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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 38/2015

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 14 Abs. 2a des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 193/2013, wird kundgemacht:

Die Verpackungskoordinierungsstelle gemeinnützige Gesellschaft mbH (VKS) wurde mit Bescheid vom 29. Dezember 2014, Zl. BMLFUW-UW.2.1.16/0184-V/6/2014, als Koordinierungsstelle mit den Aufgaben des § 30a in Verbindung mit bis 31. Dezember 2024 betraut.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 38/2015 · Stammfassungkundgemacht am 26.02.2015

Fassungen ab: 27.02.2015

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

Betrauung der Verpackungskoordinierungsstelle gemeinnützige Gesellschaft mbH (VKS) als Koordinierungsstelle

BGBl. II Nr. 38/2015

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.