Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel III

Der Z 1 im Art. II des Abschnittes I des Abgabenänderungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 320, ist folgender zweiter Satz anzufügen:

„Die Bestimmungen des Art. I Z 4, 5, 8 und 9 sind jedoch erstmals bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 1979 anzuwenden.“