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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 249/1989

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:

Anmerkung

Erfassungsstichtag: 1. 1. 1991

Der Straßenabschnitt der S 31 Burgenland Schnellstraße wird im Bereich der Freistadt Eisenstadt wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt an der B 50 Burgenland Straße bei Projekt-km 33, 498, führt sodann in südöstliche Richtung unter niveaugleicher Kreuzung der Bahnlinie der ÖBB Wulkaprodersdorf-Parndorf und bindet bei Projekt-km 34,400 in den bereits mit Verordnung vom 8. April 1986, BGBl. Nr. 237, festgelegten Abschnitt „Umfahrung Eisenstadt” ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Burgenländischen Landesregierung sowie beim Magistrat der Freistadt Eisenstadt aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 805 im Maßstab 1 : 2 880) zu ersehen.

findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Durch diese Verordnung wird die Verordung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 8. April 1986, BGBl. Nr. 237, von Projekt-km 33,483 bis Projekt-km 34,400 abgeändert.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 428/1989

Fassungen ab: 01.09.1989

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 428/1989

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