Zentralbetriebsratsfonds
. (1) Die Eingänge aus der Zentralbetriebsratsumlage sowie sonstige für die im bezeichneten Zwecke bestimmte Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Zentralbetriebsratsfonds.
(2) Die Mittel des Zentralbetriebsratsfonds dürfen nur zu den im bezeichneten Zwecken verwendet werden.
(3) Jede Errichtung eines Zentralbetriebsratsfonds ist vom Zentralbetriebsrat unverzüglich schriftlich der zuständigen Arbeiterkammer bekanntzugeben.
