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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 373/1988

Änderung

BGBl. Nr. 301/1989 (NR: GP XVII RV 932 AB 975 S. 106. BR: AB 3698 S. 517.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

II. Abschnitt

Wohnbauförderungsgesetz 1984

. (Anm.: Änderung des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 482/1984)

III. Abschnitt

Bundesfinanzgesetz 1988

. (Anm.: Änderung des Bundesfinanzgesetzes 1988, BGBl. Nr. 1/1988)

IV. Abschnitt

Vollziehung

. (1) Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 2 und des § 3 hinsichtlich der Vereinnahmung der an den Bund abzuführenden Mittel ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(2) Die Vollziehung des richtet sich nach § 61 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 in der Fassung dieses Bundesgesetzes.

(3) Die Vollziehung des richtet sich nach Art. XVIII des Bundesfinanzgesetzes 1988, BGBl. Nr. 1.

(4) Im übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich des § 1 Abs. 1 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 301/1989

Fassungen ab: 01.01.1989, 16.07.1988

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 301/1989 (NR: GP XVII RV 932 AB 975 S. 106. BR: AB 3698 S. 517.)

BGBl. Nr. 301/1989

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BGBl. Nr. 373/1988 · Stammfassung

Fassungen ab: 16.07.1988

Erfasste Bestimmungen: § 4, § 5, § 6, § 7

BGBl. Nr. 373/1988

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