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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 12/1990

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:

1. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 16 Arlberg Schnellstraße wird im Bereich der Gemeinde Pians wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei Bau-km 78,00 des mit Verordnung vom 24. September 1981, BGBl. Nr. 455, festgelegten Abschnittes (=km 7,470 neu) und endet nach der Anschlußstelle „Pians“ bei km 8,716 neu.

2. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 171 Tiroler Straße wird im Bereich der Gemeinde Pians wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 158,625 und endet bei km 158,705 an den unter Punkt 1 festgelegten Rampen der Anschlußstelle Pians.

3. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrassen einschließlich der Rampen der Anschlußstelle „Pians“ aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei der Gemeinde Pians aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 610 im Maßstab 1 : 1 000) zu ersehen.

findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Durch diese Verordnung wird die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 24. September 1981, BGBl. Nr. 455, von deren Bau-km 78,00 bis Bau-km 79,10 abgeändert.

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Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 12/1990 · Stammfassung

Fassungen ab: 10.01.1990

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 12/1990

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