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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 286/2001

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 8 und 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. II Nr. 142/2000, wird verordnet:

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 67a Grazer Ring Straße wird im Bereich der Stadt Graz wie folgt bestimmt:

Die B 67a Grazer Ring Straße wird von der Kreuzung St. Peter Hauptstraße/Petrifelderstraße bis zur Kreuzung Liebenauer Hauptstraße/Puntigamer Straße auf dem Straßenzug “St. Peter Hauptstraße -3. Südgürtel (St. Peter Gürtel - Liebenauer Gürtel) - Liebenauer Hauptstraße - Liebenauer Hauptstraße/

Puntigamer Straße” umgelegt.

Gleichzeitig wird der durch diese Umlegung für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordene Straßenteil der Petrifelderstraße von der Kreuzung St. Peter Hauptstraße/Petrifelderstraße bis zur Kreuzung Petrifelderstraße/Emil-Ertl-Straße (grün/gelb ausgewiesen) als Bundesstraße aufgelassen.

Im Einzelnen ist der Verlauf der umgelegten bzw. aufgelassenen Straßenteile aus den beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Stadt Graz aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1:10 000 zu ersehen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 286/2001 · Stammfassung

Fassungen ab: 11.08.2001

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. II Nr. 286/2001

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