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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. I Nr. 71/2010

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

. (1) Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, für die Republik Österreich mit einem Beitrag von 3,9 Millionen Sonderziehungsrechten an der vom Board of Executive Directors (Exekutivdirektorium) des Internationalen Währungsfonds am 23. Juli 2009 beschlossenen Reform der Kreditvergabe an die ärmsten Entwicklungsländer teilzunehmen.

(2) Die Mittel werden von der Oesterreichischen Nationalbank bereitgestellt.

. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 71/2010 · Stammfassungkundgemacht am 18.08.2010

Fassungen ab: 19.08.2010

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

Bundesgesetz über die Beteiligung Österreichs an der Finanzierung der Kreditvergabe des Internationalen Währungsfonds an die ärmsten Entwicklungsländer sowie Änderung des Bundesgesetzes über die Leistung eines österreichischen Beitrages an den HIPC Trust Fund zur Entschuldung Liberias

BGBl. I Nr. 71/2010