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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 382/1997

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes (HL-G), BGBl. Nr. 135/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 384/1996, und nach Durchführung eines Umweltverträglichkeitsprüfung-Verfahrens gemäß dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 773/1996 wird verordnet:

(1) Der Trassenverlauf der Güterzugumfahrung St. Pölten – Abschnitt Knoten Wagram bis Knoten Rohr – im Zuge der Hochleistungsstrecke Wien-Salzburg im Bereich der Gemeinden St. Pölten, Gerersdorf, Ober-Grafendorf, St. Margarethen/Sierning, Markersdorf-Haindorf und Haunoldstein wird wie folgt bestimmt:

Beginnend mit dem Knoten Wagram östlich von St. Pölten (zirka in Bestand-km 55,2 bzw. zirka km 43,9 der geplanten Neubaustrecke Wien-St. Pölten) unterfährt die Trasse in Tieflage die bestehende Westbahn sowie die S 33 – Kremser Schnellstraße – und folgt der S 33 westlich in enger Bündelung. Im Bereich des Knotens S 33/A 1 – Westautobahn schwenkt die Bahntrasse nach Westen und verläuft zirka ab der Otto-Bauer-Straße eng gebündelt mit der A 1. Danach folgt der rund 3,5 km lange Pummersdorfer Tunnel. Die Trasse verläuft ab der Pielachquerung wieder eng gebündelt mit der A 1 bis hin zum 565 m langen Radlleitentunnel und schwenkt in diesem Bereich von der Autobahn nach Nordwesten ab und läuft in schrägem Winkel auf die Bestandstrecke zu. Im Bereich der Bründlkapelle südwestlich von Großsierning mündet sie mit Tunnelabschnitten in die Bestandstrecke (Knoten Rohr, zirka Bestand-km 74,7).

(2) Der Geländestreifen gemäß § 3 Abs. 2 HL-G für den Verlauf der neu herzustellenden Trasse, der auch das Hochleistungsstrecken-Baugebiet gemäß § 5 Abs. 1 HL-G darstellt, ist in den beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, der Gemeinden St. Pölten, Gerersdorf, Ober-Grafendorf, St. Margarethen/Sierning, Markersdorf-Haindorf und Haunoldstein aufliegenden „Katasterplänen mit Geländestreifen gemäß § 3 HL-Gesetz“ Nr. UVE-505/10/01 bis 09 durch die grau unterlegten Flächen ausgewiesen.

(3) Bei der Erlassung der Verordnung wurden die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten, Stellungnahmen, Ergebnis der öffentlichen Erörterung) gemäß berücksichtigt.

Die Umweltverträglichkeitserklärung und das Umweltverträglichkeitsgutachten sowie das Protokoll der öffentlichen Erörterung liegen bei den in Abs. 2 genannten Standortgemeinden zur öffentlichen Einsicht auf.

Eine Veröffentlichung der wesentlichen Entscheidungsgründe im Sinne des erfolgt unmittelbar im Anschluß an die Verlautbarung dieser Verordnung in einer Ausgabe der Wiener Zeitung sowie des Niederösterreichischen Amtsblattes und wird in den in Abs. 2 genannten Standortgemeinden zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 382/1997 · Stammfassung

Fassungen ab: 11.12.1997

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. II Nr. 382/1997

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