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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 191/2002

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 6 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2002, wird verordnet:

Der Straßenverlauf der S 35 Brucker Schnellstraße wird infolge Änderung der bereits festgelegten Straßenachsen um mehr als 5 m im Bereich der Gemeinden Pernegg an der Mur und Röthelstein wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse bestehend aus zwei baulich getrennten Richtungsfahrbahnen einschließlich des Rampensystems der Anschlussstelle Röthelstein beginnt bei km 10,855 (entspricht km 11,45 der Verordnung BGBl. Nr. 92/1978) und führt unter teilweiser Verwendung von bereits errichteten Teilbereichen bis zur Einbindung in den vollausgebauten Bestand der S 35 Brucker Schnellstraße bei km 14,880 (entspricht km 15,414 der Verordnung BGBl. Nr. 92/1978).

Im Einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse einschließlich der Rampen der Anschlussstelle Röthelstein aus den beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Pernegg an der Mur und Röthelstein aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan, Plan Nr. 991384/R1813/0-435/S1E im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen. - Die Festlegung der Straßenachsen erfolgte auf Grundlage des vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigten Einreichprojektes 2000. Dieses Einreichprojekt sowie die Beilage zu Zl. 316435/6-III/6/02 vom 18. April 2002, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe enthält, liegen gemeinsam mit dem Verordnungsplan zur öffentlichen Einsicht auf.

findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Durch diese Verordnung wird die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik, BGBl. Nr. 92/1978, betreffend den Straßenverlauf der S 35 Brucker Schnellstraße von km 11,45 bis km 15,414 abgeändert.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 191/2002 · Stammfassung

Fassungen ab: 18.05.2002

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. II Nr. 191/2002

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