Alle Rechtstexte

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. II Nr. 317/1997

Präambel/Promulgationsklausel

1. Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997 (BStG 1971), und des § 31 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 773/1996 (UVP-G), wird verordnet:

Der Straßenverlauf der S 16 Arlberg Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Pians, Grins und Strengen wird wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei km 8,238/km 8,319 (linke/rechte Richtungsfahrbahn) von der bestehenden und mit BGBl. Nr. 12/1990 verordneten Trasse ab, führt anschließend über die Anschlußstelle Pians zur B 171 Tiroler Straße und bindet bei km 10,650/km 10,534 (linke/rechte Richtungsfahrbahn) in die bereits mit BGBl. Nr. 658/1995 verordneten Trasse der S 16 Arlberg Schnellstraße ein.

2. Auf Grund des § 4 Abs. 6 des BStG 1971 und des § 31 des UVP-G wird verordnet:

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 16 Arlberg Schnellstraße, welcher bis zur Umlegung auf eine die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b des BStG 1971 erfüllende Straßentrasse als Bundesstraße B gemäß dessen § 33 Abs. 5 gilt und bis dahin die straßenpolizeiliche Bezeichnung B 316 Arlberg Ersatzstraße trägt, wird im Bereich der Gemeinde Pians wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 0,0 an der

B 171 Tiroler Straße und bindet bei km 0,393 wieder in den Bestand ein.

3. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßenabschnitte einschließlich der Rampen der Anschlußstelle Pians aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei den Gemeinden Pians, Grins und Strengen aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 571-14 im Maßstab 1:1 000) zu ersehen.

findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Durch den Punkt 1 der gegenständlichen Verordnung werden die Verordnungen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten BGBl. Nr. 12/1990 und BGBl. Nr. 658/1995 zwischen km 8,238/km 8,319 (linke/rechte Richtungsfahrbahn) und km 10,650/km 10,534 (linke/rechte Richtungsfahrbahn) einschließlich der Rampen der Anschlußstelle Pians abgeändert.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 317/1997 · Stammfassung

Fassungen ab: 29.10.1997

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. II Nr. 317/1997

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.