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Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 49/2018

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des des Landes-Bildungsdirektionsgesetzes, LGBl.Nr. 45/2018, wird verordnet:

Das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für Angelegenheiten des Schulwesens zuständige Mitglied der Landesregierung wird mit der Funktion des Präsidenten oder der Präsidentin der Bildungsdirektion für Vorarlberg betraut.

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.