. Die zuständige Arbeiterkammer hat die Durchführung der Auflösung durch einen Vertreter im Wege mehrmaliger Kontrollen zu überwachen. Die , 32 zweiter und dritter Satz, 33 und 37 gelten sinngemäß.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Die zuständige Arbeiterkammer hat die Durchführung der Auflösung durch einen Vertreter im Wege mehrmaliger Kontrollen zu überwachen. Die , 32 zweiter und dritter Satz, 33 und 37 gelten sinngemäß.