Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verwaltung und Vertretung des Betriebsratsfonds

. (1) Die Verwaltung des Betriebsratsfonds obliegt dem Betriebsrat.

(2) Vertreter des Betriebsratsfonds ist der Vorsitzende des Betriebsrates, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter ( und 5 der Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974, BGBl. Nr. 355).