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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beachte: Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „ČSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „ČSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 1047/1994) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt. Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung verzichtet. Ein „Beachte“ befindet sich in jedem Dokument, unabhängig davon, ob es betroffen ist.

Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. Nr. 309/1978

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11.05.1978

Änderung
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Deutsch, Tschechisch

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Das vorstehende Abkommen tritt gemäß seinem am 10. Juli 1978 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik,

in dem Bemühen um die Entwicklung der gegenseitigen Beziehungen auf der Grundlage der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa,

sind wie folgt übereingekommen:

Die Staatsbürger des einen Vertragsstaates, die einen gültigen amtlich ausgestellten Lichtbildausweis mit sich führen, aus dem ihre Identität eindeutig hervorgeht, haben das Recht, die durch Regulierungen von Grenzgewässern betroffenen Gebietsteile des anderen Vertragsstaates zu betreten und sich dort aufzuhalten, wenn

1. ein rechtswirksamer Beschluß über den Gemeingebrauch und die Nutzung dieser Gebietsteile auf Grund des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern vom 7. Dezember 1967 *) gefaßt worden ist, und

2. das Grenzgewässer in das regulierte Gerinne verlegt worden ist.

_______________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 106/1970

Beachte: Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Die in erwähnten Rechte bleiben für die Dauer der Rechtswirksamkeit des Beschlusses über den Gemeingebrauch und die Nutzung der entsprechenden Gebietsteile aufrecht.

Beachte: Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

(1) Dieses Abkommen tritt am sechzigsten Tag nach seiner Unterzeichnung in Kraft.

(2) Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es tritt drei Monate nach dem Zeitpunkt außer Kraft, zu dem es ein Vertragsstaat schriftlich auf diplomatischem Wege kündigt.

GESCHEHEN zu Wien, am 11. Mai 1978, in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Beachte: Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 1047/1994

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 1047/1994

BGBl. Nr. 1047/1994

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 309/1978 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.01.1993

Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Art. 2, Art. 3

BGBl. Nr. 309/1978

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.