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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 442/2006

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 11 Abs. 1 des Insolvenzrechtseinführungsgesetzes, RGBl. Nr. 337/1914, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/1997 wird verordnet:

. Dem Verein „Österreichischer Verband der Vereine Creditreform (ÖVC)“ wird die Stellung eines bevorrechteten Gläubigerschutzverbandes zuerkannt.

. Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2007 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 442/2006 · Stammfassungkundgemacht am 22.11.2006

Fassungen ab: 01.06.2007

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

Bevorrechtung eines Gläubigerschutzverbandes

BGBl. II Nr. 442/2006

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.