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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 433/1998

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 384/1996 und nach Durchführung eines Bürgerbeteiligungs-Verfahrens gemäß dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung BGBl. Nr. 773/1996 wird verordnet:

Der Trassenverlauf der obbezeichneten Strecke wird im Bereich der Gemeinden St. Martin-Karlsbach, Neumarkt an der Ybbs und Blindenmarkt wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Trasse beginnt bei km 112,400 und endet bei km 116,619 der HL-Strecke Wien-Salzburg im Abschnitt „Hubertendorf-Blindenmarkt“.

Der Geländestreifen gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. für den Verlauf der neu herzustellenden Trasse, der auch das Hochleistungsstrecken-Baugebiet gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. darstellt, ist aus dem beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden St. Martin-Karlsbach, Neumarkt an der Ybbs und Blindenmarkt aufliegendem „Katasterlageplan mit Darstellung des Geländestreifens gemäß § 3 Abs. 2 HL-Gesetz 1989 (Plan Nr. 9771/008, Maßstab 1 : 2 000)“ zu ersehen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 433/1998 · Stammfassung

Fassungen ab: 18.12.1998

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. II Nr. 433/1998

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