Betrauung
Der Landeshauptmann betraut das für die Pflichtschulen zuständige Mitglied der Landesregierung mit der Ausübung der Funktion des Präsidenten der Bildungsdirektion für Tirol.
Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS
Stammfassung: LGBl.Nr. 93/2018
Aufgrund des Art. 113 Abs. 8 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 22/2018, wird verordnet:
Betrauung
Der Landeshauptmann betraut das für die Pflichtschulen zuständige Mitglied der Landesregierung mit der Ausübung der Funktion des Präsidenten der Bildungsdirektion für Tirol.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.