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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 357/1969

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Costa Rica, in der Absicht, ein Abkommen über die wechselseitige Einräumung von Berechtigungen abzuschließen, auf Grund derer lizenzierte Funkamateure beider Länder ihre Funkstellen im anderen Land gemäß den Bestimmungen des Artikels 41 der „Vollzugsordnung für den Funkdienst“, Genf 1959, betreiben dürfen, sind wie folgt übereingekommen:

1. Eine Person, die von den Behörden ihres Staates als Funkamateur lizenziert ist und eine von diesen Behörden lizenzierte Amateurfunkstelle betreibt, darf auf Grundlage der Gegenseitigkeit und nach Maßgabe der nachstehend angeführten Bestimmungen eine solche Funkstelle im Hoheitsgebiet des anderen Staates betreiben.

2. Die von den Behörden ihres Staates als Funkamateur lizenzierte Person benötigt zum Betrieb ihrer Funkstelle im Hoheitsgebiet des anderen Staates eine Bewilligung der zuständigen Verwaltungsbehörde dieses anderen Staates.

3. Die zuständige Verwaltungsbehörde jedes Staates kann nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze sowie aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Bedingungen stellen, Auflagen anordnen und erteilte Bewilligungen wieder widerrufen.

4. Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach Unterzeichnung in Kraft und kann von jeder Regierung durch schriftliche Bekanntgabe der Kündigungsabsicht, die spätestens sechs Monate im vorhinein zu erfolgen hat, außer Kraft gesetzt werden.

Geschehen zu Wien, am 17. September 1969, in doppelter Urschrift in deutscher und spanischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

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Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 357/1969 · Stammfassung

Fassungen ab: 17.10.1969

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 357/1969

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