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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 347/1987

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:

Die Halbanschlußstelle Weppersdorf/Nord der S 31 Burgenland Schnellstraße wird im Bereich der Gemeinde Weppersdorf wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt bei km 25,70 der bestehenden S 31 Burgenland Schnellstraße und stellt über eine Zu- bzw. Abfahrtsstraße die Verbindung zur L 1003 Kobersdorfer Straße her.

Im einzelnen ist der Verlauf der Zu- bzw. Abfahrtsstraße der Halbanschlußstelle Weppersdorf/Nord aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Burgenländischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Weppersdorf aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 842 im Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.

findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 347/1987 · Stammfassung

Fassungen ab: 25.07.1987

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 347/1987

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