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Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 23/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 123 Abs. 3b des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2026, wird verordnet:

Artikel I

Die Organe der Straßenaufsicht, die mit Angelegenheiten der Parkraumüberwachung (Überwachung des ruhenden Verkehrs im Sinne des § 95 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159 in der Fassung BGBl. I Nr. 17/2026, und der Kurzparkzonen) befasst sind, werden mit der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des § 36 lit. e des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der Fassung BGBl. I Nr. 17/2026, durch Maßnahmen zur Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren betraut.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2026 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.