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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 266/1994

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 576/1989, wird verordnet:

Der Trassenverlauf der Linienverbesserung St. Pölten – Prinzersdorf im Zuge der Hochleistungsstrecke St. Pölten – Attnang/Puchheim im Bereich der Gemeinden St. Pölten, Gerersdorf und Prinzersdorf wird wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Trasse beginnt in km 62,031 westlich des Bahnhofes St. Pölten, etwa 225 m nach der bestehenden Überführung der Eichendorfstraße und endet bei km 67,806 das entspricht dem Projekts-km 67,611 der ÖBB-Strecke Wien – Salzburg.

Der für diese Trasse festgelegte Geländestreifen gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit., der auch das Hochleistungsstrecken-Baugebiet gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. darstellt, ist in den beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden St. Pölten, Gerersdorf und Prinzersdorf aufliegenden Planunterlagen (Plannummer 111) dargestellt und durch die grau schraffiert bzw. grau dargestellten Flächen ausgewiesen, wobei jedoch der Geländestreifen und das Hochleistungsstrecken-Baugebiet mit einer Breite von höchstens 75 m beidseits der projektierten Bahnachse begrenzt ist.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 266/1994 · Stammfassung

Fassungen ab: 09.04.1994

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 266/1994

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