II. Abschnitt
Wohnbauförderungsgesetz 1984
. (Anm.: Änderung des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 482/1984)
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Stammfassung: BGBl. Nr. 373/1988
BGBl. Nr. 301/1989 (NR: GP XVII RV 932 AB 975 S. 106. BR: AB 3698 S. 517.)
Der Nationalrat hat beschlossen:
II. Abschnitt
Wohnbauförderungsgesetz 1984
. (Anm.: Änderung des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 482/1984)
III. Abschnitt
Bundesfinanzgesetz 1988
. (Anm.: Änderung des Bundesfinanzgesetzes 1988, BGBl. Nr. 1/1988)
IV. Abschnitt
Vollziehung
. (1) Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 2 und des § 3 hinsichtlich der Vereinnahmung der an den Bund abzuführenden Mittel ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
(2) Die Vollziehung des richtet sich nach § 61 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 in der Fassung dieses Bundesgesetzes.
(3) Die Vollziehung des richtet sich nach Art. XVIII des Bundesfinanzgesetzes 1988, BGBl. Nr. 1.
(4) Im übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich des § 1 Abs. 1 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
Fassungen ab: 01.01.1989, 16.07.1988
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 301/1989 (NR: GP XVII RV 932 AB 975 S. 106. BR: AB 3698 S. 517.)
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Fassungen ab: 16.07.1988
Erfasste Bestimmungen: § 4, § 5, § 6, § 7
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