkt gilt der zum maßgebenden Stichtag für die Gewerbeberechtigung in einer Vermögensübersicht (Bilanz) anzusetzende Wert als gemeiner Wert gemäß .

(3) Der Hektarsatz für die Betriebszahl 100 gemäß in Verbindung mit beträgt für den Hauptfeststellungszeitpunkt zum 1. Jänner 1956 für das landwirtschaftliche Vermögen 19.000 S und für das Weinbauvermögen 125.000 S.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1956 (, BGBl. Nr. 148/1955)

. Sonderbestimmungen über die Zurechnung von Rückstellungs- und Rückgabevermögen.

(1) Werden Vermögen, die während der deutschen Besetzung Österreichs den Eigentümern (Berechtigten) im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Machtübernahme entzogen worden sind, nach dem 31. Dezember 1954 im Sinne der Rückstellungsgesetze rückgestellt, so sind sie ab 1. Jänner 1955 demjenigen zuzurechnen, dem sie rückgestellt wurden. Das gleiche gilt für Vermögen, auf die die Bestimmungen der Rückgabegesetze Anwendung finden.

(2) In der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1955 und der Rückstellung (Rückgabe) rechtskräftig gewordene Feststellungs- und Veranlagungsbescheide sind entsprechend zu berichtigen.

. Sonderbestimmungen für die Hauptveranlagung der Vermögensteuer zum 1. Jänner 1955.

(1) Aktien, Kuxe, sonstige Anteile, Wandelschuldverschreibungen und Genußscheine an inländischen Kapitalgesellschaften sind bei der Hauptveranlagung der Vermögensteuer zum 1. Jänner 1955 und vorbehaltlich der Bestimmungen des zweiten Satzes auch bei Neu- und Nachveranlagungen bis zum nächsten Hauptveranlagungszeitpunkt nur mit der Hälfte des Wertes anzusetzen, der sich nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 oder dieses Bundesgesetzes ergibt. Notiert ein Wertpapier im Dezember 1955 oder im Dezember 1956 an der Wiener Börse mit einem höheren Kurs als im Dezember 1954, so ist der einer Neu- oder Nachveranlagung der Vermögensteuer zum 1. Jänner 1956 oder zum 1. Jänner 1957 gemäß erstem Satz zugrunde zu legende halbe Wert in dem Verhältnis zu erhöhen, das sich aus dem Vergleich der Börsenkurse ergibt. In diesem Fall finden die Bestimmungen des § 71 Abs. 2 erster Satz dieses Bundesgesetzes keine Anwendung. Die Regelung des ersten bis dritten Satzes gilt zu den gleichen Stichtagen auch bei der Einheitswertermittlung des Betriebsvermögens sinngemäß.

(2) Holzungs- und Bezugsrechte von Holz im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 der Anlage 3 zur Kundmachung der Bundesregierung vom 13. Februar 1951, BGBl. Nr. 103, sind bei der Hauptveranlagung der Vermögensteuer zum 1. Jänner 1955 beim Berechtigten als sonstiges Vermögen zu erfassen und beim Verpflichteten nur bei der Ermittlung des Gesamtvermögens (Inlandsvermögens) zu berücksichtigen.

. Bestimmungen betreffend die Beiträge gemäß § 7 Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz.

Abweichend von den Bestimmungen des des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes vom 16. Juni 1948, BGBl. Nr. 130, in der derzeit geltenden Fassung wird der Jahresbetrag für die Kalenderjahre 1956 und 1957 in der gleichen Höhe wie für das Kalenderjahr 1955 erhoben. Änderungen in der steuerlichen Zurechnung des Beitragsgegenstandes sind lediglich durch eine entsprechende Aufteilung des Beitrages zu berücksichtigen. Andere Änderungen sind nicht zu beachten. Zur Beurteilung, ob die im des im Satz 1 zitierten Bundesgesetzes vorgesehene Wertgrenze von 10.000 S überschritten wird, ist bei der Beitragserhebung für die Kalenderjahre 1956 und 1957 von dem zum 1. Jänner 1955 maßgebenden Einheitswert auszugehen.

. Inkrafttreten; Aufhebung bisheriger Rechtsvorschriften.

(1) Die §§ 1 bis 82 sind auf Bewertungszeitpunkte ab 1. Jänner 1956 anzuwenden; die und 84 treten rückwirkend mit 1. Jänner 1955 in Kraft.

(2) Die Vorschriften des Bewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934, Deutsches RGBl. I S. 1035, in der Fassung des 2. Steueränderungsgesetzes 1951 vom 17. Dezember 1951, BGBl. Nr. 8/1952, und sämtlicher hiezu ergangenen Verordnungen, insbesondere der Durchführungsverordnung zum Bewertungsgesetz vom 2. Februar 1935, Deutsches RGBl. I S. 81, sind für Bewertungszeitpunkte ab 1. Jänner 1956 nicht mehr anzuwenden.

(3) Wo in Rechtsvorschriften auf Bestimmungen des Bewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 oder der hiezu ergangenen Verordnungen verwiesen wird, treten die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an ihre Stelle.

. Vollziehung.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

Anlage

(zu )

Bauklasseneinteilung und Durchschnittspreise je Kubikmeter

umbauten Raumes oder je Quadratmeter nutzbarer Fläche

S/m3

1. Bürogebäude, Wohngebäude, Laboratorien und andere Gebäude, die nicht unmittelbar der Fabrikation oder Lagerzwecken dienen, die jedoch Teile der wirtschaftlichen Einheit eines Fabriksgrundstückes sind

1.1 Holzgebäude und Fachwerkgebäude

1.11 sehr einfache Ausführung ....................... 150

1.12 einfache Ausführung ............................ 170

1.13 mittlere Ausführung ............................ 200

1.14 gute Ausführung ................................ 250

1.15 sehr gute Ausführung ........................... 300

<

1.2 Massivgebäude, Stahl- oder Stahlbetonskelettgebäude

1.21 sehr einfache Ausführung ....................... 200

1.22 einfache Ausführung ............................ 250

1.23 mittlere Ausführung ............................ 300

1.24 gute Ausführung ................................ 400

1.25 sehr gute Ausführung ........................... 500

2. Fabriksgebäude, Werkstättengebäude, Garagen, Lager-

gebäude und Kühlhäuser, die Teile der wirtschaft-

lichen Einheit eines Fabriksgrundstückes sind (bei

den Wertansätzen ist eine einfache Ausstattung

unterstellt)

bei Geschoßhöhen *1)

bis zu 4 m 5 m 6 m

2.1 Schuppen (einseitig offene Gebäude)

2.11 Holz, Fachwerk oder Wellblech 120 110 100

2.12 Massiv ....................... 160 150 140

2.2 Shedbauten

2.21 mit Holzbindern .............. 130 120 110

2.22 mit Stahlbindern ............. 150 140 130

2.23 in Stahl- oder Stahlbeton-

konstruktion ................ 180 170 160

2.3 Stahlbetonfachwerk- oder Stahlfach-

werkbauten mit Plattenverklei-

dungen ........................... 160 140 130

2.4 Holz- und Holzfachwerkgebäude .... 170 160 150

2.5 Massivgebäude, Stahl- oder Stahl-

betonskelettgebäude; diese Durch-

schnittspreise erhöhen sich bei

vorhandenem Personenaufzug um

5 v. H., bei besonderer innerer

Ausstattung - soweit es sich

nicht um eine Betriebsvorrichtung

handelt - um 5 bis 20 v. H.;

diese Durchschnittspreise er-

mäßigen sich, unbeschadet der

Zuschläge nach 18., bei fehlendem

Fußboden um 10 v. H.

2.51 ohne Decke, ohne Raumauf-

teilung ..................... 180 170 160

2.52 mit Decke, ohne Raumauf-

teilung ..................... 220 210 200

2.53 mit Decke, mit Raumauf-

teilung ..................... 250 240 230

2.6 Hallengebäude (Gebäude mit Geschoß-

höhen über 6 m)

bei Geschoßhöhen bis zu

8 m 10 m 12 m

und darüber

2.61 Holzkonstruktion 70 60 50

bei Geschoßhöhen bis zu

8 m 10 m 12 m

2.62 Massivgebäude, Stahl- oder

Stahlbetonskelettgebäude;

diese Durchschnittspreise

ermäßigen sich, unbeschadet

der Zuschläge nach 18., bei

Rundhallen um 20 v. H., bei

fehlendem Fußboden um

10. v. H. ................... 120 115 110

14 m 16 m 18 m

und bei fehlender Decke um

10. v. H. ................... 105 100 95

20 m und darüber

90

3. Hotels, Gasthöfe, Pensionsbetriebe, Erholungs- und

Kurheime, Restaurants u. ähnl.

3.1 Holzgebäude und Fachwerkgebäude

3.11 sehr einfache Ausführung ....................... 150

3.12 einfache Ausführung ............................ 180

3.13 mittlere Ausführung ............................ 230

3.14 gute Ausführung ................................ 280

3.15 sehr gute Ausführung ........................... 350

3.2 Massivgebäude, Stahl- oder Stahlbetonskelettgebäude

3.21 sehr einfache Ausführung ....................... 200

3.22 einfache Ausführung ............................ 280

3.23 mittlere Ausführung ............................ 370

3.24 gute Ausführung ................................ 480

3.25 sehr gute Ausführung ........................... 600

3.3 Nebengebäude (Garagen, Waschküchen, Wirtschaftsge-

gebäude u. ähnl.)

3.31 sehr einfache Ausführung ....................... 150

3.32 einfache Ausführung ............................ 200

3.33 mittlere Ausführung ............................ 250

3.34 gute Ausführung ................................ 300

4. Bank-, Versicherungs-, Geschäfts-, Büro- und Verwal-

tungsgebäude

4.1 sehr einfache Ausführung ............................ 250

4.2 einfache Ausführung ................................. 350

4.3 mittlere Ausführung ................................. 450

4.4 gute Ausführung ..................................... 550

4.5 sehr gute Ausführung ................................ 650

5. Lagerhäuser und Kühlhäuser

5.1 Holzgebäude und Fachwerkgebäude ..................... 150

5.2. Massivgebäude, Stahl- oder

Stahlbetonskelettgebäude

5.21 ebenerdig ..................................... 200

5.22 Tragfähigkeit der Decken bis 1000 kg/m2 ....... 250

5.23 Tragfähigkeit der Decken über 1000 kg/m2 ...... 350

6. Theater und Lichtspielhäuser

6.1 Saaltheater (ohne besonderes Bühnenhaus)

6.11 sehr einfache Ausführung ....................... 200

6.12 einfache Ausführung ............................ 250

6.13 mittlere Ausführung ............................ 320

6.14 gute Ausführung ................................ 400

6.15 sehr gute Ausführung ........................... 500

6.2 Volkstheater (mit besonderem Bühnenhaus)

6.21 sehr einfache Ausführung ....................... 200

6.22 einfache Ausführung ............................ 240

6.23 mittlere Ausführung ............................ 300

6.24 gute Ausführung ................................ 370

6.25 sehr gute Ausführung ........................... 450

7. Warenhäuser, Kaufhäuser, Markt-, Messe- und Sporthallen,

Kioske u. ähnl.

7.1 Holzgebäude und Fachwerkgebäude

7.11 sehr einfache Ausführung ....................... 150

7.12 einfache Ausführung ............................ 180

7.13 mittlere Ausführung ............................ 230

7.14 gute Ausführung ................................ 280

7.15 sehr gute Ausführung ........................... 350

7.2 Massivgebäude, Stahl- oder Stahlbetonskelettgebäude

7.21 sehr einfache Ausführung ....................... 200

7.22 einfache Ausführung ............................ 270

7.23 mittlere Ausführung ............................ 350

7.24 gute Ausführung ................................ 440

7.25 sehr gute Ausführung ........................... 550

7.3 Hallenbauten (Gebäude mit Geschoßhöhen über 6 m und

wenig innerer Ausstattung)

7.31 Holzgebäude und Fachwerkgebäude ohne feste

Tribüneneinbauten .............................. 90

7.32 wie 7.31 jedoch mit Tribüneneinbauten .......... 110

7.33 Massivgebäude, Stahl- oder Stahlbetonskelett-

gebäude ohne feste Tribünen oder Rangeinbauten . 150

7.34 wie 7.33 jedoch mit Tribünen oder Rangeinbauten 200

8. Krankenhäuser und Sanatorien

8.1 sehr einfache Ausführung ............................ 200

8.2 einfache Ausführung ................................. 270

8.3 mittlere Ausführung ................................. 350

8.4 gute Ausführung ..................................... 420

8.5 sehr gute Ausführung ................................ 500

8.6 Nebengebäude (Garagen, Küchen und Wirtschaftsge- wie

bäude) Bau-

klasse

3.3

9. Tankstellengebäude

9.1 sehr einfache Ausführung ............................ 170

9.2 einfache Ausführung ................................. 200

9.3 mittlere Ausführung ................................. 250

9.4 gute Ausführung ..................................... 300

9.5 sehr gute Ausführung ................................ 400

10. Hallenbäder

10.1 sehr einfache Ausführung ........................... 250

10.2 einfache Ausführung ................................ 300

10.3 mittlere Ausführung ................................ 350

10.4 gute Ausführung .................................... 400

10.5 sehr gute Ausführung ............................... 500

11. Einfamilienhäuser und einfamilienhausartige Gebäude

11.1 Holzgebäude und Fachwerkgebäude

11.11 sehr einfache Ausführung ..................... 150

11.12 einfache Ausführung ........................... 200

11.13 mittlere Ausführung .......................... 250

11.14 gute Ausführung .............................. 300

11.15 sehr gute Ausführung ......................... 400

11.2 Massivgebäude, Stahl- oder Stahlbetonskelett-

gebäude

11.21 sehr einfache Ausführung ..................... 200

11.22 einfache Ausführung .......................... 270

11.23 mittlere Ausführung .......................... 380

11.24 gute Ausführung .............................. 500

11.25 sehr gute Ausführung ......................... 650

11.3 Nebengebäude (z. B. Garagen, Werkstätten) ........... wie

Bau-

klasse

3.3

12. Klöster und Burgen; Gebäude, die vor dem Jahre 1800

errichtet wurden und eine Mauerstärke von 1 m oder

mehr haben; Kotziegelbauten

12.1 sehr einfache Ausführung ........................... 100

12.2 einfache Ausführung ................................ 150

12.3 mittlere Ausführung ................................ 200

12.4 gute Ausführung .................................... 270

12.5 sehr gute Ausführung ............................... 400

13. Keller und Kellergeschosse

13.1 sehr einfache Ausführung ........................... 150

13.2 einfache Ausführung ................................ 190

13.3 mittlere Ausführung ................................ 250

13.4 gute Ausführung .................................... 350

13.5 sehr gute Ausführung ............................... 500

14. Überdachungen, Flugdächer;

die Durchschnittspreise sind bei Vorhandensein von Fußböden um 50 S bis 100 S je m2 zu erhöhen; Umwandungen sind mit 50 S bis 100 S je m2 der Umwandung anzusetzen

S/m2

Preis je m2 überdachter Fläche bis

3 m über 3 m

auskragend

14.1 Überdachungen ohne eigene Stützen

14.11 in Holzkonstruktion oder Kunst-

stoff .............................. 100 150

14.12 in Stahl- oder Stahlbetonkon-

struktion .......................... 200 300

bei einer Höhe bis zu

3 m 4 m 5 m

und darüber

14.2 Überdachungen mit eigenen Stützen

14.21 in Holzkonstruktion oder

Kunststoff ..................... 150 200 250

14.22 in Stahl- oder Stahlbeton-

konstruktion ................... 200 300 350

15. Mietwohngrundstücke und gemischtgenutzte

Grundstücke

15.1 Holzgebäude und Fachwerkgebäude

S/m2

15.11 sehr einfache Ausführung ..................... 400

15.12 einfache Ausführung .......................... 550

15.13 mittlere Ausführung .......................... 750

15.14 gute Ausführung .............................. 950

15.15 sehr gute Ausführung ......................... 1300

15.2 Massivgebäude, Stahl- oder Stahlbetonskelettgebäude

15.21 sehr einfache Ausführung ..................... 500

15.22 einfache Ausführung .......................... 800

15.23 mittlere Ausführung .......................... 1200

15.24 gute Ausführung .............................. 1800

15.25 sehr gute Ausführung ......................... 2500

15.3 Nebengebäude (z. B. Garagen, Werkstätten)

15.31 sehr einfache Ausführung ..................... 450

15.32 einfache Ausführung .......................... 550

15.33 mittlere Ausführung .......................... 750

15.34 gute Ausführung .............................. 1000

16. Ist innerhalb der Bauklassen 1, 3, 4, 6 bis 13 und 15 eine eindeutige Einstufung nicht möglich, so ist ein entsprechender Zwischenwert anzusetzen.

17. In obigen Bauklassen nicht enthaltene Gebäude und Gebäudeteile sind nach jener Bauklasse zu bewerten, die ihrer Bauweise und Ausstattung entspricht.

18. Die Durchschnittspreise sind zu erhöhen:

18.1 bei aufwendiger Ausführung *2),

dies gilt nicht für die in 2. bezeich-

neten Bauklassen, um ................... 5 bis 25 v. H.,

18.2 bei Hochhäusern, d.s. Gebäude oder Ge-

bäudeteile, bei denen der Fußboden min-

destens eines Geschosses 25 m über der

Erdoberfläche liegt, für jeden weiteren

vollen Meter um je ..................... 0.5 v. H.;

maßgebend ist der Unterschied zwischen

25 m und der Oberkante der Decke des

obersten Vollgeschosses; der Zuschlag

ist auf die Durchschnittspreise aller

Geschosse (auch Kellergeschosse) anzu-

wenden;

18.3 bei als Teil des Grundstückes zu be-

trachtenden Zentralheizungen um ........ 3 bis 6 v. H.

18.4 Klimaanlagen ........................... 8 bis 10 v. H.

Merkmale für die Beurteilung der baulichen Ausführung

eines Gebäudes oder Gebäudeteiles

Die Tabelle enthält die bei allen Gebäudearten möglichen

Merkmale. Sind bei Gebäuden (Gebäudeteilen) einzelne

Merkmale üblicherweise nicht vorhanden, sind sie nicht

zu beachten. Maßgeblich für die Einstufung ist die im

Durchschnitt zutreffende Güte der Ausführung.

(Anm.: Tabellendarstellung nicht direkt darstellbar)

------------------------------------------------------------------

Bau- und sehr einfache mittlere

Gebäudeteil einfache Ausführung Ausführung

Ausführung

-------------------------------------------------------------------

1. Dach: Stroh, einfache Zie- doppelte Zie-

Schindel, geleindeckung gel-, Well-

Pappe eternit- oder

Preßkiesein-

deckung

-------------------------------------------------------------------

2. Fassade: einfacher einfacher einfacher Putz

Putz oder Putz

Rohbau

-------------------------------------------------------------------

3. Decken: Holzbalken Gewölbe, Gewölbe, Holz-

Holzbalken balken

-------------------------------------------------------------------

4. Fenster: teilweise überwiegend Doppelfenster;

Einfach- Doppel- Holzverbund-

fenster fenster fenster

-------------------------------------------------------------------

5. Türen: Brettertüren Füllungstüren Füllungstüren

oder Paneel-

türen

-------------------------------------------------------------------

6. Fußböden: Weichholz; Weichholz, Weichholz,

Beton Linoleum und Linoleum und

Kunststoff Kunststoff, in

mehreren Räumen

Hartholz

-------------------------------------------------------------------

7. Boden- und Wand- keine geringfügig in beschränktem

fliesen in den in Ausmaß

Betracht kommenden

Räumen (z. B. Küchen,

Bädern, Toiletten,

Verkaufs- und Lager-

räumen sowie

Erzeugungsstätten):

-------------------------------------------------------------------

8. Wasser und außerhalb teilweise in in den

Toiletten: der Wohnungen den Wohnungen Wohnungen

-------------------------------------------------------------------

9. Badezimmer: keine in einigen in der überwie-

Wohnungen genden Anzahl

der Wohnungen

Beherbergungs-

betriebe:

Etagenbäder in

ausreichender

Anzahl

-------------------------------------------------------------------

10. Anteil besonderer keine keine geringer Anteil

Räume (Direktions-

zimmer, Gesellschafts-

räume, Salons u.

ähnl.):

-------------------------------------------------------------------

11. Lift: keiner

-------------------------------------------------------------------

-------------------------------------------------------------------

Bau- und Gebäudeteil gute sehr gute

Ausführung Ausführung

-------------------------------------------------------------------

1.Dach: Eternit- oder Naturschiefer-

Blecheindeckung eindeckung;

Dächer mit

besonderer

Wärmeisolierung

-------------------------------------------------------------------

2. Fassade: Edelputz Edelputz; Ver-

kleidungen mit

Natur- oder Ver-

blendstein

-------------------------------------------------------------------

3. Decken: Massiv- oder Massiv- oder

Fertigteildecken Fertigteildecken

-------------------------------------------------------------------

4. Fenster: Doppelfenster; Mettall-, Kunst-

Holzverbund- stoff-, Edel-

fenster holzfenster,

Isoliervergla-

sung

-------------------------------------------------------------------

5. Türen: Paneeltüren wie gute Ausfüh-

furniert oder rung, teilweise

lackiert Türen aus Edel-

hölzern oder

Metall

-------------------------------------------------------------------

6. Fußböden: in Wohn- und Büro- in einigen

räumen Hartholz, Räumen Parkett

Parkett oder aus besten

Spannteppiche Hölzern

-------------------------------------------------------------------

7. Boden- und Wandfliesen in im erfoderlichen wie gute Aus-

den in Betracht kommenden Ausmaß führung unter

Räumen (z. B. Küche, Bäder, teilweiser Ver-

Toiletten, Verkaufs- und wendung von

Lagerräumen sowie Erzeugungs- Mosaikboden- und

stätten): Mosaikfliesen u.

ähnl.

-------------------------------------------------------------------

8. Wasser und Toiletten: in den Wohnungen; wie gute Ausfüh-

Gästezimmer mit rung und zusätz-

Fließwasser liche Toiletten

-------------------------------------------------------------------

9. Badezimmer: in den Wohnungen; in einer Anzahl,

Gästezimmer mit die über die

Fließwasser Wohnungsein-

heiten hinaus-

geht

Beherbergungsbe- Beherbergungsbe-

triebe: triebe:

wie mittlere Aus- überwiegend Zim-

führung, teilweise mer mit Bad

Zimmer mit Bad

-------------------------------------------------------------------

10. Anteil besonderer Räume kleinere und besonders großer

(Direktionszimmer, Gesell- größere Räume in Anteil

schaftsräume, Salons u. beachtlichem An-

ähnl.): teil

-------------------------------------------------------------------

11. Lift: bei mehr als 4 bei mehr als 4

Vollgeschossen Vollgeschossen

------------------------------------------------------------------

---------------------------------------------------------------------

*1) Bei der Ermittlung der Geschoßhöhen sind die Bestimmungen der ÖNORM, B 4000, 6. Teil, maßgebend.

*2) Überdurchschnittliche Verwendung hochwertiger Materialien wie Naturstein, Klinker, Marmor, Metalle, Edelhölzer, Schmiedeeisen, Glas u. ähnl. bzw. aufwendige Ausstattung wie Schwimmbecken, Sauna, offene Kamine u. ähnl.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1973 (Art. II Abs. 2, BGBl. Nr. 447/1972)

Artikel II.

Sonderbestimmungen für die Hauptfeststellung der Einheitswerte zum 1. Jänner 1963.

(Anm.: aus BGBl. Nr. 145/1963, zu den , 48 und 61, BGBl. Nr. 148/1955)

(1) Bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte von Gewerbeberechtigungen zum 1. Jänner 1963 sowie bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen bis zum nächsten Hauptfeststellungszeitpunkt gilt der zum maßgebenden Stichtag für die Gewerbeberechtigung in einer Vermögensübersicht (Bilanz) anzusetzende Wert als gemeiner Wert gemäß des Bewertungsgesetzes 1955.

(2) Der Hektarsatz für die Betriebszahl 100 gemäß in Verbindung mit des Bewertungsgesetzes 1955 beträgt für den Hauptfeststellungszeitpunkt zum 1. Jänner 1963 für das landwirtschaftliche Vermögen 20.000 S und für das Weinbauvermögen 125.000 S.

Beachte: Bezugsbereich ab 1.1.1963 bis 31.12.1969

Artikel II

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf Bewertungszeitpunkte ab dem 1. Jänner 1963 anzuwenden.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtvermögens beziehungsweise des Inlandsvermögens sowie bei der Feststellung der Einheitswerte des Betriebsvermögens sind zum 1. Jänner 1963 und zum 1. Jänner 1964 hinsichtlich des Grundbesitzes die zum 1. Jänner 1962 maßgebenden Einheitswerte anzusetzen.

(3) Sofern die auf Grund der bisherigen Vorschriften vor der Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt ergangenen Bescheide mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Widerspruch stehen, sind diese, auch wenn sie bereits rechtskräftig sind, von Amts wegen oder auf Antrag durch Bescheide zu ersetzen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

Artikel II

(1) Die Bestimmungen des Art. I Z 1 sind erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte oder Vorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1971 liegen oder eintreten; bei jährlich veranlagten Abgaben sind sie erstmals für das Kalenderjahr 1972 anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen des Art. I Z 2 bis 4 sind erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte oder Vorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1970 liegen oder eintreten; bei jährlich veranlagten Abgaben sind sie erstmals für das Kalenderjahr 1971 anzuwenden.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 447/1972, zu den §§ 1, 13, 53, 53a, 55, 63, 70, 72, 73, 74, 75, 75a und 77, BGBl. Nr. 148/1955)

(1) Die Bestimmungen des Art. I Z 1, 2 und 9 bis 15 b sind erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte oder Vorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1971 liegen oder eintreten; bei jährlich veranlagten Abgaben sind sie erstmals für das Kalenderjahr 1972 anzuwenden. Die auf Grund der zum 1. Jänner 1971 maßgebenden Bestimmungen des § 71 Abs. 1 zu diesem Stichtag angesetzten Werte für Wertpapiere und Anteile an Kapitalgesellschaften gelten, wenn nicht infolge der Bestimmungen des § 71 Abs. 2 eine Neubewertung zu erfolgen hat, auch für Veranlagungen zur Erbschafts- und Schenkungssteuer bis 31. Dezember 1973.

(2) Die Bestimmungen des Art. I Z 3 bis 7 und Z 16 sind erstmalig bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundvermögens zum 1. Jänner 1973 und bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen der Einheitswerte dieser Vermögensart zum 1. Jänner 1974 anzuwenden.

(3) Die Bestimmungen des Art. I Z 8 sind erstmalig auf Feststellungen der Einheitswerte des Betriebsvermögens zum 1. Jänner 1973 anzuwenden.

ARTIKEL II

Der Hektarsatz für die Betriebszahl 100 gemäß in Verbindung mit des Bewertungsgesetzes 1955 beträgt für den Hauptfeststellungszeitpunkt zum 1. Jänner 1970 für das landwirtschaftliche Vermögen 20.000 S und für das Weinbauvermögen 125.000 S. Die gemäß und 35 des Bewertungsgesetzes 1955 festzustellenden Bewertungsgrundlagen für das landwirtschaftliche Vermögen zum 1. Jänner 1970 werden in der Anlage festgesetzt. Die Anlage ist Bestandteil dieses Bundesgesetzes.

Beachte: Bezugsbereich ab 1. 1.1970 bis 31.12.1978 (Gem. steuerliche Wirksamkeit bis 31.12.1979)

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 645/1977, zu den §§ 63 und 64, BGBl. Nr. 148/1955)

Die Bestimmungen des Art. I sind erstmalig auf Feststellungszeitpunkte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1977 liegen.

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 320/1977, zu den , 21, 30, 31, 31a, 32, 33, 34, 36, 39, 41, 43, 46, 47, 48, 53, 69, 74, 76 und 77, BGBl. Nr. 148/1955)

1. Die Bestimmungen des Art. I Z 1 bis 14, 16, 17 und 20 sind erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte oder Vorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1978 liegen oder eintreten. Die Bestimmungen des Art. I Z 4, 5, 8 und 9 sind jedoch erstmals bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 1979 anzuwenden.

2. Die Bestimmungen des Art. I Z 15, 18, 19, 21 und 23 bis 32 sind erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte oder Vorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1976 liegen oder eintreten.

3. Die Bestimmungen des Art. I Z 22 sind erstmalig bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundvermögens zum 1. Jänner 1973 und bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen der Einheitswerte dieser Vermögensart zum 1. Jänner 1974 anzuwenden.

Artikel III.

(Anm.: aus BGBl. Nr. 145/1963, zu den , 21, 51, 53 und 79, BGBl. Nr. 148/1955)

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf Bewertungszeitpunkte ab 1. Jänner 1963 anzuwenden.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

Artikel III

(Anm.: aus BGBl. Nr. 172/1971, zu den , 14, 15, 16, 17, 20, 21, 25, 28, 30, 33, 37, 41, 45, 46, 49, 61, 63, 69, 70, 71, 79, BGBl. Nr. 148/1955)

(1) Die Bestimmungen des Art. I Z 2, 4, 6, bis 11, 18, 19, 21, 22, 24 bis 32 sowie 39 und 40 sind erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte oder Vorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1970 liegen oder eintreten; bei jährlich veranlagten Abgaben sind sie erstmals für das Kalenderjahr 1971 anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen des Art. I Z 12 bis 17 und des Art. II sind erstmals bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 1970 und bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen der Einheitswerte dieser Vermögensart zum 1. Jänner 1971 anzuwenden.

(3) Die Bestimmungen des Art. I Z 1, 3, 5, 20, 23, 34 bis 38 sind erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte oder Vorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1971 liegen oder eintreten; bei jährlich veranlagten Abgaben sind sie erstmals für das Kalenderjahr 1972 anzuwenden.

(4) Die Bestimmung des Art. I Z 33 ist erstmals auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1968 liegen.

(5) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel III

(1) Die nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes ermittelten Einheitswerte des Grundvermögens sowie von Betriebsgrundstücken im Sinne des des Bewertungsgesetzes 1955 sind ab 1. Jänner 1977 um 10 v. H. und ab 1. Jänner 1980 um 20 v. H. zu erhöhen, wobei die Bestimmungen des Bewertungsgesetz 1955 anzuwenden sind. Von den geänderten Einheitswertbescheiden abgeleitete Bescheide sind unter sinngemäßer Anwendung des § 295 der Bundesabgabenordnung durch neue Bescheide zu ersetzen.

(2) Die für Feststellungen im Sinne des § 186 der Bundesabgabenordnung geltenden Vorschriften der Bundesabgabenordnung sind mit Ausnahme des § 186 Abs. 3 erster Satz für die gemäß Abs. 1 ergehenden Bescheide sinngemäß anzuwenden; bei sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 zweiter Satz der Bundesabgabenordnung kann jedoch die Verteilung des erhöhten Einheitswertes auch durch Verweisung auf den Verteilungsschlüssel im maßgeblichen Einheitswertbescheid erfolgen.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel IV

(1) Die Bestimmungen des Art. I und des Art. II Z 1 und 2 sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1975 anzuwenden. Die Bestimmungen des Art. III sind erstmalig auf Feststellungszeitpunkte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1974 liegen.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

ARTIKEL IV

(Anm.: Z 1 Änderung des BG BGBl. Nr. 172/1971)

2. Die nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, unter Zugrundelegung der Wertverhältnisse zum 1. Jänner 1970 festgestellten und ab 1. Jänner 1976 geltenden Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens sowie von Betriebsgrundstücken im Sinne des des Bewertungsgesetzes 1955 sind ab 1. Jänner 1976 um 10. v. H. zu erhöhen, wobei die Bestimmungen des des Bewertungsgesetzes 1955 anzuwenden sind. Von den erhöhten Einheitswerten abgeleitete Grundsteuermeßbeträge werden erst für Zeitpunkte wirksam, die nach dem 31. Dezember 1976 liegen. Für Zwecke der Erhebung der bundesrechtlich geregelten Abgaben sowie für Zwecke der Sozialversicherung sind die vorzunehmenden Erhöhungen erstmalig auf Zeitpunkte oder Zeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1976 liegen.

3. Von den gemäß Z 2 geänderten Einheitswertbescheiden abgeleitete Bescheide sind unter sinngemäßer Anwendung des § 295 der Bundesabgabenordnung durch neue Bescheide zu ersetzen. Die für Feststellungen im Sinne des § 186 der Bundesabgabenordnung geltenden Vorschriften der Bundesabgabenordnung sind mit Ausnahme des § 186 Abs. 3 erster Satz für die gemäß Z 2 erster Satz ergehenden Bescheide sinngemäß anzuwenden; bei sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 zweiter Satz der Bundesabgabenordnung kann jedoch die Verteilung des erhöhten Einheitswertes auch durch Verweisung auf den Verteilungsschlüssel im maßgeblichen Einheitswertbescheid erfolgen.

(Anm.: Z 4 Änderung des BG BGBl. Nr. 447/1972)

Anlage zu Artikel IV Z 1

Bewertungsgrundlage für das landwirtschaftliche Vermögen zum 1. Jänner 1970 (Betriebszahlen für die Vergleichs- und Untervergleichsbetriebe)

Bei der Feststellung der Betriebszahlen der Vergleichs- und Untervergleichsbetriebe wird gemäß des Bewertungsgesetzes von einem fiktiven Hauptvergleichsbetrieb mit der Betriebszahl 100 ausgegangen, der durch die folgenden Merkmale verkörpert wird.

I. Merkmale der natürlichen Ertragsbedingungen:

1. Bodenverhältnisse: Bodenart sandiger Lehm und Lehm, beste Zustandsstufe, Entstehungsart Löß, tiefgründige Steppenschwarzerde.

2. Geländeverhältnisse: überwiegend eben mit schwachen Neigungen unter 4 °C.

3. Klimatische Verhältnisse: Jahresdurchschnittstemperatur 8 °C, 14 Uhr Temperatur im Durchschnitt während der Vegetationszeit (Monate April bis August) 19 °C; durchschnittliche Jahresniederschlagsmenge 600 mm.

Für die zum Hauptvergleichsbetrieb gehörige landwirtschaftlich genutzte Grundstücksfläche im Ausmaß von 30 ha, welche als Acker (A) genutzt wird, wird die Bodenklimazahl ( Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233) mit 90 unterstellt.

II. Merkmale der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen:

1. Äußere Verkehrslage:

a) Entfernung vom Wirtschaftshof zum Lagerhaus und zum Verladebahnhof je 5 km, zur Milchsammelstelle 0,5 km. Straßenverhältnisse: zweispurige befestigte Straßen, die mit allen Fahrzeugen und Geräten zu befahren sind;

b) keine Steigungen zu Lagerhaus, Verladebahnhof und Milchsammelstelle;

c) die Absatzverhältnisse in Verbindung mit den Vermarktungsmöglichkeiten unter Einbeziehung der Verhältnisse des Arbeitsmarktes entsprechen den mittleren Verhältnissen des Bundesgebietes;

d) weitere besondere Einflüsse auf die äußere Verkehrslage liegen nicht vor.

2. Innere Verkehrslage:

a) Die Trennstücke sind vom Wirtschaftshof durchschnittlich 1,5 km entfernt und sind auf zweispurig befestigten Straßen oder Güterwegen, die mit allen Fahrzeugen und Geräten befahrbar sind, erreichbar;

b) es bestehen keine Steigungen auf den Zufahrtswegen zu den Trennstücken;

c) die landwirtschaftliche Nutzfläche besteht aus 8 Trennstücken, die annähernd gleich groß sind;

d) die Trennstücke haben rechteckige Form;

e) die Trennstücke sind aufgelockert in vier Richtungen;

f) die unbehinderte Anwendbarkeit aller Maschinen und Geräte ist gegeben;

g) weitere besondere Einflüsse auf die innere Verkehrslage liegen nicht vor.

3. Bestand an Betriebsmitteln:

a) die Wirtschaftsgebäude sind zweckmäßig, ausreichend und von gegendüblichen Durchschnitt;

b) Licht- und Kraftstrom ist vorhanden und für den Betrieb ausreichend;

c) der Bestand an Maschinen und Geräten ist gegendüblich und ausreichend.

4. Betriebsverhältnisse:

a) Die Betriebsgröße wirkt sich in Verbindung mit der landwirtschaftlichen Nutzungsform (Ackernutzung) auf die Betriebsintensität günstig aus.

b) Voraussetzungen für eine Intensivierung der Viehproduktion sind nicht gegeben.

5. Sonderverhältnisse:

Solche liegen keine vor.

6. Hagelgefährdung:

Versicherungssatz 200.

Die in den nachstehenden Zusammenstellungen ausgewiesenen Vergleichs- und Untervergleichsbetriebe sind nach ihrer Lage innerhalb der Hauptproduktionsgebiete geordnet, wobei die Hauptproduktionsgebiete jeweils in der letzten Kolonne durch römische Ziffern bezeichnet werden. Es bedeuten

I: Hochalpengebiet,

II: Voralpengebiet,

III: Alpenostrand,

IV: Wald- und Mühlviertel,

V: Kärntner Becken,

VI: Alpenvorland,

VII: Südöstliches Flach- und Hügelland,

VIII: Nordöstliches Flach- und Hügelland.

Die Abkürzungen zur Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Nutzungsformen in der 5. Kolonne der Zusammenstellung bedeuten:

Rü: Rüben(Feldgemüse)nutzung,

A: Ackernutzung,

AGr: Ackergrünlandnutzung,

GrA: Grünlandackernutzung,

GrM: Grünlandmilchnutzung,

GrMZ: Grünlandmilchaufzuchtnutzung und

GrZ: Grünlandaufzuchtnutzung.

I. Zusammenstellung der Vergleichsbetriebe

 

Lfd.

Nr.

Finanzamts-bezirk

Gerichtsbezirk

Name und Anschrift des Betriebsinhabers

Lw. Nutz-fläche ha

Landw.

Nutzungs- form

Betr.- Zahl

Kennzeichnend für das Vergleichsgebiet

 

1

Bregenz Bezau

Bischof Alfons, Damüls 68, „Grüsch“

8.64

GrMZ

3.8

I, Hinterer Bregenzerwald

 

2

Feldkirch Bludenz

Gantner Johann, Dalaas, Wald 7

5.90

GrMZ

10.9

I, Klostertal und Walsertäler

 

3

Feldkirch Montafon

Amann Richard, Silbertal 9

6.10

GrMZ

7.1

I, Montafon

 

4

Landeck Landeck

Raggl Andrä, Untersaurs 63

3.76

GrMZ

23.1

I, Oberes Inntal

 

5

Schwaz Schwaz

Wechselberger Alfred,Weer, Unterdorf 33

6.34

GrM

48.6

I, Mittleres Inntal

 

6

Kufstein Rattenberg

Eder Georg, Kundl 45, „Lettenbichler“

9.05

GrM

42.5

I, Östl. Inntal

 

7

Landeck Landeck

Zürcher Franz, Kappl, Höfen 65, „Patenes“

3.17

GrZ

2.6

I, Westtiroler Zentralalpentäler

 

8

Schwaz Zell am Ziller

Fankhauser Sebastian, Ried 44, „Riepler“

7.78

GrM

13.3

I, Mitteltiroler Zentralalpentäler

 

9

Kitzbühel Hopfgarten

Ager Michael, Hopfgarten, Salvenberg 39, „Lehen“

8.49

GrM

23.9

I, Kitzbühler Gebiet

 

10

Reutte Reutte

Friedle Herbert, Häselgehr, Gut- schau 18

4.42

GrMZ

15.2

I, Lechtal und Tannheimertal

 

11

Reutte Reutte

Schreieck Josef, Höfen 49

3.51

GrMZ

35.1

I, Außerfern

 

12

Innsbruck Innsbruck

Ripfl Maria, Leutasch, Kirchenplatzl 145

7.39

GrMZ

18.6

I, Nordtiroler Kalkalpentäler

 

13

Lienz Matrei in Osttirol

Bstieler Emma, Virgen Dorf 67, „Lederer“

5.36

GrMZ

14.9

I, Iseltal

 

14

Lienz Lienz

Steiner Josef Nikolsdorf 54, „Zechner“

11.88

AGr

22.5

I, Lienzer Becken

 

15

Lienz Lienz

Oberhofer Josef, Asch 19, „Obermaier“

11.58

GrMZ

21.3

I, Pustertal und Lesachtal

 

16

Zell am See Mittersill

Steger Anton, Mittersill, Schattberg 7, „Reitgut“

17.75

GrZ

11.7

I, Ober und Unterpinzgau

 

17

Zell am See Saalfelden

Schweiger Julius, Almdorf 9, „Lettlgut“

19.22

GrMZ

31.3

I, Mitterpinzgau

 

18

St. Johann im Pongau St. Johann im Pongau

Hettegger Jakob, Großarl, Au 11, „Oberheugath“

27.84

GrZ

2.7

I, Gastein Rauriser Gebiet

 

19

Tamsweg Tamsweg

Laßhofer Franz, Lessach, Zoitzach 4, „Laßhofer“

25.99

GrZ

9.2

I, Lungau

 

20

St. Johann im Pongau St. Johann im Pongau

Lainer Georg, Urreiting 24, „Pirchlehnen“

14.08

GrZ

10.2

I, Salzachpongau

 

21

St. Johann im Pongau Radstadt

Gappmaier Johann, Sinnhub 9, „Köpfergut“

15.81

GrZ

6.9 I,

Ennspongau

 

22

Spital a. d. Drau Winklern

Steiner Josef, Größnitz, Steinwand 2, „Egger“

7.78

GrZ

2.8

I, Oberes Drautal, Molltal u. Liesertal

 

23

Villach Villach

Meinhart Othmar, Arricha, Hinter winkl 14, Hörnler“

19.96

GrZ

3.6

I, Nock Afritzer Bergland

 

24

Villach Kötschach

Obernosterer Johann, Liesing Niedergail 1, „Blümler“

8.32

GrZ

3.4

I, Oberes Gailtail und Lesachtal

 

25

Liezen Bad Aussee

Grill Alois, Reitern, Lechenreith 3, „Grillhias“

18.16

GrM

27.5

I, Steirisches Salzkammergut

 

26

Liezen Gröbming

Gruber Mathias, Lengdorf, Kranzbach 9, „Titschenbach“

41.97

GrM

32.6

I, Ennstal mit Seitentälern

 

27

Leoben Leoben

Stocker Karl, Kalwang, Pisching 12, „Annerlbauer“

13.42

GrM

26.2

I, Palten Liesingtal

 

28

Mürzzuschlag Kindberg

Gerhalter Friedrich, Groß Veitsch 4, „Unterschein“

16.55

GrZ

6.7

I, Eisenerz Aflenzer Gebiet

 

29

Judenburg Oberzeiring

Leitner Kaspar, Bretsteingraben 6, „Hinterer Ebner“

20.54

GrZ

9.1

I, Murau Oberzeiringer Gebiet

 

30

Bregenz Bregenz

Fink Leopold, Sulzberg 40, „Glafberg“

10.47

GrMZ

21.0

II, Vorderer Bregenzerwald

 

31

Salzburg-Land Abtenau

Reiter Peter, Abtenau, Kehlhof 10 „Oberegg“

8.94

GrMZ

38.3

II, Tennengau

 

32

Salzburg-Land Thalgau

Pichler Markus, Egg 42, „Brandstadtgut“

15.80

GrM

26.8

II, Salzburger Salzkammergut

 

33

Vöcklabruck Mondsee

Loindl Peter, Oberaschau 8, „Unterachsberg“

17.14

GrM

22.6

II. Äußeres Salzkammergut

 

34

Gmunden Gmunden

Hubner Franz, Gosau 174, „Schmiedbauer“

6.44

GrM

18.9

II, Inneres Salzkammergut

 

35

Steyr Steyr

Baumgartner Leopold, Ternberg, Wurmbachgraben 12, „Brettmalßer“

26.52

GrMZ

17.6

II, Ober-österreichische Eisenwurzen

 

36

Scheibbs Scheibbs

Riegler Paul, Franzenreith 4, „Krameseck“

43,87

GrMZ

10.2

II. Waidhofen Scheibbser Gebiet

 

37

Lilienfeld Hainfeld

Habersatter Johann, Saugraben 29, „Untersteinberg“

41.60

GrMZ

 

18.6 II. Westlicher Wienerwald

 

38

Mödling Mödling

Petzwinkler Franz, Sittendorf 35

11.95

GrM

35.4

II, Östlicher Wienerwald

 

39

St. Pölten St. Pölten

Mühlbacher Leopold, Lehen, Schroffengegend 4

25,92

GrZ

14.4

II, Niederösterr. Eisenwurzen

 

40

Wiener Neustadt Wiener Neustadt

Perger Leopold, Miesenbach 62, „Zellinger“

12.35

GrMZ

13.5

II, Gutensteiner Gebiet

 

41

Wiener Neustadt Wiener Neustadt

Adrigan Gottfried, Stollhof, Gaaden 6

9.89

AGr

37.1

II, Thermenrand

 

42

Bruck a d Mur Mariazell

Lasinger August Gußwerk, Fallenstein 125,

„Königbauer“

15.19

GrMZ

23.1

II, Steirische Eisenwurzen

 

43

Neunkirchen Aspang

Brandstetter Johann, Zöbern, Kampichl 11 „Spanblecher“

23.92

AGr

12.7

III, Bucklige Welt u. Wechselgebiet

 

44

Oberwart Oberwart

Polster Josef, Oberkohlstätten 20

7.19

A

9.1

III, Burgenländisches Bergland

 

45

Judenburg Knittelfeld

Kowatsch Max, St. Marein 6, „Lonegger“

20.90

GrM

37.5

III, Murboden und Mürztal

 

46

Judenburg Neumarkt in Steiermark

Ehgartner Leo, Adendorf 89, „Raschl“

36.06

GrZ

12.0

III, Neumarkt Obdacher Gebiet

 

47

Voitsberg Voitsberg

Fraydl Johann, Graden 43, „Grambichler“

13.39

GrZ

5.8

III, Weststeirisches Bergland

 

48

Weiz Birkfeld

Höller Martin, Piregg 35, „Martin in Lechen“

19.92

GrMZ

15.5

III, Oststeirisches Bergland

 

49

Villach Paternion

Winkler Mathias, Feffernitz 8, „Peterbauer“

16.20

GrA

28.0

III, Mittleres Drautal

 

50

Klagenfurt Feldkirchen

Prieß August, Sirnitz, Sonnseite 3, „Surtmann“

20.48

GrZ

7.0

III, Gurktaler Alpen

 

51

Wolfsberg Bad St. Leonhard im Lavantal

Brunner Josef, Preitenegg, Unterauerling 31, „Dürrbauer“

13.04

GrZ

9.2

III, Kor- und Saualpe

 

52

Klagenfurt Eisenkappel

Rappold Andreas, Vellach, „Pasterk“

18.43

GrZ

2.8

III, Unteres Gailtal und Karawanken

 

53

Freistadt Unterweißen-bach

Furtlehner Johann, Königswiesen, Mötlasberg 18,

14.37

A

10.0

IV, Hochlagen des Mühlviertels

 

54

Rohrbach Neufelden

Zeller Hermann, Altenfelden, Frauneschlag 2

20.71

GrA

32.5

IV, Mittellagen des Mühlviertels

 

55

Zwettl Ottenschlag

Huber Franz, Traunstein 20

15.00

GrA

7.1

IV, Hochlagen des Waldviertels

 

56

Waidhofen a d Thaya Waidhofen a d Thaya

Wurz Johann, Vitis, Kaltenbach 9

14.62

A

28.0

IV, Mittellagen des Waldviertels

 

57

Horn Horn

Leutgeb Adolf, Rodingersdorf, Kainreitherstraße 4

51,90

A

48.1

IV, Östliches Waldviertel

 

58

Melk Persenbeug

Haubenberger Johann, Nöchling, Mitterndorf 14

12.61

AGr

25.8

IV, Südliches Waldviertel

 

59

Klagenfurt Klagenfurt

Egger Georg, Grafenstein, Tuttendorf 1, „Ledre“

16.50

AGr

44.2

V, Klagenfurt Villacher Gebiet

 

60

Klagenfurt Bleiburg

Kaiser Johann, Rinkolach 13, „Kaiser“

19.31

AGr

31.7

V, Jauntal

 

61

Klagenfurt Feldkirchen

Lukanschitz Anton Glanhofen, Ebersdorf 5, „Kölbl“

16.55

GrM

32.9

V. Feldkirchner Gebiet

 

62

St. Veit a d Glan St. Veit a d Glan

Rainer Franz Dielach 3, „Peterle“

50.90

GrA

36.0

V. St. Veiter Gebiet

 

63

Wolfsberg Wolfsberg

Leopold Franz, St. Martin, Reinfelsdorf 3, „Geigerthomann“

12.51

GrA

50.8

V, Unteres Lavantal

 

64

Feldkirch Feldkirch

Gächter Magarethe, Koblach 117

11.65

GrM

34.6

VI, Rheintal und Walgau

 

65

Salzburg Land Hallein

Schönleitner Pankraz, Kuchl, Georgenberg 32, „Adamgut“

10,23

GrM

59.4

VI, Salzburg-Halleiner Becken

 

66

Salzburg Land Oberndorf

Gangl Franz, St. Georgen, Untereching 20, „Schusterwastl“

15.35

GrM

56.3

VI, Westlicher Flachgau

 

67

Salzburg Land Neumarkt bei Salzburg

Plackner Johann Schöngumprechting 27, „Hutter“

14.93

GrM

58.4

VI, Östlicher Flachgau

 

68

Ried im Innkreis Obernberg am Inn

Schrems Karl, Kirchdorf a. I., Pirath 7, „Bauer in Unterloh“

45.01

A

87.7

VI, Altheim-Obernberger Gebiet

 

69

Ried im Innkreis Ried im Innkreis

Brandhuber-Reisinger Josef, Aurolzmünster, Schöndorf 8, „Adlasberger“

25.50

AGr

52.1

VI, Ried Grieskirchner Gebiet

 

70

Wels Wels

Wimmer Johann, Marchtrenk, Heid 5

13.44

A

39.2

VI, Welser Heide

 

71

Linz Linz-Land

Mayr Johanna, Pasching, Wagram 10, „Reiserbauerngut“

40.09

Rü

94.2

VI, Eferding-Linz-Ennser Gebiet

 

72

Braunau am Inn Wildshut

Hitzinger Josef, Eggelsberg, Oberhaunsberg 4, „Oberhaunsberger“

23.59

GrA

39.4

VI, Oberes Innviertel

 

73

Vöcklabruck Vöcklabruck

Gruber Alois, Pilsbach, Kirchstetten 2, „Holzinger“

16.07

AGr

49.6

VI, Vöcklabrucker Gebiet

 

74

Wels Wels

Kastner Josef, Sipbachzell, Permannsberg 15, „Polsterbauer“

21.41

A

59.9

VI, Traun-Enns Platte

 

75

Amstetten St. Peter in der Au

Überlacker Karl, Krenstetten 49, „Köppelberg“

19.14

AGr

48.4

VI, Haag-Amstettner Gebiet

 

76

St. Pölten St. Pölten

Edlinger Siegfried, Feilendorf 3

19,97

A

81.9

VI, Wieselburg-St. Pöltner Gebiet

 

77

Deutsch-landsberg Stainz

Oswald Johann, Lasselsdorf 14, „Schmiedbauer“

5.09

AGr

41.0

VII, Weststeirisches Hügelland

 

78

Graz Umgebung Graz

Kainz Martin, Wundschuh 32, „Ball“

9.07

A

61.4

VII, Ebenen des Murtales

 

79

Feldbach Kirchbach in Steiermark

Pechtigam Johann, Frannach, Manning 9, „Heimer“

13.23

AGr

44.0

VII, Oststeirisches Hügelland

 

80

Leibnitz Arnsfels

Stelzl Stefan, Glanz 60, „Gracher“

10.63

GrA

17.4

VII, Steirische Weinbaugebiete

 

81

Eisenstadt Oberpullen-dorf

Schedl Hubert, Oberloisdorf 102

7.57

A

30.5

VII, Südburgen-ländisches Hügelland

 

82

Oberwart Güssing

Laky Franz, Moschendorf 19

11.13

A

42.1

VII, Pinkatal

 

83

Krems a d Donau Krems a d Donau

Frischgruber Heinrich,Rossatz 77

3.03

A

32.2

VIII, Wachau

 

84

Tulln Tulln

Figl Josef, Rust im Tullnerfeld 37

34.20

Rü

73.0

VIII, Herzogenburg-Tulln-Stockerauer Gebiet

 

85

Tulln Kirchberg am Wagram

Schuh Richard, Fels am Wagram 44

17.97

A

84.4

VIII, Westliches Weinviertel

 

86

Hollabrunn Hollabrunn

Gehringer Johann, Guntersdorf 52

28.96

A

93.9

VIII, Hollabrunn Mistelbacher Gebiet

 

87

Mistelbach Laa an der Thaya

Bsteh Franz, Wulzeshofen 48

18.70

A

55.4

VIII, Laaer Bucht

 

88

Gänserndorf Zistersdorf

Wöber Erich, Blumenthal 79

11.04

A

48.8

VIII, Östliches Weinviertel

 

89

Gänserndorf Groß Enzersdorf

Sulzmann Josef, Mannsdorf 21

42.07

Rü

66.3

VIII, Marchfeld

 

90

Wien 2., 20., 21. und 22. Bez. Floridsdorf

Niedermayer Johann, Wien 22., Breitenleerstraße 251

51.60

Rü

74.1

VIII, Marchfeld (Wiener Randgebiet)

 

91

Bruck a d Leitha Bruck a d Leitha

Steurer Johann, Höflein 127

16.90

Rü

68.0

VIII, Wiener Boden

 

92

Mödling Mödling

Gausterer Franz, Guntramsdorf, Schreinergasse 7

20.67

A

71.3

VIII, Baden-Gumpoldskirchner Weinbaugebiet

 

93

Wiener Neustadt Wiener Neustadt

Nitzlader Anton, Theresienfeld 47

21.36

A

15.7

VIII, Steinfeld

 

94

Eisenstadt Neusiedl am See

Tieber Stefan, St. Andrä b. F., Hauptstraße 66

15.03

Rü

58.2

VIII, Nord-burgenländisches Flach- und Hügelland

 

95

Eisenstadt Eisenstadt

Miehl Michael, St. Margarethen Hauptstraße 25,

5.26

A

42.1

VIII, Weinbaugebiet am Neusiedlersee

 

II. Zusammenstellung der Untervergleichsbetriebe

 

Lfd.

Nr.

Finanzamts-bezirk Gerichtsbezirk

Name und Anschrift des Betriebsinhabers

Lw. Nutz-fläche ha

Landw. Nutzungs- form

Betr.- Zahl

Kennzeichnend für das Vergleichsgebiet

 

1. Bundesland Burgenland:

 

1

Eisenstadt Ober-pullendorf

Heißenberger Leopold, Unterrabnitz 104

6.69

AGr

16.7

III, Burgenländisches Bergland

 

2

Oberwart Oberwart

Gall Michael, Markt Allhau 184

6.69

AGr

24.1

VII, Süd-burgenländisches Hügelland

 

3

Oberwart Güssing

Jandrisits Elemer, Rauchenwarth 57

7.65

A

27.3

VII, Süd-burgenländisches Hügelland

 

4

Oberwart Jennersdorf

Kloiber Josef, Weichselbaum 49

7.51

AGr

21.6

VII, Süd-burgenländisches Hügelland

 

5

Eisenstadt Neusiedl am See

Ranits Johann, Gattendorf 34

27.74

A

51.2

VIII, Nord-burgenländisches Flach- und Hügelland

 

6

Eisenstadt Eisenstadt

Zirkovits Franz, Wulkaproders-dorf, Untere Hauptstraße 37

9.72

Rü

43.8

VIII, Nord-burgenländisches Flach- und Hügelland

 

7

Eisenstadt Ober-pullendorf

Milanovich Alfons, Großwarasdorf 203/204

8.57

A

44.5

VIII, Nord-burgenländisches Flach- und Hügelland

 

8

Eisenstadt Neusiedl am See

Weber Josef, Jois, Untere Hauptstraße 14

7.78

A

30.6

VIII, Weinbaugebiet am Neusiedlersee

 

2. Bundesland Kärnten:

 

1

Spittal a d Drau Spittal a d Drau

Forster Peter, Irschen, Mötschlach 5 „Sixt“

14.68

GrMZ

22.3

I, Oberes Drautal, Mölltal und Liesertal

 

2

Villach Villach

Gruber Anna, Afritz, Scherzboden 12, „Trattenbucher“

11.33

GrMZ

18.3

I, Nock-Afritzer Bergland

 

3

Villach Kötschach

Kofler Johann, Reisach 31, „Söli“

6.55

GrMZ

19.5

I, Oberes Gailtal und Leschtal

 

4

Villach Kötschach

Salcher Johann, Dellach i. G., Goldberg 3, „Hauser“

8.35

GrZ

7.5

I, Oberes Gailtal und Lesachtal

 

5

Spittal a d Drau Millstatt

Kofler Peter, Obermillstatt, Lammersdorf 5, „Ageder“

12.25

GrM

21.6

III, Mittleres Drautal

 

6

Villach Paternion

Torta Hans, Stockenboi, Unteralm 1, „Außerwinkler“

13.79

GrZ

4.1

III, Mittleres Drautal

 

7

St. Veit a d Glan Gurk

Prüger Josef, Gurk, Reichenhaus 13, „Strutz“

14.74

GrMZ

30.4

III, Gurktaler Alpen

 

8

Klagenfurt Völkermarkt

Napetschnig Franz, Haimburgerberg 2, „Machnet“

20.34

GrMZ

12.4

III, Kor- und Saualpe

 

9

Wolfsberg Bad Sankt Leonhard im Lavantal

Maier Alfred, Kliening 46, „Hofbauer“

19.13

GrMZ

28.1

III, Kor- und Saualpe

 

10

Villach Villach

Uschan Karl, St. Georgen, Kühweg 3, „Uschan“

8.04

GrM

23.6

III, Unteres Gailtal und Karawanken

 

11

Klagenfurt Eberndorf

Petschnig Friedrich, Globasnitz, Slovenjach 14, „Petschnig“

17.06

GrMZ

11.8

III, Unteres Gailtal und Karawanken

 

12

Klagenfurt Klagenfurt

Jordan Karl, Maria Rain, Haimach 2, „Rutter“

6.72

GrM

30.6

V, Klagenfurt Villacher Gebiet

 

13

Villach Rosegg

Sima Paul, Augsdorf, Pulpitsch 5, „Leben“

8.80

GrA

46.5

V, Klagenfurt-Villacher Gebiet

 

14

Klagenfurt Klagenfurt

Motschilnig Felix, Tigring, Rosenau 4, „Hafner“

7.93

GrM

31.1

V, Klagenfurt Villacher Gebiet

 

15

Villach Villach

Frank Johann, Finkenstein, Höfling 8, „Martinz“

10.21

GrM

33.2

V, Klagenfurt Villacher Gebiet

 

16

Klagenfurt Eberndorf

Kordesch Johann, Mökriach, Hof 4, „Maidl“

22.68

GrM

24.6

V, Jauntal

 

17

St. Veit a d Glan Althofen

Terkl Adolf, Krasta, Lind 3, „Wachter“

34.65

AGr

45.2

V, St. Veiter Gebiet

 

18

St. Veit a d Glan Althofen

Fritz Hermann Silberegg 17, „Moser“

12.75

GrMZ

24.6

V, St. Veiter Gebiet

 

19

Wolfsberg St. Paul im Lavantal

Unterkirchner Ewald, Winkling, Zellbach 19, „Knauder“

12.52

GrM

20.5

V, Unteres Lavantal

 

3. Bundesland Niederösterreich:

 

1

St. Pölten St. Pölten

Kendler Karl, Grünsbach 47, „Zeilachhof“

16.53

GrA

30.2

II, Waidhofen Scheibbser Gebiet

 

2

St.Pölten Neulengbach

Tisch Franz, Altlengbach, Mais 13, „Pichl“

17.49

GrA

26.4

II, Westlicher Wienerwald

 

3

Tulln Tulln

Doppler Josef, Röhrenbach 15

18.99

A

52.5

II, Östlicher Wienerwald

 

4

Lilienfeld Lilienfeld

Böhm Herta, Mitterbach 9

8.89

GrM

22.9

II, Niederösterr. Eisenwurzen

 

5

Amstetten Waidhofen a d der Ybbs

Reisinger Raimud, Groß Prolling 3, „Windspreitzen“

19.52

GrMZ

7.2

II, Niederösterr. Eisenwurzen

 

6

Wiener Neustadt Wiener Neustadt

Gschaider Franz, Neusiedl b. Pernitz 8

9.15

GrM

18.0

II, Gutensteiner Gebiet

 

7

Baden Pottenstein

Nebel Johann, Kleinfeld 8

11.52

A

33.6

II, Thermenrand

 

8

Wiener Neustadt Wiener Neustadt

Schwarz Matthias, Walpersbach 14

18.32

A

43.1

III, Bucklige Welt und Wechselgebiet

 

9

Neunkirchen Aspang

Piribauer Max, Thomasberg, Wiesfleck 35, „Schmidpeter“

11.44

A

12.0

III, Bucklige Welt und Wechselgebiet

 

10

Gmünd Weitra

Soltys Johann, Reichenau am Freiwald 12

9.10

AGr

4.9

IV, Hochlagen des Waldviertels

 

11

Zwettl Ottenschlag

Bauer Johann, Lugendorf 11

13.01

A

25.6

IV, Hochlagen des Waldviertels

 

12

Melk Melk

Fröschl Anton, Weinling 17

9.76

AGr

8.7

IV, Hochlagen des Waldviertels

 

13

Waidhofen a d Thaya Waidhofen a d Thaya

Ruß Johann, Schönfeld 7

27.20

A

31.4

IV, Mittellagen des Waldviertels

 

14

Gmünd Weitra

Fritz Franz, Heinrichs bei Weitra 7

11.45

A

11.1

IV, Mittellagen des Waldviertels

 

15

Zwettl Zwettl

Weißinger Otto, Jagenbach 55,

15.21

A

15.3

IV, Mittellagen des Waldviertels

 

16

Krems a d Donau Gföhl

Hisböck Johann, Rastenfeld 8

15.69

A

20.8

IV, Mittellagen des Waldviertels

 

17

Horn Horn

Daniel Josef, Fuglau 20

19.75

A

39.1

IV, Mittellagen des Waldviertels

 

18

Horn Horn

Neunteufl Franz, Heinrichsreith 2

21.17

A

24.6

IV, Östliches Waldviertel

 

19

Melk Melk

Gundacker Franz, Heitzing 4

14.50

A

27.1

IV, Südliches Waldviertel

 

20

Krems a d Donau Spitz

Baumgartner Leopold, Haslarn 5

13.97

A

8.2

IV, Südliches Waldviertel

 

21

Scheibbs Scheibbs

Zellhofer Adolf, Perwarth, Meiselberg, Mitterberg 23

22.02

GrMZ

10.1

VI, Haag Amstettner Gebiet

 

22

Amstetten Haag

Salfer Erich, Altenhofen 45, „Schwarzer Löwe“

34.07

A

59.4

VI, Haag-Amstettner Gebiet

 

23

Scheibbs Scheibbs

Rab Karl, Buch, Krottenthal 4, „Hubbauer“

19.79

GrA

42.4

VI, Haag-Amstettner Gebiet

 

24

Scheibbs Scheibbs

Baumgartner Anton, Hub 4, „Wildenmayer-hof“

22.42

GrA

26.9

VI, Wieselburg St. Pöltner Gebiet

 

25

Melk Melk

Pemmer Karl, Lehen 2

11.34

A

57.3

VI, Wieselburg St. Pöltner Gebiet

 

26

St. Pölten Herzogenburg

Gießwein Rudolf, Statzendorf 24

24.82

A

61.1

VIII, Herzogenburg-Tulln-Stockerauer Gebiet

 

27

Korneuburg Stockerau

Labschütz Josef, Schmida 10

16.90

Rü

72.3

VIII, Herzogenburg-Tulln-Stockerauer Gebiet

 

28

Hollabrunn Retz

Riedl Franz, Watzelsdorf 60

13.45

A

56.7

VIII, Westliches Weinviertel

 

29

Korneuburg Stockerau

Rauscher Johann, Oberrußbach 11

18.86

A

39.8

VIII, Westliches Weinviertel

 

30

St. Pölten Herzogenburg

Mayerhofer Friedrich, Wagram ob der Traisen 13

10,69

A

47.7

VIII, Westliches Weinviertel

 

31

Korneuburg Stockerau

Keim Leopold, Hatzenbach 13

48,50

A

72.8

VIII, Hollabrunn-Mistelbacher Gebiet

 

32

Mistelbach Laa a d Thaya

Eder Ferdinand, Röhrabrunn 14

19.25

A

37.2

VIII, Hollabrunn-Mistelbacher Gebiet

 

33

Mistelbach Mistelbach

Weigl Josef, Ladendorf 175

23.15

A

60.1

VIII, Hollabrunn-Mistelbacher Gebiet

 

34

Mistelbach Wolkersdorf

Wudernitz Andreas, Großebersdorf, Hauptplatz 15

12.89

A

39.2

VIII, Östliches Weinviertel

 

35

Gänserndorf Zistersdorf

Pfarr Hermann, Eichhorn 37

33.12

Rü

59.1

VIII, Östliches Weinviertel

 

36

Gänserndorf Marchegg

Weiß Otto, Groissenbrunn 4

48.15

Rü

50.6

VII, Marchfeld

 

37

Wien Umgebung Schwechat

Kienl Franz, Mannswörth, Hauptstraße 118

22.45

Rü

75.0

VIII, Wiener Boden

 

38

Wien Umgebung Schwechat

Pabst Franz, Moosbrunn 79

56.47

A

45.1

VIII, Wiener Boden

 

39

Wiener Neustadt Wiener Neustadt

Kirchhofer Karl, Haschendorf 21

32.81

A

56.4

VIII, Steinfeld

 

40

Neunkirchen Neunkirchen

Berl Josef, Wartmannstetten 6

8.47

A

46.3

VIII, Steinfeld

 

4. Bundesland Oberösterreich:

 

1

Vöcklabruck Frankenmarkt

Mayrhauser Johann, Powang 2, „Bachauer“

13,37

GrA

39.2

II, Äußeres Salzkammergut

 

2

Gmunden Gmunden

Pühringer Franz, Kirchham, Wahl 19, „Hinterleithen“

10.00

GrM

20.0

II, Äußeres Salzkammergut

 

3

Gmunden Gmunden

Hutterer Maria, Traunkirchen, Mühlbachberg 8, „Prennhub“

11.81

GrM

19.8

II, Inneres Salzkammergut

 

4

Steyr Weyer

Katzensteiner Josef, Gaflenz, Lindau 14, „Baderlehner“

19.19

GrM

31.9

II, Ober-österreichische Eisenwurzen

 

5

Kirchdorf a d Krems Windisch-garsten

Rebhandl Max, Mitterstoder 13, „Wartegg“

17.69

GrMZ

10.0

II, Ober-österreichische Eisenwurzen

 

6

Kirchdorf a d Krems Windisch-garsten

Rebhandl Josef, Pichl 36, „Kandler“

17.72

GrM

35.4

II, Ober-österreichische Eisenwurzen

 

7

Urfahr Leonfelden

Ganglberger Josef, Stumpten 33, „Schwendner“

15.73

GrA

19.1

IV, Hochlagen des Mühlviertels

 

8

Urfahr Leonfelden

Preining Franz, Lobenstein 26, „Sonnberger“

10.37

GrA

23.4

IV, Hochlagen des Mühlviertels

 

9

Freistadt Unterweißen-bach

Primetshofer Ottilie, Windhagmühl 10, „Großkummerer“

12.16

GrA

11.2

IV, Hochlagen des Mühlviertels

 

10

Rohrbach Rohrbach

Falkner Alois, Oberpeilstein 5

15.00

GrA

11.4

IV, Hochlagen des Mühlviertels

 

11

Freistadt Freistadt

Ruhsam Leopold, Matzelsdorf 19, „Pangl“

19.80

GrA

30.3

IV, Mittellagen des Mühlviertels

 

12

Urfahr Urfahr-Umgebung

Hofbauer Josef, Edtsdorf 7

14.63

AGr

56.7

IV, Mittellagen des Mühlviertels

 

13

Schärding am Inn Engelhartszell

Dichtl Alois, Mitteredt 8, „Groß Fasching“

13,46

GrA

27.8

IV, Mittellagen des Mühlviertels (Sauwald)

 

14

Schärding Schärding

Kieslinger Matthias, Sumetsrad 14, „Straßl“

18.20

GrA

36.4

IV, Mittellagen des Mühlviertels (Sauwald)

 

15

Grieskirchen Grieskirchen

Rumerstorfer Herbert, Fürth 1, „Wöger“

10.90

GrA

56.4

VI, Ried-Grieskirchner Gebiet

 

16

Wels Lambach

Thallinger Franziska, Untereggen 1, „Siendl“

16.03

A

53.5

VI, Ried-Grieskirchner Gebiet

 

17

Linz Linz-Land

Kirchmayr Franz, Mickstetten 8, „Markgraber“

20.53

Rü

63.2

VI, Eferding-Linz-Ennser Gebiet

 

18

Perg Perg

Lettner Franz, Langacker 1, „Hackner“

19.03

A

56.6

VI, Eferding Linz-Ennse-Gebiet

 

19

Grieskirchen Grieskirchen

Baldinger Juliana, Uttenthal 8

26.79

Rü

63.8

VI, Eferding-Linz-Ennser Gebiet

 

20

Braunau Braunau

Dötzlhofer Johann, Neunkirchen a d E., „Tausendengel“

15.11

AGr

58.8

VI, Oberes Innviertel

 

21

Braunau Mattighofen

Weinberger Ludwig, Kobl 5, „Keindl zu Kohl“

15.06

GrM

38.5

VI, Oberes Innviertel

 

22

Braunau Braunau

Stockinger Matthias, St. Peter, Ofen 1, „Ofenbauer“

20.14

A

54.5

VI, Oberes Innviertel

 

23

Gmunden Gmunden

Rumplmayr Josefa, Laakirchen, Überhülling 1, „Tobias“

17.90

AGr

53.2

VI, Vöcklabrucker Gebiet

 

24

Vöcklabruck Vöcklabruck

Gruber Anton, Ehwalchen 5, „Bauer“

18.26

AGr

38.1

VI, Vöcklabrucker Gebiet

 

25

Braunau Mattighofen

Sperl Franz, Schlagereck 3, „Grubecker“

11.63

GrA

17.8

VI, Vöcklabrucker Gebiet

 

26

Ried in Innkreis Ried in Innkreis

Seifried Karl, Waldzell, Födering 4, „Mühlstätter“

16.22

GrA

27.6

VI, Vöcklabrucker Gebiet

 

27

Kirchdorf a d Krems Kremsmünster

Meiseleder Johann, Hiersdorf 12, „Schöllehner“

15.59

GrA

51.8

VI, Traun Enns Platte

 

5. Bundesland Salzburg:

 

1

Zell am See Zell am See

Gschoßmann Friedrich, Kaprun 9, „Holzmeistergut“

30.87

GrMZ

22.6

I, Ober- und Unterpinzgau

 

2

St. Johann im Pongau St. Johann im Pongau

Moser Johann, Goldegg, Schattau 3, „Großschönberg“

19.33

GrMZ

36.4

I, Ober- und Unterpinzgau

 

3

Zell am See Zell am See

Breitfuß Alois, Viehhofen 25, „Hechergut“

21.35

GrZ

7.9

I, Mitterpinzgau

 

4

St. Johann im Pongau Gastein

Holleis Josef, Dorfgastein, Maierhofen 3, „Maierbauer“

11.07

GrMZ

24.8

I, Gastein-Rauriser Gebiet

 

5

Tamsweg Tamsweg

Lüftenegger Michael, Mariapfarr, Stranach 35, „Fingerlos“

16.28

GrMZ

27.5

I, Lungau

 

6

Tramsweg Tramsweg

Wieland Josef, Keusching 12, „Roßbacher“

20.24

GrZ

5.0

I, Lungau

 

7

St. Johann im Pongau Werfen

Nitsch Rupert, Reitsam 3, „Brennhof“

13,97

GrMZ

36.0

I, Salzachpongau

 

8

St. Johann im Pongau Radstadt

Bittersam Bartlmä, Altenmarkt 22, „Urbis“

12.96

GrMZ

21.5

I, Ennspongau

 

9

St. Johann im Pongau Radstadt

Resch Matthäus Forstau 7, „Oberreith“,

10.50

GrZ

15.5

I, Ennspongau

 

10

Salzburg-Land Abtenau

Wieser Rupert, Abtenau, Wagna 6, „Klarhof“

12.94

GrZ

20.0

II, Tennengau

 

11

Salzburg-Land Hallein

Gruber Anton, Spumberg 13, „Hinterwallmann“

13.81

GrMZ

24.2

II, Tennengau

 

12

Salzburg-Land Salzburg

Wiendl Josef, Großgmain 9, „Seppenbauer“

10.84

GrMZ

31.2

II, Tennengau (Großgmainer Gebiet)

 

13

Salzburg-Land St. Gilgen

Eisl Josef, Gschwandt 42, „Kleiber“

10.82

GrM

40.7

II, Salzburger Salzkammergut

 

14

Salzburg-Land Thalgau

Kloiber AndreasLämmerbach 16, „Großbärenau“

7.62

GrMZ

8.0

II, Salzburger Salzkammergut

 

15

Salzburg-Land Oberndorf

Kreuzeder Alois, Nußdorf, Steinbach 12, „Alberberg“

15.11

GrM

29.1

VI, Westlicher Flachgau

 

16

Salzburg-Land Salzburg

Übertsberger Matthias, Mattsee, Obernberg 38, „Siglbauer“

11.08

GrM

31.0

VI, Östlicher Flachgau

 

6. Bundesland Steiermark:

 

1

Liezen Irdning

Seggl Hugo, Vorderwald 3, „Lehmbacher“

9.51

GrZ

6.5

I, Ennstal mit Seitentälern

 

2

Liezen Irdning

Horner David, Wörschachberg 59, „Freisenbauer“

7.41

GrZ

11.2

I, Ennstal mit Seitentälern

 

3

Liezen Schladming

Walcher Jakob, Ramsau Schildlehen 9, „Zeiser“

8.44

GrMZ

21.6

I, Ennstal mit Seitentälern

 

4

Liezen Rottenmann

Pacher Rupert, Bärndorf 36, „Thaurer“

13.22

GrZ

6.4

I, Palten Liesingtal

 

5

Bruck a d Mur Bruck a d Mur

Karelly Franz, Jauring 17, „Bäck“

10.73

Gr

31.1

I, Eisenerz-Aflenzer Gebiet

 

6

Judenburg Murau

Tschina Florian, St. Lorenzen 68, „Vostl“

19.70

GrM

20.2

I, Murau-Oberzieringer Gebiet

 

7

Liezen St. Gallen

Edlinger Johann, Gams 71, „Mandelbauer“

13.58

GrZ

10.8

II, Steirische Eisenwurzen

 

8

Judenburg Knittelfeld

Bischof Konrad, Spielberg 17, „Persch“

21.91

GrA

51.1

III, Murboden und Mürztal

 

9

Mürzzuschlag Kindberg

Pilch Friedrich, Leopoldsdorf 5, „Kaiser“

8.38

GrA

46.4

III, Murboden und Mürztal

 

10

Mürzzuschlag Kindberg

Buchebner Franz, Alpl 5, „Dornhofer“

11.28

GrZ

7.7

III, Murboden und Mürztal

 

11

Mürzzuschlag Kindberg

Knabl Johann, Malleisten 15, Apfelberg 14, „Lohnegger“

23.49

GrZ

16.0

III, Murboden und Mürztal

 

12

Judenburg Knittelfeld

Wölfler Friedrich, „Annerlbauer“

12.78

GrZ

10.1

III, Murboden und Mürztal

 

13

Judenburg Neumarkt in Steiermark

Edlinger Elisabeth Rain 79, „Michlbauer“

8.20

GrM

23.3

III, Neumarkt-Obdacher Gebiet

 

14

Voitsberg Voitsberg

Lenz Johann, Edelschrott-Wöllniss 115, „Pölz“

13.31

GrMZ

27.8

III, Weststeirisches Bergland

 

15

Weiz Birkfeld

Seibel Johann, Kirchen-Viertel 59, „Kornhofer“

12.85

GrZ

7.0

III, Oststeirisches Bergland

 

16

Hartberg Vorau

Kerschbaumer Leopold, Schachen 78, „Grössing“

11.22

GrA

26.3

III, Oststeirisches Bergland

 

17

Hartberg Friedberg

Hofer Norbert, Köppel 27

19.49

GrA

17.3

III, Oststeirisches Bergland

 

18

Voitsberg Voitsberg

Grinschgl Johann, Groß Söding 7, „Hackler“

8.33

A

52.8

VII, Weststeirisches Hügelland

 

19

Deutschlandsberg Deutschlandsberg

Neuschnegg Ernst, Hasreith 11, „Kogler“

6.69

AGr

27.4

VII, Weststeirisches Hügelland

 

20

Deutschlandsberg Eibiswald

Strohmaier Maria, Tombach 36, „Schipfer“

7.14

GrA

20.4

VII, Weststeirisches Hügelland

 

21

Leibnitz Leibnitz

Andrä Johann, Landscha 21

6.57

A

47.4

VII, Ebenen des Murtales

 

22

Radkersburg Mureck

Lederhaas Karl Gosdorf 33,

13.01

A

50.3

VII, Ebenen des Murtales

 

23

Feldbach Fürstenfeld

Moser Anton, Groß Wilfersdorf 60

9.39

A

48.8

VII, Oststeirisches Hügelland

 

24

Hartberg Hartberg

Thaller Franz, Schniedböck 49

4.24

AGr

32.4

VII, Oststeirisches Hügelland

 

25

Weiz Weiz

Zöhrer Rupert, Klettendorf 13

11.94

GrA

40.0

VII, Oststeirisches Hügelland

 

26

Leibnitz Leibnitz

Distler Ernst, Gauitsch 28, „Finkannerl“

2.94

GrA

19.2

VII, Steirische Weinbaugebiete

 

27

Radkersburg Radkersburg

Domittner Josef, Gruisla 25, „Hauptmann“

8.34

AGr

33.3

VII, Steirische Weinbaugebiete

 

7. Bundesland Tirol:

 

1

Landeck Imst

Hemmerle Johann, Mils 10

3.07

GrMZ

26.4

I, Oberes Inntal

 

2

Landeck Landeck

Scherl Johann, Grins 19

2.88

GrMZ

16.2

I, Oberes Inntal

 

3

Landeck Imst

Thurner August, Karrösten 12

4.27

GrMZ

19.0

I, Oberes Inntal

 

4

Landeck Imst

Krabichler Hermann, Nassereith 127, „Zisses“

5.30

GrM

24.9

I, Oberes Inntal

 

5

Innsbruck Silz

Reich Josef, Erben, Mieming, See 89

3.49

GrMZ

23.3

I, Oberes Inntal

 

6

Innsbruck Telfs

Markt Josef, Inzing, Toblaten 3, „Larcher“

7.41

GrMZ

33.2

I, Oberes Inntal

 

7

Landeck Imst

Köhle Wilhelm, Arzl, Hochasten 17

5.49

GrMZ

4.7

I, Oberes Inntal

 

8

Landeck Silz

Santner Josef, Sautens 29

2.96

GrMZ

33.6

I, Oberes Inntal

 

9

Landeck Silz

Prantl Heinrich, Haiming, Haimingerberg 31

6.37

GrMZ

6.4

I, Oberes Inntal

 

10

Innsbruck Telfs

Kuprian Franz, Ranggen 39, „Turn und Messner“

7.62

GrMZ

19.6

I, Oberes Inntal

 

11

Schwaz Schwaz

Steinlechner Heinrich, Vomp, Vomperberg 1

5.11

GrMZ

33.5

I, Mittleres Inntal

 

12

Innsbruck Hall (iT)

Kössler Ludwig, Tulfes 97, „Angerer“

9.87

GrMZ

26.1

I, Mittleres Inntal

 

13

Kufstein Rattenberg

Huber Josef, Breitenbach, Kleinsöll 1, „Röber“

8.92

GrMZ

33.4

I, Unteres Inntal

 

14

Kufstein Rattenberg

Moser Josef, Scheffach, Scheffachberg 19, „Köndl“

11.86

GrZ

10.1

I, Unteres Inntal

 

15

Kufstein Kufstein

Standl Josef, Schwoich 36, „Harissen“

10.93

GrMZ

36.1

I, Unteres Inntal

 

16

Landeck Landeck

Tschiderer Hermann, Pettneu 100

4.19

GrMZ

14.2

I, Westtiroler Zentralalpentäler

 

17

Landeck Ried in Tirol

Schranz Josef, Fendels 6

3.34

GrMZ

4.9

I, Westtiroler Zentralalpentäler

 

18

Landeck Ried in Tirol

Dilitz Anton, Nauders 119

4.56

GrMZ

6.4

I, Westtiroler Zentralalpentäler

 

19

Landeck Ried in Tirol

Hangl Josef, Pfunds, Stuben 28

4.22

GrMZ

15.0

I, Westtiroler Zentralalpentäler

 

20

Landeck Landeck

Kneringer Ludwig, Fließ 74

5.92

GrMZ

12.8

I, Westtiroler Zentralalpentäler

 

21

Landeck Silz

Grüner Martin, Sölden, Granstein 13, „Nesselhof“

2.94

GrZ

4.0

I, Westtiroler Zentralalpentäler

 

22

Landeck Silz

Mrak Karl, Längenfeld, Winkle 46

6.68

GrMZ

19.5

I, Westtiroler Zentralalpentäler

 

23

Schwaz Zell am Ziller

Wechselberger Johann, Schwendau 63, „Unterstockach“

9.63

GrMZ

33.2

I, Mitteltiroler Zentralalpentäler

 

24

Schwaz Zell am Ziller

Geißler Wilhelm, Tux, Gemais 120, „Kristler“

11.46

GrMZ

1.6

I, Mitteltiroler Zentralalpentäler

 

25

Innsbruck Innsbruck

Mair Anna, Ellbögen 63, „Herrenhof“

8.19

GrMZ

17.2

I, Mitteltiroler Zentralalpentäler

 

26

Innsbruck Steinach

Jenewein Franz, Vinaders 51, „Häuseler“

14.18

GrZ

5.9

I, Mitteltiroler Zentralalpentäler

 

27

Innsbruck Innsbruck

Praxmarer Lambert, St. Sigmund, Peida 8, „Sargen“

7.64

GrMZ

3.1

I, Mitteltiroler Zentralalpentäler

 

28

Innsbruck Innsbruck

Haselwanter Albrecht, Sellrain, Gasse 168, „Simeter“

5.28

GrMZ

8.0

I, Mitteltiroler Zentralalpentäler

 

29

Kitzbühel Kitzbühel

Hörl Vinzenz, Jochberg 97, „Angern“

16.26

GrMZ

20.5

I, Kitzbühler Gebiet

 

30

Kitzbühel Kitzbühel

Hofer Matthias, Oberndorf 82, „Ried am Bichlach“

12,29

GrMZ

17.2

I, Kitzbühler Gebiet

 

31

Kitzbühel Kitzbühel

Harasser Sebastian, Kössen 126, „Vorderauck“

17.86

GrM

15.7

I, Kitzbühler Gebiet

 

32

Kufstein Kufstein

Eisenmann Michael, Scheffau 18, „Vorder Schießling“

16.85

GrZ

11.0

I, Kitzbühler Gebiet

 

33

Kufstein Kufstein

Tahler Georg, Ellmau, Weißbachgraben 21, „Witzl“

18.02

GrMZ

3.6

I, Kitzbühler Gebiet

 

34

Kitzbühel Kitzbühel

Hörl Josef, St. Johann i T, Almdorf 31, „Gaßl“

25.84

GrMZ

25.5

I, Kitzbühler Gebiet

 

35

Reutte Reutte

Wolf Arthur, Gramais 18

3.15

GrMZ

2.2

I, Lechtal und Tannheimertal

 

36

Reutte Reutte

Fügenschuh Martin, Tannheim, Oberhöfen 56

5.68

GrMZ

16.2

I, Lechtal und Tannheimertal

 

37

Reutte Reutte

Zick Albert, Jungholz 26

12.79

GrMZ

6.5

I, Lechtal und Tannheimertal

 

38

Reutte Reutte

Linser Erhard, Bichlbach 2

4.03

GrMZ

18.3

I, Nordtiroler Kalkalpentäler

 

39

Kufstein Rattenberg

Unterrainer Josef, Brandenberg, Unterberg 140, „Oberpichl“

8.18

GrZ

10.2

I, Nordtiroler Kalkalpentäler

 

40

Lienz Matrei in Osttirol

Kleinlercher Johann, St. Veit i. D., Moos 6, 7, „Bergel Hueter“

5.17

GrZ

4.1

I, Iseltal

 

41

Lienz Matrei in Osttirol

Bauernfeind Franz, Kals, Staniska 9, „Niederarninger“

13.73

GrMZ

3.9

I, Iseltal

 

42

Lienz Matrei in Osttirol

Preßlaber Gregor, Matrei Land, Bichl 2, „Simeter“

6.96

GrMZ

12.0

I, Iseltal

 

43

Lienz Lienz

Senfter Sigmund, Leisach 6, „Gassler“

10.12

GrM

31.2

I, Lienzer Becken

 

44

Lienz Lienz

Egartner Josef, Glanz 20, „Außergreinhofer“

9.67

GrMZ

7.1

I, Lienzer Becken

 

45

Lienz Lienz

Niederwieser`s Erben, Obernußdorf 37, „Kollnig“

10.12

GrMZ

5.4

I, Lienzer Becken

 

46

Lienz Lienz

Waldnig Josef, Lengberg, Michelsberg 1, „Gomig“

6.96

GrMZ

8.5

I, Lienzer Becken

 

47

Lienz Lienz

Walder Johann, Sillianberg 18, „Untersteidl“

5.25

GrZ

5.6

I, Pustertal und Lesachtal

 

48

Lienz Lienz

Kraler Alois, Sillian 115, „Asthof Garber“

7.75

GrMZ

14.3

I, Pustertal und Lesachtal

 

49

Lienz Lienz

Weitlaner Josef, Außervillgraten, Versellerberg 88, „Innerbrand“

4.95

GrZ

3.1

I, Pustertal und Lesachtal

 

50

Lienz Lienz

Auer Kaspar, Untertilliach, Eggen 11

10.04

GrMZ

1.1

I, Pustertal und Lesachtal

 

8. Bundesland Vorarlberg:

 

1

Feldkirch Feldkirch

Nesensohn German, Laterns 83

9.88

GrMZ

5.8

I, Hinterer Bregenzerwald

 

2

Feldkirch Feldkirch

Moll Wendelin, Düns 41

5.38

GrM

22.6

I, Hinterer Bregenzerwald

 

3

Bregenz Bezau

Kaufmann Angela, Reuthe 50

6.56

GrMZ

16.3

I, Hinterer Bregenzerwald

 

4

Feldkirch Feldkirch

Längle Eugen, Viktorsberg 46

2.46

GrM

9.4

I, Hinterer Bregenzerwald

 

5

Feldkirch Bludenz

Neßler Franz, Innerbraz 5

7.50

GrMZ

19.8

I, Klostertal und Walsertäler

 

6

Bregenz Bezau

Paul Adalbert, Mittelberg, Baad 2

5.84

GrMZ

9.1

I, Klostertal und Walsertäler

 

7

Feldkirch Bludenz

Doming Edmund, Fontanella, Mittelberg 5

7.97

GrMz

2.3

I, Klostertal und Walsertäler

 

8

Feldkirch Feldkirch

Gaßner Leo, Frastanz II, Gampelün 14

11.49

GrMZ

13.2

I, Montafon

 

9

Feldkirch Montafon

Schoder Josef, Vandans 127

4.13

GrMZ

15.3

I, Montafon

 

10

Bregenz Bezau

Fink Otto, Andelsbuch, Buchen 13

11.37

GrMZ

18.3

II, Vorderer Bregenzerwald

 

11

Bregenz Bezau

Fuchs Albert, Oberlangenegg 13

11.15

GrMZ

32.4

II, Vorderer Bregenzerwald

 

12

Bregenz Bregenz

Jäger Edwin, Hörbranz, Lochauerstraße 42

10.67

GrM

54.1

VI, Rheintal und Walgau

 

13

Feldkirch Feldkirch

Märk Albert, Hohenems, Reutestraße 8

6.69

GrMZ

21.2

VI, Rheintal und Walgau

 

14

Feldkirch Feldkirch

Rauch Josef, Schlins 74

10.27

GrMZ

43.6

VI, Rheintal und Walgau

 

9. Bundesland Wien:

 

1

Wien12., 13., 14. und 23. Bez. Hietzing

Kreuzel Karl, Wien XIV., Steinbach 9

9.25

GrM

23.8

II, Östlicher Wienerwald

 

2

Wien 2., 20., 21. und 22. Bez. Floridsorf

Gstaltner Andreas, Wien XXI., Stammersdorfer Straße 21

9.02

A

54.1

VIII, Östliches Weinviertel

 

3

Wien 4., 5. und 10. Bez. Favoriten

Kornfeld Richard, Wien X., Liesingbach-straße 61

23.24

A

67.5

VIII, Wiener Boden

Beachte: Bezugszeitraum ab 1.1.1970 bis 31.12.1978 (Gem. steuerliche Wirksamkeit bis 31.12.1979)

Die auf der Grundlage dieser Bestimmungen ermittelten Einheitswerte wurden mit steuerlicher Wirksamkeit ab 1.1.1977 um 10 % erhöht (BGBl. Nr. 143/1976, Art. IV, Z 2).

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 62/2026kundgemacht am 29.07.2026

Fassungen ab: 30.07.2026

Erfasste Bestimmungen: § 13, § 86

Budgetbegleitgesetz 2027-2028

BGBl. I Nr. 62/2026 ↗
BGBl. I Nr. 97/2025kundgemacht am 23.12.2025

Fassungen ab: 24.12.2025

Erfasste Bestimmungen: § 41, § 42, § 86, Anl. 2

Abgabenänderungsgesetz 2025

BGBl. I Nr. 97/2025 ↗
BGBl. I Nr. 50/2025kundgemacht am 24.07.2025

Fassungen ab: 01.09.2025, 25.07.2025

Erfasste Bestimmungen: § 41, § 86

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)

Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz

BGBl. I Nr. 50/2025 ↗
BGBl. I Nr. 135/2024kundgemacht am 22.07.2024

Fassungen ab: 23.07.2024

Erfasste Bestimmungen: § 20e, § 22, § 23, § 41, § 44, § 47, § 48, § 49, § 86, Anl. 2

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 135/2024 (NR: GP XXVII IA 4120/A AB 2685 S. 270. BR: AB 11548 S. 969.)

Änderung des Bewertungsgesetzes 1955, des Bodenschätzungsgesetzes 1970 sowie des Grundsteuergesetzes 1955

BGBl. I Nr. 135/2024 ↗
BGBl. I Nr. 45/2022kundgemacht am 13.04.2022

Fassungen ab: 14.04.2022

Erfasste Bestimmungen: § 20d, § 20e, § 35, § 86

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 45/2022 (NR: GP XXVII RV 1363 AB 1373 S. 147. BR: AB 10945 S. 939.)

Änderung des Bewertungsgesetzes 1955, des Bodenschätzungsgesetzes 1970 und des Grundsteuergesetzes 1955

BGBl. I Nr. 45/2022 ↗
BGBl. I Nr. 104/2019kundgemacht am 29.10.2019

Fassungen ab: 01.07.2020, 30.10.2019

Erfasste Bestimmungen: § 80, § 80a, § 86

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 104/2019 (NR: GP XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)

Finanz-Organisationsreformgesetz – FORG

BGBl. I Nr. 104/2019 ↗
BGBl. I Nr. 100/2018kundgemacht am 22.12.2018

Fassungen ab: 01.01.2020

Erfasste Bestimmungen: § 80

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)

Sozialversicherungs-Organisationsgesetz – SV-OG

BGBl. I Nr. 100/2018 ↗
BGBl. I Nr. 77/2016kundgemacht am 01.08.2016

Fassungen ab: 02.08.2016

Erfasste Bestimmungen: § 35, § 80, § 86

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 77/2016 (NR: GP XXV RV 1190 AB 1243 S. 136. BR: 9613 AB 9621 S. 856.)

EU-Abgabenänderungsgesetz 2016 – EU-AbgÄG 2016

BGBl. I Nr. 77/2016 ↗
BGBl. I Nr. 34/2015kundgemacht am 20.02.2015

Fassungen ab: 01.01.2016, 21.02.2015

Erfasste Bestimmungen: § 13, § 63, § 68, § 86, Art. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 34/2015 (NR: GP XXV RV 354 AB 436 S. 55. BR: 9274)

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016 sowie Änderung des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes, des Bankwesengesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Betriebspensionsgesetzes, des Bewertungsgesetzes 1955, des Börsegesetzes 1989, des E-Commerce-Gesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988, des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes, des Finanzkonglomerategesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Finanzmarktstabilitätsgesetzes, des Finanzsicherheiten-Gesetzes, des Firmenbuchgesetzes, des Gerichtsorganisationsgesetzes, der Gewerbeordnung 1994, des Gleichbehandlungsgesetzes, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, der Insolvenzordnung, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Kapitalversicherungs-Förderungsgesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994, des Landarbeitsgesetzes 1984, des Pensionskassengesetzes, des Rechtspflegergesetzes, der Strafprozessordnung 1975, des Umgründungssteuergesetzes, des Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetzes, des Versicherungssteuergesetzes 1953, des Versicherungsvertragsgesetzes und des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007

BGBl. I Nr. 34/2015 ↗
BGBl. I Nr. 63/2013kundgemacht am 17.04.2013

Fassungen ab: 18.04.2013

Erfasste Bestimmungen: § 30, § 86

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 63/2013 (NR: GP XXIV IA 2234/A AB 2241 S. 193. BR: AB 8929 S. 819.)

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994 und des Bewertungsgesetzes 1955

BGBl. I Nr. 63/2013 ↗
BGBl. I Nr. 112/2012kundgemacht am 14.12.2012

Fassungen ab: 15.12.2012, 01.05.2004

Erfasste Bestimmungen: § 21, § 22, § 30, § 31, § 32, § 33, § 34, § 35, § 36, § 37, § 38, § 39, § 45, § 46, § 48, § 49, § 50, § 86

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 112/2012 (NR: GP XXIV RV 1960 AB 1977 S. 179. BR: 8815 AB 8823 S. 815.)

Abgabenänderungsgesetz 2012 – AbgÄG 2012

BGBl. I Nr. 112/2012 ↗
BGBl. I Nr. 22/2012kundgemacht am 31.03.2012

Fassungen ab: 01.04.2012

Erfasste Bestimmungen: § 20c, § 80

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 22/2012 (NR: GP XXIV RV 1680 AB 1707 S. 148. BR: 8685 AB 8687 S. 806.)

1. Stabilitätsgesetz 2012 – 1. StabG 2012

BGBl. I Nr. 22/2012 ↗
BGBl. I Nr. 111/2010kundgemacht am 30.12.2010

Fassungen ab: 31.12.2010

Erfasste Bestimmungen: § 20c, § 80

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

Budgetbegleitgesetz 2011

BGBl. I Nr. 111/2010 ↗
BGBl. I Nr. 135/2009kundgemacht am 30.12.2009

Fassungen ab: 01.01.2010, 31.12.2009

Erfasste Bestimmungen: § 24, § 69, Art. 79

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 135/2009 (NR: GP XXIV RV 485 AB 558 S. 49. BR: 8217 AB 8228 S. 780.)

Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG und Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, des Ehegesetzes, des Fortpflanzungsmedizingesetzes, des IPR-Gesetzes, der Jurisdiktionsnorm, des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, des Urlaubsgesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Landarbeitsgesetzes 1984, des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Post-Betriebsverfassungsgesetzes, des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Heeresversorgungsgesetzes, des Opferfürsorgegesetzes, des Verbrechensopfergesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, des Notarversicherungsgesetzes 1972, des Einkommensteuergesetzes 1988, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, des Umsatzsteuergesetzes 1994, des Bewertungsgesetzes 1955, des Gebührengesetzes 1957, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987, der Bundesabgabenordnung, des Alkoholsteuergesetzes, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, des Datenschutzgesetzes 2000, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, der Reisegebührenvorschrift, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965, des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, des Bezügegesetzes, des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes, des Bundestheaterpensionsgesetzes, des Personenstandsgesetzes, des Namensänderungsgesetzes, des Passgesetzes 1992, des Meldegesetzes 1991, des Asylgesetzes 2005, des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, des Ärztegesetzes 1998, des Gehaltskassengesetzes 2002, des Apothekengesetzes, der Gewerbeordnung 1994, des Bilanzbuchhaltungsgesetzes, des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, des Ziviltechnikergesetzes 1993, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, des Heeresdisziplinargesetzes 2002, des Heeresgebührengesetzes 2001, des Studienförderungsgesetzes 1992, des Schülerbeihilfengesetzes 1983, des Unterrichtspraktikumsgesetzes, des Patentgesetzes 1970, des Patentanwaltsgesetzes, des Entwicklungshelfergesetzes, des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut und des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen

BGBl. I Nr. 135/2009 ↗
BGBl. I Nr. 80/2009

Fassungen ab: 19.08.2009

Erfasste Bestimmungen: § 80

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 80/2009 (NR: GP XXIV IA 682/A AB 287 S. 29. BR: AB 8145 S. 774.)

BGBl. I Nr. 80/2009 ↗

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BGBl. I Nr. 100/2006kundgemacht am 26.06.2006

Fassungen ab: 27.06.2006

Erfasste Bestimmungen: § 80a

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 100/2006 (NR: GP XXII RV 1434 AB 1477 S. 150. BR: AB 7551 S. 735.)

Strukturanpassungsgesetz 2006 (StruktAnpG 2006)

BGBl. I Nr. 100/2006 ↗
BGBl. I Nr. 180/2004kundgemacht am 30.12.2004

Fassungen ab: 31.12.2004

Erfasste Bestimmungen: § 86

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 180/2004 (NR: GP XXII RV 686 AB 734 S. 89. BR: 7160 AB 7184 S. 717.)

Abgabenänderungsgesetz 2004 – AbgÄG 2004

BGBl. I Nr. 180/2004 ↗
BGBl. I Nr. 72/2004kundgemacht am 14.07.2004

Fassungen ab: 15.07.2004, 01.05.2004

Erfasste Bestimmungen: § 35, § 86

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 72/2004 (NR: GP XXII RV 470 AB 521 S. 66. BR: AB 7074 S. 711.)

Änderung des Gebührengesetzes 1957, des Bewertungsgesetzes 1955, des Bodenschätzungsgesetzes 1970 und des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes

BGBl. I Nr. 72/2004 ↗
BGBl. I Nr. 124/2003

Fassungen ab: 01.05.2004, 20.12.2003

Erfasste Bestimmungen: § 34, § 35, § 45, § 86

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 124/2003 (NR: GP XXII RV 238 AB 296 S. 38. BR: 6890 AB 6907 S. 703.)

BGBl. I Nr. 124/2003 ↗

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BGBl. I Nr. 71/2003

Fassungen ab: 21.08.2003

Erfasste Bestimmungen: § 14, § 15, § 16, § 40, § 86

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 71/2003 (NR: GP XXII RV 59 AB 111 S. 20. BR: 6788 AB 6790 S. 697.)

BGBl. I Nr. 71/2003 ↗

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BGBl. I Nr. 165/2002

Fassungen ab: 01.01.2004

Erfasste Bestimmungen: § 16

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 165/2002 (VfGH)

BGBl. I Nr. 165/2002 ↗

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BGBl. I Nr. 19/2002

Fassungen ab: 09.01.2002

Erfasste Bestimmungen: § 86

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 19/2002 (NR: GP XXI IA 483/A AB 899 S. 85. BR: AB 6536 S. 682.)

BGBl. I Nr. 19/2002 ↗

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BGBl. I Nr. 59/2001

Fassungen ab: 27.06.2001

Erfasste Bestimmungen: § 21, § 25, § 33, § 64, § 69, § 86, Anl. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 59/2001 (NR: GP XXI RV 590 AB 603 S. 71. BR: 6363 AB 6380 S. 678.)

BGBl. I Nr. 59/2001 ↗

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BGBl. I Nr. 19/2001

Fassungen ab: 09.01.2002

Erfasste Bestimmungen: § 40

BGBl. I Nr. 19/2001 ↗

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BGBl. I Nr. 142/2000

Fassungen ab: 30.12.2000

Erfasste Bestimmungen: § 11, § 20b, § 30, § 80

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 142/2000 (NR: GP XXI RV 311 AB 369 S. 45. BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)

BGBl. I Nr. 142/2000 ↗

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BGBl. I Nr. 28/1999

Fassungen ab: 13.01.1999

Erfasste Bestimmungen: § 20a, § 30

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 28/1999 (NR: GP XX RV 1471 AB 1505 S. 150. BR: 5816 AB 5840 S. 647.)

BGBl. I Nr. 28/1999 ↗

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BGBl. Nr. 201/1996

Fassungen ab: 01.05.1996

Erfasste Bestimmungen: § 11, § 20a, § 22, § 26, § 30, § 50

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 201/1996 (NR: GP XX RV 72 und Zu 72 AB 95 S. 16. BR: 5161, 5162, 5163, 5164 und 5165 AB 5166 S. 612.)

BGBl. Nr. 201/1996 ↗

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BGBl. Nr. 50/1995

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 50/1995 (K über Idat)

BGBl. Nr. 50/1995 ↗

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BGBl. Nr. 21/1995

Fassungen ab: 06.01.1995, 01.01.1995

Erfasste Bestimmungen: § 68, Art. 4

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 21/1995 (NR: GP XIX RV 26 AB 53 S. 12. BR: 4960 AB 4950 S. 593.)

BGBl. Nr. 21/1995 ↗

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BGBl. Nr. 681/1994

Fassungen ab: 27.08.1994

Erfasste Bestimmungen: § 68, Art. 4

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 681/1994 (NR: GP XVIII RV 1701 AB 1816 S. 172. BR: AB 4854 S. 589.)

BGBl. Nr. 681/1994 ↗

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BGBl. Nr. 680/1994

Fassungen ab: 27.08.1994

Erfasste Bestimmungen: § 21, Art. 7

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 680/1994 (NR: GP XVIII RV 1624 AB 1826 S. 172. BR: AB 4863 S. 589.)

BGBl. Nr. 680/1994 ↗

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BGBl. Nr. 371/1994

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 371/1994 (VfGH)

BGBl. Nr. 371/1994 ↗

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BGBl. Nr. 818/1993

Fassungen ab: 01.12.1993, 18.07.1987, 23.06.1977, 13.12.1972

Erfasste Bestimmungen: § 20, § 21, § 24, § 31a, § 71, § 72, § 73, § 74, § 75, § 76, § 78, § 79, Art. 11

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 818/1993 (NR: GP XVIII RV 1237 AB 1301 S. 137. BR: 4662 und 4663 AB 4657 S. 576.)

BGBl. Nr. 818/1993 ↗

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BGBl. Nr. 532/1993

Fassungen ab: 01.01.1994, 31.07.1993

Erfasste Bestimmungen: § 59, § 64, § 68, § 69, Art. 15

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 532/1993 (NR: GP XVIII RV 1130 AB 1170 S. 127. BR: AB 4571 S. 573.)

BGBl. Nr. 532/1993 ↗

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BGBl. Nr. 253/1993

Fassungen ab: 21.04.1993

Erfasste Bestimmungen: § 66, Art. 4

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 253/1993 (NR: GP XVIII IA 486/A AB 996 S. 111. BR: 4519 AB 4516 S. 568.)

BGBl. Nr. 253/1993 ↗

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BGBl. Nr. 12/1993

Fassungen ab: 13.01.1993

Erfasste Bestimmungen: § 69, § 77, Art. 2, Art. 3

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 12/1993 (NR: GP XVIII RV 811 AB 882 S. 99. BR: AB 4429 S. 563.)

BGBl. Nr. 12/1993 ↗

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BGBl. Nr. 450/1992

Fassungen ab: 31.07.1992

Erfasste Bestimmungen: § 30

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 450/1992 (NR: GP XVIII RV 585 AB 616 S. 77. BR: 4334 AB 4315 S. 557.)

BGBl. Nr. 450/1992 ↗

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BGBl. Nr. 699/1991

Fassungen ab: 31.12.1991

Erfasste Bestimmungen: § 65, Art. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 699/1991 (NR: GP XVIII RV 266 AB 354 S. 52. BR: 4179 AB 4196 S. 548.)

BGBl. Nr. 699/1991 ↗

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BGBl. Nr. 695/1991 · Stammfassung

Fassungen ab: 31.12.1991

Erfasste Bestimmungen: Art. 4

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 695/1991 (NR: GP XVIII IA 267/A AB 351 S. 52. BR: 4178 AB 4193 S. 548.)

BGBl. Nr. 695/1991 ↗

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BGBl. Nr. 660/1989

Fassungen ab: 30.12.1989

Erfasste Bestimmungen: § 62, § 63, § 76, Art. 2

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 660/1989 (NR: GP XVII IA 313/A AB 1162 S. 125. BR: 3795 AB 3792 S. 523.)

BGBl. Nr. 660/1989 ↗

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BGBl. Nr. 402/1988

Fassungen ab: 30.07.1988

Erfasste Bestimmungen: § 58, § 59, § 63, § 68, § 69, Art. 2, Art. 3

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 402/1988 (NR: GP XVII RV 626 AB 678 S. 70. BR: AB 3552 S. 505.)

BGBl. Nr. 402/1988 ↗

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BGBl. Nr. 649/1987

Fassungen ab: 30.12.1987

Erfasste Bestimmungen: § 30, § 46, § 50, Art. 1, Art. 2

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 649/1987 (NR: GP XVII IA 133/A AB 419 S. 46. BR: AB 3394 S. 495.)

BGBl. Nr. 649/1987 ↗

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BGBl. Nr. 312/1987

Fassungen ab: 18.07.1987

Erfasste Bestimmungen: § 13, § 68, § 69, Art. 2

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 312/1987 (NR: GP XVII RV 108 AB 216 S. 26. BR: 3278 AB 3288 S. 489.)

BGBl. Nr. 312/1987 ↗

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BGBl. Nr. 612/1986

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 327/1986 idF BGBl. Nr. 612/1986 (DFB) (NR: GP XVI IA 188/A und 190/A AB 983 S. 143. BR: AB 3136 S. 477.)

BGBl. Nr. 612/1986 ↗

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BGBl. Nr. 327/1986

Fassungen ab: 28.06.1986

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 62, § 63, § 70, Art. 1, Art. 2

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 327/1986 idF BGBl. Nr. 612/1986 (DFB) (NR: GP XVI IA 188/A und 190/A AB 983 S. 143. BR: AB 3136 S. 477.)

BGBl. Nr. 327/1986 ↗

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BGBl. Nr. 325/1986

Fassungen ab: 28.06.1986

Erfasste Bestimmungen: § 59, § 64, Art. 2

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 325/1986 idF BGBl. Nr. 612/1986 (DFB) (NR: GP XVI RV 934 AB 980 S. 143. BR: 3131 AB 3134 S. 477.)

BGBl. Nr. 325/1986 ↗

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BGBl. Nr. 210/1984

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 210/1984 (NR: GP XVI RV 272 AB 337 S. 53. BR: AB 2847 S. 449.)

BGBl. Nr. 210/1984 ↗

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BGBl. Nr. 587/1983

Fassungen ab: 14.12.1983

Erfasste Bestimmungen: § 76, Art. 2, Art. 3

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 587/1983 (NR: GP XVI RV 60 AB 90 S. 14. BR: AB 2742 S. 438. NR: Einspr. d. BR: 116 AB 164 S. 21.)

BGBl. Nr. 587/1983 ↗

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BGBl. Nr. 570/1983

Fassungen ab: 27.11.1982

Erfasste Bestimmungen: § 15

BGBl. Nr. 570/1983 ↗

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BGBl. Nr. 570/1982

Fassungen ab: 27.11.1982

Erfasste Bestimmungen: § 65, § 66, § 77, Art. 2

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 570/1982 (NR: GP XV RV 1213 AB 1285 S. 129. BR: S. 429.)

BGBl. Nr. 570/1982 ↗

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BGBl. Nr. 546/1982

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 546/1982 (NR: GP XV IA 198/A AB 1252 S. 127. BR: S. 428.)

BGBl. Nr. 546/1982 ↗

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BGBl. Nr. 111/1982 · Stammfassung

Fassungen ab: 12.03.1982

Erfasste Bestimmungen: § 24

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 111/1982 (NR: GP XV IA 151/A AB 958 S. 105. BR: S. 419.)

BGBl. Nr. 111/1982 ↗

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BGBl. Nr. 620/1981 · Stammfassung

Fassungen ab: 31.12.1981

Erfasste Bestimmungen: Art. 2

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 620/1981 (NR: GP XV RV 850 AB 951 S. 98. BR: S. 417.)

BGBl. Nr. 620/1981 ↗

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BGBl. Nr. 289/1980

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 289/1980 (NR: GP XV AB 408 S. 39. BR: S. 399.)

BGBl. Nr. 289/1980 ↗

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BGBl. Nr. 318/1979

Fassungen ab: 21.07.1979

Erfasste Bestimmungen: Art. 2

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 318/1979 (NR: GP XV RV 14 AB 47 S. 5. BR: S. 387.)

BGBl. Nr. 318/1979 ↗

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BGBl. Nr. 597/1978

Fassungen ab: 14.12.1978

Erfasste Bestimmungen: § 53

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 597/1978 (VfGH)

BGBl. Nr. 597/1978 ↗

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BGBl. Nr. 273/1978

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 273/1978 (NR: GP XIV AB 898 S. 93. BR: S. 376.)

BGBl. Nr. 273/1978 ↗

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BGBl. Nr. 645/1977 · Stammfassung

Fassungen ab: 30.12.1977

Erfasste Bestimmungen: Art. 2

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 645/1977 (NR: GP XIV RV 626 AB 660 S. 69. BR: AB 1728 S. 368. NR: Einspr. d. BR: 685 AB 717 S. 77.)

BGBl. Nr. 645/1977 ↗

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BGBl. Nr. 320/1977

Fassungen ab: 23.06.1977

Erfasste Bestimmungen: § 20, § 21, § 31, § 32, § 33, § 34, § 36, § 38, § 39, § 41, § 43, § 47, § 48, § 49

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 320/1977 (NR: GP XIV RV 485 AB 541 S. 58. BR: S. 364.)

BGBl. Nr. 320/1977 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 318/1976

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 318/1976 (NR: GP XIV RV 12 AB 213 S. 24. BR: S. 351.)

BGBl. Nr. 318/1976 ↗

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BGBl. Nr. 143/1976

Fassungen ab: 16.04.1976

Erfasste Bestimmungen: Art. 2, Art. 3, Art. 4, Anl. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 143/1976 (NR: GP XIV RV 115 AB 137 S. 20. BR: S. 350.)

BGBl. Nr. 143/1976 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 259/1975

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 259/1975 (NR: GP XIII RV 1303 AB 1532 S. 141. BR: AB 1341 S. 341.)

BGBl. Nr. 259/1975 ↗

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BGBl. Nr. 17/1975 · Stammfassung

Fassungen ab: 11.01.1975

Erfasste Bestimmungen: Art. 4

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 17/1975 (NR: GP XIII RV 1320 AB 1388 S. 128. BR: S. 337.)

BGBl. Nr. 17/1975 ↗

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BGBl. Nr. 447/1972

Fassungen ab: 13.12.1972

Erfasste Bestimmungen: § 53a, § 55, § 75a, Anl. 1, Art. 2

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 447/1972 (NR: GP XIII RV 480 AB 553 S. 51. BR: S. 316.)

BGBl. Nr. 447/1972 ↗

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BGBl. Nr. 276/1971 · Stammfassung

Fassungen ab: 04.08.1971

Erfasste Bestimmungen: Art. 2

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 276/1971 (NR: GP XII AB 391 S. 43. BR: S. 302. NR: Einspr. d. BR: 529 S. 52.)

BGBl. Nr. 276/1971 ↗

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BGBl. Nr. 172/1971

Fassungen ab: 28.05.1971

Erfasste Bestimmungen: § 12, § 14, § 16, § 17, § 25, § 28, § 37, § 45, § 61, § 79, Art. 3

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 172/1971 (NR: GP XII RV 150 u. IA 17/A AB 360 S. 43. BR: S. 300. NR: Einspr. d. BR: 369 AB 390 S. 37.)

BGBl. Nr. 172/1971 ↗

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BGBl. Nr. 181/1965 · Stammfassung

Fassungen ab: 21.07.1965

Erfasste Bestimmungen: Art. 2

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 181/1965 (NR: GP X RV 768 AB 805 S. 83. BR: S. 230.)

BGBl. Nr. 181/1965 ↗

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BGBl. Nr. 145/1963

Fassungen ab: 11.07.1963

Erfasste Bestimmungen: § 51, Art. 2, Art. 3

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 145/1963 (NR: GP X RV 100 AB 136 S. 19. BR: S. 204.)

BGBl. Nr. 145/1963 ↗

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BGBl. Nr. 148/1955 · Stammfassung

Fassungen ab: 30.07.1955, 01.01.1955

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 18, § 19, § 22, § 23, § 24, § 26, § 27, § 29, § 35, § 40, § 42, § 44, § 52, § 54, § 56, § 57, § 58, § 60, § 67, § 80, § 81, § 82, § 83, § 84, § 85, § 86, § 87

BGBl. Nr. 148/1955 ↗

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