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Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 93/2018

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des Art. 113 Abs. 8 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 22/2018, wird verordnet:

Betrauung

Der Landeshauptmann betraut das für die Pflichtschulen zuständige Mitglied der Landesregierung mit der Ausübung der Funktion des Präsidenten der Bildungsdirektion für Tirol.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.