Das für Bildung zuständige Mitglied der Landesregierung wird mit der Ausübung der Funktion einer Präsidentin/eines Präsidenten der Bildungsdirektion betraut.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl. Nr. 1/2018
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 113 Abs. 8 in Verbindung mit Art. 151 Abs. 61 Z 2 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, wird verordnet:
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 4. Jänner 2018, in Kraft.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
