Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel I

Der Hektarsatz für die Betriebszahl 100 gemäß § 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, beträgt für den Hauptfeststellungszeitpunkt zum 1. Jänner 1979 für das landwirtschaftliche Vermögen 30 000 S und für das Weinbauvermögen 145 000 S.